Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1986, Az.: VII ZR 286/85
Beweislastverteilung bei einer negativen Feststellungsklage; Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils einer negativer Feststellungsklage; Auswirkungen der Verkennung der Darlegungslast und Beweislast druch das Gericht auf die Rechtskraftwirkung des Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.04.1986
- Aktenzeichen
- VII ZR 286/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13266
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 13.06.1985
- LG Münster - 13.01.1984
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1986, 1060-1061
- MDR 1986, 1016 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 806
- NJW 1986, 2508-2509 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Dipl.-Ing. Heinrich A., K. straße ..., M.
Prozessgegner
Installateur Karl H., An der Kl., M.
Sonstige Beteiligte
Rechtsanwälte Dr. Am. und Dr. Kr., S. straße ..., M.
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang der Rechtskraft eines Urteils, das eine negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abweist, wenn dabei die Darlegungs- und Beweislast verkannt worden ist (im Anschluß an BGH NJW 1983, 2032).
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Prof. Dr. Walchshöfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juni 1985 aufgehoben.
Die Berufung der Streithelfer des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 13. Januar 1984 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen mit Ausnahme der den Streithelfern entstandenen außergerichtlichen Kosten, die den Streithelfern selbst zur Last fallen.
Tatbestand
Der Beklagte führte im Jahre 1979 im Haus des Klägers Installationsarbeiten aus. In dem Verfahren 14 O 603/82 LG Münster hat er von dem Kläger restlichen Werklohn von 5.345,08 DM nebst Zinsen begehrt. Auf die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe für die geleisteten Arbeiten "an Arbeitslöhnen rd. 15.000 DM zuviel berechnet", die er zurückzahlen müsse, hat der Beklagte in dem früheren Verfahren negative Feststellungsklage mit dem Antrag erhoben, "festzustellen, daß er nicht verpflichtet ist, ... angeblich zuviel berechnete 15.000 DM zurückzuzahlen." Durch - rechtskräftiges - Urteil vom 31. August 1983 hat das Landgericht der Zahlungsklage in Höhe von 1.525,29 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen, also auch die negative Feststellungsklage abgewiesen.
Daraufhin hat der Kläger unter Berufung auf die rechtskräftige Abweisung der negativen Feststellungsklage den Beklagten auf Rückzahlung von 15.000 DM überzahlten Werklohns nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Streithelfer des Beklagten (seine Prozeßbevollmächtigten im früheren Verfahren) hat das Berufungsgericht den zugesprochenen Betrag auf 1.758,84 DM nebst Zinsen herabgesetzt und die weitergehende Klage abgewiesen.
Mit seiner - zugelassenen - Revision, die der Beklagte und seine Streithelfer zurückzuweisen bitten, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Im Gegensatz zum Landgericht, das der Klage aufgrund der Rechtskraftwirkung des früheren, die negative Feststellungsklage abweisenden Urteils stattgegeben hat, meint das Berufungsgericht, daß der rechtskräftigen Vorentscheidung hier keine Bedeutung zukomme.
1.
In Anlehnung an Tiedtke (NJW 1983, S. 2011 ff) vertritt es vielmehr die Auffassung, daß ein die negative Feststellungsklage abweisendes Urteil das Bestehen des geleugneten Anspruchs nur dann rechtskräftig feststelle, wenn das abweisende Urteil auf der Feststellung beruhe, daß der geleugnete Anspruch bestehe. Eine Prüfung der Entscheidungsgründe des früheren Urteils ergebe, daß diese Voraussetzung hier nicht vorliege. In dem Urteil heißt es insoweit:
"Der Antrag (auf negative Feststellung) ist jedoch unbegründet, da jeder Vortrag des (damaligen) Klägers (= jetzigen Beklagten) zu seiner sachlichen Berechtigung fehlt. Der Kläger hätte im einzelnen vortragen müssen, daß alle seine Arbeiten aus den anderen Rechnungen vom 30.6.1979 ordnungsgemäß erbracht und nach Stunden und Aufwand richtig berechnet waren, die Behauptung des Beklagten (= jetzigen Klägers), auch insoweit seien überhöhte Positionen geltend gemacht worden, somit unberechtigt ist. Da dieser Vortrag fehlt - und seine Richtigkeit nach dem vorliegenden Gutachten auch zweifelhaft wäre - war die Klage insoweit abzuweisen. ..."
Aus diesen Gründen ergebe sich, daß das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Beweislast folge der jeweiligen Parteirolle im Prozeß, während sie sich auch bei einer negativen Feststellungsklage allein nach der materiellen Stellung als Gläubiger oder Schuldner eines behaupteten Anspruchs richte.
2.
Bei dieser Sachlage ergäben sich aus dem früheren Urteil keine Feststellungen zum "contradiktorischen Gegenteil", da das Landgericht von seinem Standpunkt aus, der jeweilige Kläger müsse die ihm günstigen Tatsachen behaupten und beweisen, auch die positive Feststellungsklage des damaligen Beklagten (also des jetzigen Klägers) abgewiesen hätte. Damit aber komme es allein darauf an, in welchem Umfang sich eine Forderung des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung feststellen lasse. Das sei nur in Höhe von 1.758,84 DM nebst Zinsen der Fall.
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.
Ausgangspunkt für die Entscheidung ist der Grundsatz, daß ein Urteil, das eine negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abweist, grundsätzlich dieselbe Bedeutung hat wie ein Urteil, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt. Dem entspricht die Rechtskraftwirkung eines derartigen Urteils (BGH NJW 1975, 1320 f; NJW 1983, 2032 f; Beschluß vom 26. September 1985 - III ZR 174/84 = WM 1985, 1408; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., § 154 IV 2 c; Zöller/Vollkommer, ZPO, 14. Aufl., § 322 Rdn. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 44. Aufl., § 322 Anm. 4 "Feststellungsurteil" b bb; Thomas/Putzo, ZPO, 13. Aufl., § 256 I 6).
2.
Da hier die negative Feststellungsklage aus Sachgründen abgewiesen wurde, findet dieser Rechtssatz uneingeschränkte Anwendung.
Wenn das Berufungsgericht demgegenüber - in Übereinstimmung mit Tiedtke (aaO, S. 2012 f "Zweite Möglichkeit") - meint, das gelte hier nicht, weil das den früheren Rechtsstreit entscheidende Landgericht von seinem - unrichtigen - Standpunkt aus auch eine positive Feststellungsklage des damaligen Beklagten abgewiesen hätte, verkennt es den Umfang der Rechtskraft des früheren Urteils.
a)
Die Rechtskraft eines Urteils (§ 322 Abs. 1 ZPO) beschränkt sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, d.h. auf die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet. Einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut, werden dagegen von der Rechtskraft nicht erfaßt. Sofern die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, müssen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend herangezogen werden (BGH NJW 1983, 2032 m.N.).
b)
Hier ist im Vorprozeß rechtskräftig entschieden worden, daß der Antrag auf Feststellung, der (jetzige) Beklagte sei nicht verpflichtet, zuviel berechnete 15.000 DM zurückzuzahlen, unbegründet ist. Damit ist zugleich positiv rechtskräftig ausgesprochen worden, daß dem (jetzigen) Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung von 15.000 DM zusteht.
Daran ändert es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nichts, daß das den Vorprozeß entscheidende Gericht in seinem Urteil ersichtlich davon ausgegangen ist, die Darlegungs- und Beweislast für ein Klagevorbringen richte sich - auch bei einer negativen Feststellungsklage - allein nach der Parteistellung und nicht nach den allgemeinen materiell-rechtlichen Beweisrechtsgrundsätzen. Eine derartige Auffassung ist zwar unrichtig (BGH NJW 1977, 1637, 1638, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 69, 37, 43; NJW 1983, 2032, 2033; vgl. ferner Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 256 Anm. IV 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 256 Anm. 4 D, jeweils m.w.N.). Da diese materiell unrichtigen Erwägungen jedoch den rechtskraftfähigen Entscheidungssatz nicht berühren, ist der Entscheidung des "Folgeprozesses" als "Rechtskraftfolge" der früheren Entscheidung zugrunde zu legen, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht.
c)
Dieses Ergebnis ist auch interessengerecht. Ebensowenig, wie bei sonstigen Klagen der Umfang der Rechtskraft eines Urteils von falschen sachlichen Erwägungen eingeschränkt wird, dürfen derartige Rechtsfehler bei einer negativen Feststellungsklage eine Rolle spielen. Gerade weil insoweit die "Gleichbehandlung" aller hier in Betracht kommenden Klagearten zwingend geboten ist, da nur so die mit der materiellen Rechtskraft verbundenen Rechtsfunktionen (vgl. z.B. Thomas/Putzo, aaO, § 322 Anm. 4) erfüllt werden können, richtet sich die Darlegungs- und Beweislast auch bei einer negativen Feststellungsklage nach denselben Regeln, wie sie bei einer sonstigen Klage gelten.
Das alles verbietet es, hier mit "zweierlei Maß" zu messen. Darauf liefe die Auffassung des Berufungsgerichts aber hinaus. Während nämlich bei der Bestimmung der Rechtskraft eines eine negative Feststellungsklage abweisenden Urteils Raum bliebe für die (hypothetische und oft nicht zuverlässig zu beantwortende) Frage, wie das erkennende Gericht aufgrund seiner unrichtigen Auffassung eine positive Feststellungsklage des Gegners entschieden hätte, wäre die Rechtskraft eines auf eine Zahlungsklage (oder auch auf eine positive Feststellungsklage) ergehenden Urteils unabhängig davon zu bestimmen, ob die Entscheidungsgründe sachlich zutreffen oder nicht. Eine derart unterschiedliche Handhabung würde die Grundsätze über die Bestimmung der Rechtskraft für den Bereich der negativen Feststellungsklage relativieren und damit die Geschlossenheit des Rechtskraftsystems aufgeben, ohne daß dafür ein einleuchtender rechtlicher Grund bestünde.
III.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Recken
Bliesener
Obenhaus
Walchshöfer