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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 14.02.1984, Az.: 1 ABR 3/82

Eingruppierung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.02.1984
Aktenzeichen
1 ABR 3/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 10066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Münster 28.11.1980 - 1 BV 7/80
LAG Hamm 16.09.1981 - 12 TaBV 130/80

Fundstellen

  • AfP 1984, 180-181
  • DB 1984, 1531

Amtlicher Leitsatz

Ob ein Angestellter im rechnergesteuerten Textsystem der Druckindustrie gemäß Ziff. II d GTV NW in die für Texterfassung vorgesehene Gehaltsgruppe 3 oder in die für Textgestaltung vorgesehene Gehaltsgruppe 4 einzugruppieren ist, richtet sich nach seiner überwiegend auszuübenden Tätigkeit.