Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.1991, Az.: IV ZR 259/91
Zur Frage einer Mitversicherung der Mieter und Pächter in einer Gebäudefeuerversicherung mit Folge des Überganges von Regressansprüchen gegen sie auf den Versicherer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1991
- Aktenzeichen
- IV ZR 259/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 15716
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 23.11.1990
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1992, 980-981 (Volltext mit red. LS)
- NJW 1992, 908-981
- VersR 1992, 311-312 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 399-402 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Egon Lorenz)
- WM 1992, 1081 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
der Eheleute Benaissa S. und Heike S. geborene B., G.straße 7, D.,
Prozessgegner
die C. Versicherungs-AG,
vertreten durch den Vorstand, C. Allee 10-12, K.,
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh und
die Richter Dr. Zopfs, Dr. Ritter, Römer und Dr. Schlichting
am 18. Dezember 1991 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. November 1990 wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat hat im Urteil vom 7. März 1990 (IV ZR 342/88 - VersR 1990, 625 unter I. 1.) im Anschluß an Honsell (VersR 1985, 301) die Frage angesprochen, ob in der Gebäudefeuerversicherung die Mieter oder Pächter mitversichert sind, so daß der Übergang von Regreßansprüchen gegen sie auf den Versicherer gemäß § 67 VVG nicht in Betracht kommt. Für die Leitungswasserversicherung hat der Senat diese Frage in seinem späteren Urteil vom 23. Januar 1991 (IV ZR 284/89 - VersR 1991, 462) dann aber verneint. Die Begründung dafür, in eine reine Sachversicherung könne nicht ein Sachersatzinteresse des Mieters, bestehend in dessen Haftpflichtrisiko, einbezogen werden, gilt gleichermaßen für die Gebäudefeuerversicherung. Auch sie ist reine Sachversicherung. Deshalb ist die im Urteil vom 7. März 1990 aufgeworfene Frage auch für die Gebäudefeuerversicherung zu verneinen.
Dr. Zopfs
Dr. Ritter
Römer
Dr. Schlichting