Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.1998, Az.: NotZ 3/98
Instanzenzug bis zum Bundesgerichtshof hinsichtlich Gegenständen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.07.1998
- Aktenzeichen
- NotZ 3/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 17178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Naumburg - 12.02.1998
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Einkommensergänzung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Tropf und Pfister sowie
die Notare Dr. Doyé und Dr. Lintz
am 20. Juli 1998
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Februar 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, Notar mit dem Amtssitz S., beantragte bei der Antragsgegnerin wegen rückläufigen Urkundenaufkommens die Gewährung einer Einkommensergänzung sowie vorab die Zahlung eines Vorschusses. Mit Bescheid vom 9. Juni 1997 setzte die Antragsgegnerin den zu zahlenden Vorschuß auf 15.000,00 DM fest. Mit dem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Nachprüfung beanstandete der Antragsteller die Festsetzung als unangemessen niedrig. Das von ihm angerufene Oberlandesgericht Naumburg hat sich mit Beschluß vom 12. Februar 1998 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Oberlandesgericht Dresden als das für den Sitz der Antragsgegnerin zuständige Gericht abgegeben. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unstatthaft.
1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für Notarsachen des Bundesgerichtshofs eröffnet § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO den Rechtsmittelzug nur in bezug auf den ursprünglichen Verwaltungsakt; an eine allgemeine Anrufung des Bundesgerichtshofs gegenüber sämtlichen Verfügungen (§ 19 FGG) oder Entscheidungen (§ 27 FGG) der ersten Gerichtsinstanz ist dagegen nicht gedacht. Aus dem Gesamtzusammenhang des § 111 BNotO ergibt sich, daß die sofortige Beschwerde auf die Anfechtung der instanzbeendenden Gerichtsentscheidung in der Hauptsache beschränkt sein soll (BGHZ 39, 162, 166 f; 67, 343, 344 f; Beschlüsse vom 11. Dezember 1978 - NotZ 6/78 - DNotZ 1979, 319; vom 13. Juli 1992 - NotZ 24/92 - DNotZ 1993, 65, 66 f; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 28/93 - DNotZ 1995, 167; zustimmend: Schippel in Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl. § 111 Rn. 53; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 3. Aufl. § 111 Rn. 169). Diese zu § 111 BNotO entwickelten Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich des § 25 NotVO (Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 aaO).
Neben den genannten Vorschriften (§ 111 BNotO, § 25 NotVO) eröffnen die Verfahrensbestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keinen allgemeinen Instanzenzug bis zum Bundesgerichtshof (für die weitere Beschwerde vgl. Kuntze in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl. § 27 Rn. 71). Dieser ist vielmehr, wie sich aus § 28 FGG ergibt, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur ausnahmsweise zur Entscheidung über Beschwerden berufen. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor.
Diese Beschränkung des Instanzenzuges auf instanzbeendende Entscheidungen in der Hauptsache ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Weder aus der Garantie des Gerichtsschutzes noch aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip läßt sich ein Anspruch auf eine zweite richterliche Instanz ableiten (BVerfGE 83, 24, 31). Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz wird insoweit durch die erste Gerichtsinstanz im gerichtlichen Verfahren (§ 111 BNotO, § 25 NotVO) gewährt (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 aaO).
2.
Der angefochtene Beschluß über die Abgabe des Verfahrens aus Gründen der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts stellt keine instanzbeendende Entscheidung in der Hauptsache dar. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist daher nicht gegeben.
Tropf
Pfister
Doyé
Lintz