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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.08.2020, Az.: 1 BvQ 93/20

Substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.R.e. Antrags

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
29.08.2020
Aktenzeichen
1 BvQ 93/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 34323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Verfahren
über den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
"zur jetzigen Berlin Demo"
Antragsteller: R...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und die Richterin Ott
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. August 2020 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

2

Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Daran fehlt es hier.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Harbarth
Britz
Ott