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Körperliche Unversehrtheit

Normen

Art. 2 GG

§§ 223 ff. StGB

Information

Bedeutet Gesundheit im biologisch-physischen Sinn, aber auch im geistig-seelischen Bereich. Sie ist durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG grundrechtlich geschützt.

Die Rechtsgüter Körper und Gesundheit werden durch die §§ 223 ff. StGB strafrechtlich geschützt.

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