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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.02.1993, Az.: 2 BvR 710/91

Aussetzung; Strafrest; Mündliche Anhörung; Anwesenheit; Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
11.02.1993
Aktenzeichen
2 BvR 710/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12744
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1993, 678-679 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 2301-2303 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1993, 555-556 (red. Leitsatz)
  • NStZ 1993, 355-357 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1993, 313

Redaktioneller Leitsatz

1. Wenn hinsichtlich einer Aussetzung eines Strafrests die mündliche Anhörung erfolgt, hat der Verteidiger ein Anwesenheitsrecht.

2. Es reicht nicht, daß der Häftling darauf verwiesen wird, sein Verteidiger könne schriftsätzlich zu dem Ergebnis der mündlichen Anhörung Stellung nehmen.

3. Die Benachrichtigung des Rechtsbeistandes muß jedoch durch den Strafgefangenen erfolgen. Das Gericht ist hierzu nicht verpflichtet. Anders allerdings, wenn die Anhörung kurzfristig erfolgt.

Hinweis:

Anmerkung Hohmann NStZ 1993, 555.