§ 11 DSchG - Handhabung des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- DSchG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 224-11
Bei allen Maßnahmen ist auf die berechtigten Belange der Verpflichteten Rücksicht zu nehmen. Die Denkmalschutzbehörden sollen sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen und beraten.