Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.2020, Az.: KZR 39/19
Berichtigung des Urteils in den Entscheidungsgründen wegen eines Schreibfehlers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.2020
- Aktenzeichen
- KZR 39/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 13056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:290120BKZR39.19.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Dresden - 17.04.2019 - AZ: U 4/18 Kart
- LG Leipzig - 06.07.2018 - AZ: 1 HKO 3365/14
Rechtsgrundlage
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Rombach
und Dr. Linder
am 29. Januar 2020
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Senats vom 29. Oktober 2019 wird in den Entscheidungsgründen wegen eines Schreibfehlers von Amts wegen berichtigt. Der in Rn. 38, Zeile 11, beginnende Satz lautet richtigerweise: "Ansprüche gegenüber Dritten oder Einschränkungen von Rechten Dritter wie hier Ansprüchen von Eisenbahnverkehrsunternehmen bei einem Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens kann eine Richtlinie hingegen nicht begründen, da dies darauf hinausliefe, der Europäischen Union die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten Einzelner Verpflichtungen anzuordnen." In Rn. 44, Zeile 9, wird die Bezeichnung "Art. 5" durch die Bezeichnung "Art. 4 Abs. 3" ersetzt.