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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.2020, Az.: KZR 39/19

Berichtigung des Urteils in den Entscheidungsgründen wegen eines Schreibfehlers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.01.2020
Aktenzeichen
KZR 39/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 13056
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:290120BKZR39.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Dresden - 17.04.2019 - AZ: U 4/18 Kart
LG Leipzig - 06.07.2018 - AZ: 1 HKO 3365/14

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Rombach und Dr. Linder
am 29. Januar 2020
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Senats vom 29. Oktober 2019 wird in den Entscheidungsgründen wegen eines Schreibfehlers von Amts wegen berichtigt. Der in Rn. 38, Zeile 11, beginnende Satz lautet richtigerweise: "Ansprüche gegenüber Dritten oder Einschränkungen von Rechten Dritter wie hier Ansprüchen von Eisenbahnverkehrsunternehmen bei einem Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens kann eine Richtlinie hingegen nicht begründen, da dies darauf hinausliefe, der Europäischen Union die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten Einzelner Verpflichtungen anzuordnen." In Rn. 44, Zeile 9, wird die Bezeichnung "Art. 5" durch die Bezeichnung "Art. 4 Abs. 3" ersetzt.

Tolkmitt
Meier-Beck
Picker
Rombach
Linder