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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.08.1990, Az.: 3 StR 475/89

Verurteilung der Angeklagten wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe; Antrag auf Aufhebung des Urteils mit dem Ziel, in einer neuen tatrichterlichen Hauptverhandlung eine Verurteilung der Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangener mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung sowie Unterstützung einer solchen Vereinigung zu erreichen; Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts sowie des sachlichen Rechts; Verletzung des § 244 Abs. 2 bis 4 StPO (Strafprozessordnung) wegen unterlassener Anhörung eines weiteren Sachverständigen; Verletzung des § 244 Abs. 2, 3, § 245 StPO wegen Anerkennung eines in Anspruch genommenen Zeugnisverweigerungsrechts; Beruhen des Urteils auf dem möglichen Fehler der Anerkennung eines Zeugnisverweigerungsrechts; Unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters; Überprüfung der Strafzumessung auf Rechtsfehler

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.08.1990
Aktenzeichen
3 StR 475/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 17009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 22.06.1989

Verfahrensgegenstand

Brandstiftung u.a.

Prozessgegner

1. Einzelhandelskaufmann Heinrich J. aus F., geboren am ... 1948 in O.

2. Student Bernhard Daniel R. aus F., geboren am ... 1963 in E.

3. Krafttrainer Michael Max D. aus F., geboren am ... 1960 in Z./Schweiz.

Redaktioneller Leitsatz

Hat der Tatrichter eine ganze Reihe von Anhaltspunkten, die für die Existenz einer zwischen den Angeklagten bestehenden terroristischen Vereinigung sprechen könnten, im einzelnen und in ihrem Zusammenhang untersucht, und hat er, wenn er einzelnen - von ihm nicht übersehenen - Umständen bei der Prüfung, ob eine solche terroristische Vereinigung bestand, in diesem Zusammenhang nicht dieselbe Bedeutung beigemessen wie der Revisionsführer, dann macht dies die Beweiswürdigung zu der bezeichneten Frage insgesamt nicht rechtsfehlerhaft.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. August 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth Dr. Gribbohm Kutzer Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus ... für den Angeklagten J.,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten R.,
Rechtsanwältin ... aus ... für den Angeklagten D. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Generalbundesanwalts gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 22. Juni 1989 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Angeklagten in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten wegen Brandstiftung verurteilt, und zwar den Angeklagten J. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, die Angeklagten R. und D. zu je fünf Jahren Freiheitsstrafe. Mit seiner Revision begehrt der Generalbundesanwalt die Aufhebung des Urteils - bei teilweiser Aufrechterhaltung der Feststellungen - mit dem Ziel, in einer neuen tatrichterlichen Hauptverhandlung eine Verurteilung der Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangener mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung sowie Unterstützung einer solchen Vereinigung zu erreichen. Die auf Verletzung des Verfahrensrechts sowie des sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg.

2

I.

Verfahrensrügen:

3

1.

Als Verletzung des § 244 Abs. 2 bis 4 StPO rügt der Generalbundesanwalt, das Oberlandesgericht habe, trotz eines von ihm, dem Revisionsführer, in der Hauptverhandlung gestellten (auch weitere Beweisbegehren enthaltenden) Hilfsbeweisantrags vom 6. März 1989 auf Einholung des Gutachtens eines linguistischen Sachverständigen zur Textanalyse bestimmter Selbstbezichtigungsschreiben, einen solchen Sachverständigen nicht gutachtlich gehört. Zwar habe es den wissenschaftlichen Oberrat Dr. Perret als linguistischen Sachverständigen ausgewählt und angehört, dessen Vernehmung habe aber ergeben, daß dieser, als Diplommathematiker, keine linguistische Ausbildung erhalten habe. Mithin liege es auf der Hand, daß der Sachverständige dem Senat auch die notwendige linguistische Sachkunde nicht habe vermitteln können. Daher habe er, der Revisionsführer, in der Sitzung vom 6. Juni 1989 ausdrücklich erklärt, daß er an seinen Anträgen vom 6. März 1989 festhalte.

4

Demgegenüber ergibt die vom Revisionsführer vorgetragene Erklärung vom 6. Juni 1989 lediglich, daß er an seinen Anträgen vom 6. März 1989 festhielt, "soweit sich diese nicht zwischenzeitlich erledigt haben". Der Generalbundesanwalt trägt nicht vor, er habe bereits in der Hauptverhandlung vor dem Tatgericht die Eignung des auf seinen Hilfsbeweisantrag hin angehörten Dr. Perret als linguistischen Sachverständigen beanstandet, damit also den Antrag auf gutachtliche Äußerung eines linguistischen Sachverständigen bereits vor dem Tatrichter als nicht erledigt erklärt.

5

Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen mußte sich dem Tatrichter auch keineswegs aufdrängen. Der als Sachverständiger gehörte Dr. Perret verfügt ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 50 f.) "im Bundeskriminalamt über eine Sammlung ('Pool') von derzeit etwa 13.000 Bekennerschreiben, die er mit Hilfe des Datenverarbeitungssystems 'Textor' linguistischen Textvergleichen mit dem Ziel der Feststellung oder dem Ausschluß einer eventuellen Identität von Autor und/oder Schreiber unterzieht, und zwar unter Verwendung von Merkmalen der Sprache, des Inhalts und der Art der Schreibmaschinenbenutzung." Ein Mangel an Sachkunde des Sachverständigen ist aus den Urteilsgründen nicht erkennbar. Auch die Ausführungen des Revisionsführers hierzu ergeben hierfür keinen Anhaltspunkt. Sie laufen auf das bloße Begehren einer anderen Beweiswürdigung hinaus.

6

2.

Als Verletzung des § 244 Abs. 2, 3, § 245 StPO rügt die Revision, daß das Oberlandesgericht ein von den Zeuginnen V. und S. in Anspruch genommenes Zeugnisverweigerungsrecht anerkannt und davon abgesehen hat, diese Zeuginnen zu dem im Hilfsbeweisantrag des Generalbundesanwalts vom 6. März 1989 bezeichneten Beweisthema zu vernehmen. Es kann dahinstehen, wie das Verfahren des Oberlandesgericht rechtlich zu bewerten ist. Denn jedenfalls beruht das Urteil nicht auf einem Verfahrensfehler.

7

Die vom Generalbundesanwalt mit dem Antrag vom 6. März 1989 erstrebte Vernehmung der beiden Zeuginnen zielte auf den Nachweis, der Angeklagte J. habe im Januar/Februar 1986 auf dem "Frankfurter Kongreß" die Broschüre "Für den Kommunismus" verteilt. Diese Beweistatsache sollte als Beweisanzeichen für die Existenz einer terroristischen Vereinigung dieses Namens dienen. In einer solchen Vereinigung sollen sich, nach Auffassung des Generalbundesanwalts, in den Jahren nach der Entlassung des Angeklagten J. aus der Strafhaft (23.11.1981) Gleichgesinnte, seit spätestens Februar 1986 auch die Angeklagten R. und D. um den Angeklagten J. geschart haben. Das Oberlandesgericht hat sich von dem Bestehen einer solchen Vereinigung nicht überzeugen können.

8

Zu der Auffassung, daß die Existenz einer solchen terroristischen Vereinigung nicht erwiesen sei, kommt das Oberlandesgericht aufgrund umfassender Überprüfung der von ihm festgestellten Anhaltspunkte, die dafür in Betracht kommen. In sachlichrechtlich rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Wertung der jeweils maßgeblichen Einzelumstände kommt es zu dem Ergebnis, daß weder der jeweilige Tathergang der Brandanschläge vom 16. Februar 1988 (Kr.) und vom 1. März 1988 (Ro.) noch die Bekennerschreiben zu diesen Anschlägen auffällige Gemeinsamkeiten aufweisen, die den Schluß rechtfertigen könnten, beide Anschläge seien von Mitgliedern ein und derselben, auf Dauer angelegten Organisation begangen worden. Das Oberlandesgericht hat weiter bedacht, daß es nach Beginn des Hungerstreiks der inhaftierten Mitglieder der "Action Directe" in der Bundesrepublik eine Serie von Aktionen gab, die der Unterstützung dieses "Streiks" dienten, ohne daß die Ermittlungen einen personellen Zusammenhang mit den Anschlägen vom 16. Februar und 1. März 1988 ergeben hätten. In diesem Zusammenhang hat es auch die Schreiben des Angeklagten J. an die Angeklagten R. und D. vom 1. Juni 1988 geprüft und in rechtsfehlerfreier Weise befunden, daß sich auch daraus für das Bestehen einer terroristischen Vereinigung nichts herleiten läßt. Schließlich hat es die Anschläge vom 4. Juni 1984 (Filiale der D. Bank in F.), 10. Juli 1984 (Bank für G. in F.), 10. Oktober 1984 (S. in F.), 11. Oktober 1984 (C. L. in F.), 2. Januar 1985 (Wohnhäuser des a. und des f. G. in F.), 7. Januar 1985 (N.-P. nahe H. bei G.), 16. Oktober 1988 (Spedition H. in G.), 17. Dezember 1984 (Fa. S. in F.) und vom 17. Februar 1985 (F. H. in K.), die jeweils dazu verbreiteten Bekennerschreiben sowie ein weiteres als Beweismittel in Betracht gezogenes Beweisstück (Pinnwand im Büro der G. in F.) auf Übereinstimmungen untersucht, die für die Existenz einer terroristischen Vereinigung sprechen könnten.

9

In sachlichrechtlich einwandfreier Würdigung der im Zusammenhang dieser Beweisführung beachtlichen Anhaltspunkte ist das Oberlandesgericht zu der Auffassung gelangt, daß sich aus allen untersuchten Umständen im einzelnen und aus deren Zusammenhang ein Nachweis für die Existenz einer terroristischen Vereinigung nicht erbringen läßt.

10

Bei der unter Ziff. 4 des Hilfsbeweisantrags vom 6. März 1989 unter Beweis gestellten Tatsache handelt es sich um eine für die gesamte Beweiswürdigung zur Frage der Existenz einer terroristischen Vereinigung "Für den Kommunismus" nicht belangvolle Einzelheit. Die Begründung, mit der Frau V. und Frau S. als Zeuginnen benannt wurden, daß sie nämlich auf dem Frankfurter Kongreß im Januar/Februar 1986 anwesend gewesen seien, läßt erkennen, daß diese Zeuginnen allenfalls hätten bekunden können, der Angeklagte J. habe auf dem bezeichneten Kongreß Anfang 1986 die Druckschrift "Für den Kommunismus" verbreitet. Auf irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte J. Herausgeber dieser Broschüre sei, deuten weder der Hilfsbeweisantrag vom 6. März 1989 noch die Revision hin. Diese geht vielmehr (Revisionsrechtfertigung vom 10. Oktober 1989, S. 17) ersichtlich selbst davon aus, die Vernehmung der Zeuginnen würde (allein) den Beweis erbracht haben, der Angeklagte J. habe auf dem "Frankfurter Kongreß" die Druckschrift verteilt. Daß die auf eine Fülle vielfältiger Anhaltspunkte eingehende Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts zur Existenz einer terroristischen Vereinigung durch den Nachweis, der Angeklagte J. habe im Januar/Februar 1986 die bezeichnete Druckschrift verteilt, zu einem anderen Ergebnis als dem der Nichterweislichkeit einer solchen Vereinigung gekommen wäre, kann der Senat ausschließen. Dabei ist mit von Bedeutung, daß das Oberlandesgericht - im Anschluß an Ausführungen des Sachverständigen und einleuchtend - der häufig gebrauchten Formulierung "für den Kommunismus", einer "geradezu 'kanonischen' Formulierung ... innerhalb bestimmter Kreise in der gesamten Bundesrepublik", keinen besonderen Indizwert in dem hier gegebenen Zusammenhang beimißt (UA S. 64). Daß, wie die Revision (S. 17/18 der Revisionsrechtfertigung) meint, die Verfasser der bezeichneten Druckschrift darin ihre "terroristischen" Ziele darstellten (S. 10 aaO), läßt sich den Teilen ihres Inhalts, die von der Revision - als wesentlich - mitgeteilt werden, ohnehin schwerlich entnehmen. In ihr ist die Rede davon, daß es "für uns, die revolutionäre linke", notwendig sei, die widersprüchliche Eigendynamik des kapitalistischen Systems (etc.) zu begreifen, daß es darum gehe, "die revolution im eignen land (als teil des weltrevolutionären prozesses) voranzutreiben". In den beiden letzten wiedergegebenen Sätzen wird zum Ausdruck gebracht, die Kritik, auf welche die Diskussion noch weitgehend beschränkt sei, könne nicht auf Dauer auf bloße Kritik beschränkt bleiben, da sie vom Willen zur revolutionären Veränderung diktiert sei. Daß der Nachweis, der Angeklagte J. habe im Januar/Februar 1986 diese Schrift auf dem "Frankfurter Kongreß" verteilt, das Oberlandesgericht, im Zusammenhang seiner gesamten Beweiswürdigung, zu der Überzeugung gebracht haben würde, der Angeklagte habe nach seiner Entlassung im Jahre 1981 und danach Gleichgesinnte, darunter seit spätestens Februar 1986 auch die beiden Mitangeklagten, zu einer terroristischen Vereinigung um sich geschart, ist ausgeschlossen. Das Urteil beruht also nicht auf dem möglichen Fehler der Anerkennung eines Zeugnisverweigerungsrechts der Zeuginnen Verleih und Seekamp.

11

II.

Sachrüge:

12

1.

Soweit die Revision meint, das Oberlandesgericht habe rechtsfehlerhaft von einer Verurteilung der Angeklagten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung abgesehen, laufen ihre Ausführungen auf einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters hinaus. Dieser hat eine ganze Reihe von Anhaltspunkten, die für die Existenz einer zwischen den Angeklagten bestehenden terroristischen Vereinigung sprechen könnten, im einzelnen und in ihrem Zusammenhang untersucht. Wenn er einzelnen - von ihm nicht übersehenen - Umständen bei der Prüfung, ob eine solche terroristische Vereinigung bestand, in diesem Zusammenhang nicht dieselbe Bedeutung beigemessen hat, wie der Revisionsführer, dann macht dies die Beweiswürdigung zu der bezeichneten Frage insgesamt nicht rechtsfehlerhaft. Dies gilt auch für die vom Oberlandesgericht insoweit ersichtlich nicht für wesentlich gehaltenen Prozeßerklärungen der Angeklagten (vgl. UA S. 17/18), die der erkennende Senat nicht kennt und die daher auch bei der sachlichrechtlichen Prüfung durch ihn als Revisionsgericht außer Betracht zu bleiben haben.

13

Das Oberlandesgericht hat bei seiner rechtlichen Bewertung nicht übersehen, daß bereits ein auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von drei Personen eine Vereinigung im Sinne des § 129 a StGB darstellen kann. Das ergibt sich aus den rechtlichen Ausführungen UA S. 40 unter I, wo wiederholt auf diesen Punkt hingewiesen wird. Demgegenüber beruht die Bemerkung UA S. 65, wonach der Nachweis nicht zu führen war, "daß diese Gruppe, sollte es sie gegeben haben, ein auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mehr als drei Personen gewesen wäre ...", mit der das Oberlandesgericht die Beweiswürdigung zur (Nicht-)Existenz einer terroristischen Vereinigung abschließt, ersichtlich auf einem bloßen Versehen, das angesichts des Inhalts der vorangegangenen Untersuchung für das Ergebnis des Oberlandesgerichts ohne Belang ist.

14

2.

Für eine Bewertung des vom Oberlandesgericht festgestellten Verhaltens der Angeklagten als Versuch der Gründung einer terroristischen Vereinigung gibt der Sachverhalt keinen hinreichenden Anhalt. Es stellt daher keinen Rechtsfehler dar, wenn das Oberlandesgericht sich mit der Frage einer Strafbarkeit unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht besonders auseinandersetzt.

15

3.

Auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts, mit denen es eine Verurteilung der Angeklagten wegen Unterstützung der terroristischen Vereinigung "RAF" oder wegen Werbens für sie ablehnt, sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

16

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, das Oberlandesgericht habe sich bei seiner Prüfung auf eine Auslegung des "Bekennerschreibens" vom 1. März 1988 beschränkt und habe namentlich außer acht gelassen, daß dieses Schreiben in Verbindung mit der Tat, auf die es sich bezieht, zu würdigen ist. Zuzugeben ist dem Revisionsführer, daß sich der Tatrichter bei dem Bemühen, den Sinngehalt des den Angeklagten vorgeworfenen Handlungskomplexes unter dem rechtlichen Gesichtspunkt zu erfassen, ob er die bezeichneten Merkmale des Unterstützens der "RAF" oder einer Werbung für sie erfüllt, in erster Linie mit der Deutung des Inhalts des Bekennerschreibens befaßt hat. Die Annahme, er habe dabei den Umstand, daß es sich um ein "Bekennerschreiben" zu der bestimmten Tat handelt, aus dem Auge verloren oder bei seiner Auslegung des Gesamtvorgangs nicht ausreichend gewürdigt, erscheint dennoch nicht begründet. Das Oberlandesgericht hebt (UA S. 67) selbst hervor, daß die politische Begründung für den Brandanschlag mit im Vordergrund des Inhalts des Bekennerschreibens steht und macht (UA S. 68) deutlich, daß es sich bei seiner Bewertung der Notwendigkeit bewußt ist, das "Bekennerschreiben zum Anschlag vom 1.3.1988" "in Verbindung mit dem begangenen Brandanschlag" zu sehen.

17

Maßgebend für die Verlagerung des Schwergewichts der tatrichterlichen Erwägungen auf die Auslegung des Textinhalts ist ersichtlich der Umstand, daß dem Brandanschlag selbst nach Art und Gegenstand des Angriffs keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen ist, diese Tat habe einer Unterstützung der "RAF" dienen sollen. Der Brandanschlag galt einer Niederlassung der Firma R., eines staatlichen französischen Unternehmens. Dem entspricht die in dem Bekennerschreiben hervorgehobene Zielsetzung, den "Kampf der Gefangenen" aus der französischen terroristischen Vereinigung "Action Directe" zu unterstützen; ob damit zugleich eine Unterstützung dieser Vereinigung selbst verbunden ist, brauchte das Oberlandesgericht nicht zu prüfen, da es sich dabei nicht um eine im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehende Vereinigung handelt (vgl. BGHSt 30, 328[BGH 05.01.1982 - StB 53/81]). Unter diesen Umständen, unter denen allein dem Bekennerschreiben Anhaltspunkte für die Erkenntnis von Zweck und Ziel des Brandanschlags zu entnehmen sind, kann ein durchgreifender Rechtsfehler auch nicht darin gesehen werden, daß das Oberlandesgericht bei der Prüfung des Sachverhalts unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung Kriterien berücksichtigt, wie sie der Senat in der Entscheidung BGHSt 33, 16 f[BGH 25.07.1984 - 3 StR 62/84]ür die bloße Verbreitung von Texten dargelegt hat, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem solchen Anschlag steht.

18

Das Oberlandesgericht verkennt nicht, daß in dem Schreiben an einer Stelle auch die "Gefangenen", an einer anderen die "GEFANGENEN GENOSSinnEN" aus "RAF und Widerstand" genannt werden. In der Zusammenfassung des (Teil-)Ergebnisses seiner Prüfung, wonach das Schreiben "schon" objektiv nicht geeignet ist, "... als Unterstützung der RAF bzw. als Werbung für sie aufgefaßt zu werden" (UA S. 68), kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß der Tatrichter auch einen Willen der Angeklagten, mit Tat und Bekennerschreiben für die "RAF" zu werben oder sie zu unterstützen, nicht feststellen konnte. Die Bewertung der Hinweise auf die "RAF" im einzelnen bewegt sich innerhalb des Rahmens rechtlich möglicher tatrichterlicher Feststellung, ohne daß sie mit dem revisionsrechtlich beachtlichen Mangel behaftet wäre, die naheliegende Möglichkeit einer anderen Auslegung verkannt zu haben. Von Bedeutung für das Ergebnis der tatrichterlichen Wertung war, daß die Erwähnung der "Gefangenen ... aus RAF" in dem Gesamtzusammenhang des Schreibens ganz im Hintergrund steht, daß sie nur als Teil einer umfassenderen Aufzählung von inhaftierten terroristischen Gewalttätern verschiedener europäischer Gruppen erwähnt werden, daß die "Weiterentwicklung der einheit der revolutionäre in Westeuropa" als Zitat der Action Directe, nicht etwa der RAF, erscheint (UA S. 68), daß - über den Bezug zu den "Gefangenen" hinaus - ein direkter Bezug auf die RAF als Organisation ebenso fehlt wie das RAF-Symbol oder ein vergleichbares, auf diese terroristische Vereinigung hinweisendes Zeichen. Einen Rechtsfehler enthält diese Wertung nicht. In sie ist erkennbar auch die Forderung nach "Weiterentwicklung der einheit der revolutionäre in Westeuropa" miteinbezogen. Daran ändert der Umstand, daß diese Forderung an späterer Stelle (UA S. 70/71) zusätzlich noch einer besonderen rechtlichen Überprüfung unterzogen wird, nichts.

19

Die Forderung nach Zusammenlegung von RAF-Häftlingen tritt nach der, wie erörtert, rechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Oberlandesgerichts im Gesamtzusammenhang des Inhalts des Bekennerschreibens gänzlich zurück. Unter diesen Umständen stellt es auch keinen Rechtsfehler dar, wenn das Oberlandesgericht die Frage, ob die Forderung nach einer solchen Zusammenlegung im Zeitpunkt der Tat noch immer eine Kampfmaßnahme der RAF war (UA S. 70), dahinstehen läßt.

20

In einem Falle, wie er hier vorliegt, in dem die Täter sich nicht selbst dahin einlassen, sie hätten mit der Tat eine terroristische Vereinigung unterstützen oder für sie werben wollen, muß sich die tatsächliche Wertung des Geschehens vornehmlich auf die der Tat selbst (einschließlich der sich darauf beziehenden Tatbekennung) zu entnehmenden objektiven Kriterien stützen. Danach ist das Oberlandesgericht vorgegangen. Der Revisionsführer beanstandet, daß es die Beteiligung der Angeklagten an dem u.a. von RAF-Häftlingen geführten Hungerstreik sowie die Prozeßerklärungen der Angeklagten in die Prüfung, ob diese durch Brandanschlag und Tatbekennung die RAF unterstützen oder für sie werben wollten, nicht einbezogen hat. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bewertung der von ihm herangezogenen Umstände läßt demgegenüber erkennen, daß die Berücksichtigung dieser dem Tatgeschehen in erheblichem zeitlichen Abstand nachfolgenden Umstände den Tatrichter auch nicht zu einem anderen Ergebnis geführt habe würde, ohne daß ihm dabei ein Rechtsfehler vorzuwerfen wäre.

21

4.

Auch die Strafzumessung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Revision des Generalbundesanwalts in ihrer Kritik an den Strafzumessungserwägungen des Oberlandesgerichts davon ausgeht, die Angeklagten seien Angehörige einer terroristischen Vereinigung "Für den Kommunismus" und sie hätten die RAF unterstützt, geht sie, mangels entsprechender Feststellungen, ins Leere. Im übrigen hat das Oberlandesgericht zutreffend zu Lasten der Angeklagten ins Gewicht fallen lassen, daß diese keine Abkehr von der Bereitschaft zur Gewaltanwendung erkennen lassen und daß sie sich weiterhin als Teil des gewaltbereiten "Widerstands" fühlen, der Gewaltanwendung zur Durchsetzung "revolutionärer" politischer Ziele für richtig hält. Damit ist die kämpferische Zielsetzung der Angeklagten sowie deren Beteiligung am Hungerstreik in rechtlich bedenkenfreier Weise mitberücksichtigt.

Ruß
Krauth
Gribbohm
Richter am Bundesgerichtshof Kutzer befindet sich in Urlaub und ist an der Unterschriftsleistung verhindert, Ruß
Rissing-van Saan