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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1984, Az.: I ZR 71/83
„Abschleppseile“

Wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Vertriebs von Abschleppseilen mit einer Farbgebung, die der DIN-Norm für bestimmte Mindestreißkraft der Seile entspricht; Verbraucherkenntnis als Maßstab für Beurteilung von wettbewerbsrechtilchen Verstößen; Anforderungen an Irreführung im geschäftlichen Verkehr; Anforderungen an Verstoß gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechts; Einordnung und Verletzung einer DIN-Norm als Branchenübung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1984
Aktenzeichen
I ZR 71/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13910
Entscheidungsname
Abschleppseile
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 10.03.1983
LG Krefeld

Fundstellen

  • MDR 1985, 736 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1985, 402

Verfahrensgegenstand

Abschleppseile

Prozessführer

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt am Main,
vertreten durch ihren Vorstand, L. straße ..., Bad H. v. d. H.,

Prozessgegner

Firma A. Vertriebs GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, P. straße ..., K.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Vertriebs von Abschleppseilen mit einer Farbgebung, die der durch DIN-Normen für bestimmte Mindestreißkraft der Seile vorgeschriebenen Farbgebung nicht entspricht, wenn das Bestehen solcher Normen dem Verkehr weder bekannt ist noch von ihm erwartet wird.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. März 1983 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der "Normenausschuß Kraftfahrzeuge im Deutschen Institut für Normung e.V." hat für Abschleppseile für Personenkraftwagen die DIN-Vorschrift 76033 erarbeitet, die nach einem Entwurf aus dem Jahre 1976 seit Mai 1979 gültig ist. Sie legt unter anderem eine farbliche Kennzeichnung der Abschleppseile nach ihrer Belastbarkeit fest. Danach sind Seile mit einer Nenn-Höchstzugkraft von 12 kN in gelber und solche mit einer Nenn-Höchstzugkraft von 20 kN in blauer Farbe zu halten. Die Verpackungen der zum Verkauf bestimmten Seile sollen das Prüf- und Überwachungszeichen enthalten. Außerdem soll das zulässige Gesamtgewicht jeweils angegeben werden, bis zu dem Personenkraftwagen mit dem Seil abgeschleppt werden können, nämlich für die gelben Seile 1450 kg und für die blauen Seile 2500 kg. In den Erläuterungen der DIN-Vorschrift ist weiter vorgesehen, daß die unterschiedliche Kennzeichnung der Seile sofort erkennbar sein müsse, indem zum Beispiel 50 % der Garne einzufärben seien.

2

Die Beklagte vertreibt ein blauweiß längsgestreiftes Abschleppseil in einem durchsichtigen Plastikbeutel. In ihm befindet sich ein orangefarbener Beipackkarton, auf dem es unter anderem heißt:

"Für alle PKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2000 kg".

3

Die Klägerin, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört, hat geltend gemacht, die Beklagte erwecke durch die blauweiße Einfärbung der von ihr vertriebenen Seile den unrichtigen Eindruck, diese seien für das Abschleppen von Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2500 kg geeignet. Nur die Beklagte habe seit dem Entwurf der DIN-Norm im Jahre 1976 ein blaues Seil auf den Markt gebracht, das nicht zum Abschleppen von Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2500 kg geeignet sei. Die angesprochenen Verbraucher würden insbesondere auch deshalb getäuscht, weil der ADAC in seinem Katalog für das Jahr 1982 Abschleppseile unter der Bezeichnung "ADAC-Abschleppschlange DIN 76033 blau" und "Abschleppseil DIN 76033 blau" angeboten habe, wobei jeweils auf das zulässige Gesamtgewicht von 2500 kg für das abgeschleppte Fahrzeug hingewiesen werde.

4

Die Klägerin hat beantragt,

der Beklagten unter Ordnungsmittelandrohung zu untersagen, ein Abschleppseil in den Verkehr zu bringen, das wegen seiner blauweißen Einfärbung den Eindruck einer erkennbar blauen Kennzeichnung erweckt und der DIN 76033 Ziff. 10.1 nicht entspricht.

5

Die Beklagte ist dem Unterlassungsbegehren entgegengetreten und hat geltend gemacht, sie vertreibe mit dem aus den Niederlanden eingeführten Seil kein "blaues" Seil im Sinne der DIN-Vorschrift; auch sei ihre Verpackung anders ausgestaltet, als es deren Bestimmungen vorsähen. Die DIN-Vorschrift und die Bedeutung der Farben seien den angesprochenen Verbrauchern nicht bekannt.

6

Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Antrag der Klägerin verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter; die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung des klageabweisenden Urteils ausgeführt, die angesprochenen Verkehrskreise würden durch die blaue Einfärbung des von der Beklagten vertriebenen Seils nicht über dessen Verwendungsfähigkeit getäuscht. Weder die Kraftfahrer noch die Händler sähen in der Farbe allein einen Hinweis darauf, daß mit einem solchen Seil Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2500 kg abgeschleppt werden könnten. Es sei nicht festzustellen, nachdem die Klägerin ihren Beweisantrag, eine Befragung der Verbraucher durchzuführen, nicht aufrechterhalten habe, daß die Verbraucher von einem Bestehen einer solchen Norm Kenntnis genommen hätten, da sie nicht öffentlich und allgemein bekannt gemacht worden sei. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten auch deshalb nicht erwarten, das von der Beklagten vertriebene Seil entspreche den Anforderungen der DIN-Norm, weil auf der Verpackung - abweichend von der DIN-Norm - das Prüf- und Kennzeichen fehle und weil das Seil selbst nicht blau, sondern blauweiß längsgestreift sei. Wegen dieser von der Norm abweichenden Gestaltung der Verpackung und des Seils würden auch die angesprochenen Fachkreise nicht getäuscht, selbst wenn ihnen das Vorhandensein der Norm bekannt sei. Sie könnten zudem dem Beipackzettel entnehmen, daß das Seil nur bis 2000 kg zu belasten sei.

8

II.

1.

Die Revision meint, Maßstab für die Anwendung des § 3 UWG könne nicht die positive Verbraucherkenntnis von der Existenz und dem Inhalt der DIN-Sicherheitsnorm oder gar deren Einzelheiten sein. Bei der hier anzuwendenden DIN-Norm 76033 handele es sich um eine Sicherheitsnorm für gefahrenträchtiges Autozubehör, die im Interesse der Kraftfahrer und im Interesse der Allgemeinheit aufgestellt worden sei. Deshalb solle für jedermann erkennbar allein schon die normgemäße Blaufärbung ein Hinweis auf die Eignung zum Abschleppen auch von schweren Personenkraftwagen sein, die ein weiteres Suchen nach Angaben über die Verwendungsmöglichkeiten auf der Verpackung oder auf Beipackzetteln überflüssig mache. Diese Verbrauchererwartung sei schutzwürdig. Wenn von öffentlichen Institutionen und Verbraucherverbänden Sicherheitsnormen über die Farbgebung von gefahrenträchtigem Zubehör aufgestellt worden seien, müßten die Verbraucher darauf vertrauen können, daß kein Anbieter die Farbkennzeichnung mißbräuchlich oder willkürlich für Zubehör verwende, das den Sicherheitsanforderungen nicht genüge.

9

2.

Mit diesen Erwägungen läßt sich eine Verurteilung der Beklagten nach § 3 UWG, der unter anderem verbietet, im geschäftlichen Verkehr irreführende Angaben über die Beschaffenheit einer Ware zu machen, nicht rechtfertigen. Eine solche Irreführung hätte nur vorgelegen, wenn in den angesprochenen Verkehrskreisen eine allgemeine Erwartung, die für die Wertschätzung der angebotenen Seile von Bedeutung ist, dahin bestünde, aus der Verwendung bestimmter Farben für die Seile folge, daß sie bestimmten Sicherheitsvorschriften entsprächen. Nicht erforderlich wäre, daß die Verbraucher Kenntnis von dem Inhalt solcher Sicherheitsbestimmungen im einzelnen hätten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15.06.1966 - I b ZR 72/64, GRUR 1967, 30, 33 = WRP 1966, 375 - Rumverschnitt; BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] - Richtpreise; BGHZ 51, 295, 297 - Scotch Whisky). Dabei ist jedoch vorausgesetzt - und das wird von der Revision verkannt -, daß der Verkehr Kenntnis vom Bestehen solcher Normen hat, da er nur dann deren Einhaltung erwartet; ferner ist vorausgesetzt, daß der Verkehr bei unterschiedlichen Normqualitäten - hier Nenn-Höchstzugkraft bis 12 kN und bis 20 kN - Anhaltspunkte für deren Differenzierung besitzt. Deshalb konnte auch das OLG Hamburg (BlPMZ 1958, 196 - Terpentan) im Abweichen einer Bezeichnung von den RAL-Vorschriften eine Täuschung sehen, weil nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verbraucher nach den Feststellungen des Gerichtes erwarteten, daß die Bezeichnungsvorschriften, die von den maßgeblichen Organisationen der Erzeuger, Händler und Verbraucher aufgestellt worden seien, auch eingehalten würden. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall aber nicht erfüllt. Vielmehr ist den angesprochenen Verkehrskreisen das Vorhandensein solcher Sicherheitsnormen nicht bekannt, und sie sehen auch in der bloßen Einfärbung der Seile keinen Hinweis auf deren Belastbarkeit, zumal die DIN-Vorschriften sich nicht damit begnügen, sondern zusätzliche Angaben auf den Verpackungen verlangen und nur Seile in blauer, nicht in blauweißgestreifter Form angeboten werden sollen, wenn sie zum Abschleppen von Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2500 kg geeignet sein sollen. Es ist aus Rechtsgründen ferner nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Behauptungen der Klägerin über die bloße Verbreitung von Abschleppseilen in gelber und blauer Farbe noch nicht als ausreichend und geeignet angesehen hat, um hieraus zu folgern, der Verkehr könne Kenntnis vom Bestehen von Normen haben, die an Abschleppseile zu stellende Anforderungen regeln (vgl. dazu BGHZ 53, 245, 260).

10

III.

Die Verwendung der blauweißen Farbe für Seile, die nicht nach der DIN 76033 mit einer Nenn-Höchstzugkraft von 20 kN ausgestattet sind, ist auch kein Verstoß gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 1 UWG.

11

1.

Die Mitbewerber der Beklagten werden, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, durch das Verhalten der Beklagten nicht darin gehindert, ihre Seile in den Farben und der Form anzubieten, wie es den Vorschriften der DIN-Normen entspricht. Es bleibt ihnen unbelassen, nur die Farben zu nutzen, die in den Normen vorgesehen sind. Die Beklagte erzielt mit der Verwendung der blauweiß gestreiften Seile auch keinen sittenwidrigen Vorsprung im Wettbewerb vor ihren Mitbewerbern. Das wäre nur der Fall, wenn der Verkehr mit der Verwendung der blauweißen Einfärbung der Seile die Vorstellung von besonderen Vorteilen, nämlich der Reißfestigkeit nach den DIN-Normen, verbände. Das würde aber voraussetzen, daß der Verkehr eine Kenntnis von der Bedeutung der Farbgebung als Aussage über die Verwendungsmöglichkeiten der Seile hätte. Das aber ist - wie unter II ausgeführt - nicht der Fall.

12

2.

Es ist auch nicht ersichtlich, daß sich die DIN-Normen bereits als Branchenübung durchgesetzt hätten und die Verletzung einer solchen Übung wettbewerbswidrig sein könnte, weil die Einhaltung der Regel unerläßlich wäre, um einen redlichen Geschäftsverkehr zu gewährleisten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28.03.1969 - I ZR 33/67, GRUR 1969, 474, 475 = WRP 1969, 378 - Bierbezug).

13

3.

Schließlich ist das Verhalten der Beklagten auch nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil dadurch verhindert würde, daß die DIN-Norm sich allgemein durchsetzt. Bei DIN-Normen handelt es sich zwar um Empfehlungen des "Deutschen Normenausschusses", deren freiwillige Anwendung erwartet wird (BGHZ 59, 303, 308; BGH, Urt. v. 30.06.1983 - I ZR 129/81, GRUR 1984, 117 - VOB/C; auch OLG Köln, BB 1981, 143). Gleichwohl besteht an der Durchsetzung der zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden erlassenen Normen ein Allgemeininteresse. Allein dieser Umstand genügt noch nicht, um eine abweichende Farbgebung, die eine Durchsetzung der Norm erschwert, als wettbewerbswidrig anzusehen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Eingreifen eines Wettbewerbers in die Entwicklung eines Individualkennzeichens, sei es im Blick auf dessen Durchsetzung (BGH, Urt. v. 13.10.1959 - I ZR 58/58, GRUR 1960, 126 = WRP 1959, 351 - Sternbild), oder sei es im Blick auf die Beschleunigung der Entwicklung zum bloßen Warennamen (RG, Urt. v. 28.05.1938, GRUR 1938, 715 - Ly-Federn; BGH, Urt. v. 12.07.1963 - I b ZR 174/61 - GRUR 1964, 82, 85 - Lesering) wettbewerbswidrig sein kann. Ähnlich könnte auch das Eingreifen in die Entwicklung und die Durchsetzung einer im Allgemeininteresse erlassenen Sicherheitsnorm ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb sein. Dafür genügt aber noch nicht der bloße Umstand, daß eine entsprechende Norm geschaffen worden ist. Vielmehr ist auch unter diesem Blickpunkt erforderlich, daß zumindest das Bestehen einer solchen Norm im Verkehr bekannt ist. Ist das aber - wie hier - nicht der Fall, so läßt sich das Vorgehen der Beklagten auch nicht als wettbewerbswidrig beanstanden. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß sich im geschäftlichen Verkehr die Vorstellung durchzusetzen beginne, die Farbe der Seile allein enthalte bereits einen Hinweis darauf, daß eine - der Sicherheit dienende -Norm bestehen könne.

14

IV.

Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Gamm
RiBGH Dr. Erdmann befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
Gamm
Teplitzky
Scholz-Hoppe
Mees