Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.2017, Az.: 1 StR 442/17
Verwerfung der Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.2017
- Aktenzeichen
- 1 StR 442/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 26863
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:231117B1STR442.17.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 31.03.2017
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2017 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. März 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ein Härteausgleich war hier nicht veranlasst, da der Angeklagte durch die nach vollständiger Bezahlung nicht mehr mögliche Einbeziehung der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 7. Dezember 2011 in die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Nachteil erlitten hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2012 - 2 StR 547/11, StV 2013, 73 mwN).