Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.08.2025, Az.: B 6 KA 9/24 B
Streit um sachlich-rechnerische Berichtigungen von Honorarabrechnungen aufgrund einer Plausibilitätsprüfung; Zurückweisung von Nichtzulassungsbeschwerden
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.08.2025
- Aktenzeichen
- B 6 KA 9/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:270825BB6KA924B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Marburg - 21.08.2020 - AZ: S 12 KA 1/18
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Aus § 106a Abs. 2 S. 2 SGB V (hier noch i.d.F. des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, heute: 106d Abs. 2 S. 2 SGB V) lässt sich entnehmen, dass der Gegenstand der arztbezogenen Plausibilitätsprüfung vornehmlich den Umfang der je Tag abgerechneten Leistungen im Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand des Arztes darstellt.
§ 8 AbrPr-RL 2018 ist nach der Übergangsregelung in § 22 Abs. 3 AbrPr-RL 2018 auch auf Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2014 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren.
Vertragsärzte mit halbem Versorgungsauftrag werden bei Überschreitung von 390 Stunden im Quartalszeitprofil auffällig.
Tenor:
Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. November 2023 werden zurückgewiesen.
Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 298 111,77 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Im Streit stehen sachlich-rechnerische Berichtigungen von Honorarabrechnungen der Klägerin aufgrund einer Plausibilitätsprüfung.
Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). In den betroffenen Quartalen 1/2012 bis 3/2013 gehörten ihr drei Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie an. Hierbei waren ein Arzt (S) mit vollem Versorgungsauftrag und zwei Ärzte (T und der beigeladene A, der zwischenzeitlich zum 31.3.2015 aus der BAG ausgeschieden ist) mit jeweils halben Versorgungsauftrag zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Nach Durchführung einer Plausibilitätsprüfung berichtigte die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) die Honorarbescheide der Klägerin für die Quartale 1/2012 bis 3/2013 und forderte insgesamt 298 111,77 Euro zurück (Bescheid vom 18.7.2016). Bei dem Beigeladenen seien hohe Überschreitungen im Tages- und Quartalszeitprofil ersichtlich. Die Zwölf-Stunden-Grenze sei in den betroffenen Quartalen an 49 Tagen überschritten worden, wobei die im Tagesprofil ausgewiesene Zeit an insgesamt 20 Tagen jenseits von 16 Stunden gelegen habe. Das für eine halbe Zulassung anzusetzende Quartalszeitprofil von 390 Stunden sei in allen Quartalen überschritten worden. Es läge bei über 780 Stunden und damit über dem Richtwert für eine volle Zulassung. Auch in den Quartalszeitprofilen der Betriebsstätte lägen in allen Quartalen Überschreitungen vor. Die Berechnung der Rückforderung erfolge ausschließlich anhand des von dem Beigeladenen erwirtschafteten Honorars. Zugunsten der Klägerin und des Beigeladenen habe sie - die Beklagte - hierbei die hohen Fallzahlen des Beigeladenen berücksichtigt, indem sie die Quartalszeitobergrenze von 390 Stunden für jeden über dem Prüfgruppendurchschnitt liegenden Fall um 20 Minuten erhöht habe. Dadurch würden auch die in diesen Fällen abgerechneten Grundpauschalen berücksichtigt. Widerspruch und Klage der Klägerin blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29.11.2017; Gerichtsbescheid des SG vom 21.8.2020).
Auf die Berufungen der Klägerin und des Beigeladenen hat das LSG die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 22.11.2023). Zwar sei die arztbezogene Ermittlung der Tages- und Quartalszeitprofile nicht zu beanstanden. Auch seien die Tages- und Quartalszeitprofile zu Recht anhand der Prüfzeiten entsprechend den Zeitangaben im Anhang 3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) ermittelt worden. Ebenso habe die Beklagte zutreffend den arzt- und praxisbezogenen Tageszeitprofilen einen Tätigkeitsumfang von zwölf Stunden pro Arzt zugrunde gelegt und sei von einer Quartalszeitobergrenze von 390 Stunden für den halben Versorgungsauftrag ausgegangen. Aufgrund der somit richtig ermittelten Zeitprofile stelle sich die Abrechnung der Klägerin als auffällig dar und sei Indiz für eine Fehlerhaftigkeit der Abrechnung. Der Bescheid sei jedoch rechtswidrig, soweit die Beklagte im Rahmen der Prüfung nach § 12 Abs 3 der Abrechnungsprüfungs-Richtlinien 2008 die Überschreitung der quartalsbezogenen Pauschalen nicht auf der Tatbestandsseite, sondern lediglich auf der Rechtsfolgenseite berücksichtigt habe.
Mit ihren Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG machen die Klägerin und die Beklagte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
II
A. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Der Senat bewertet die Beschwerde der Klägerin als zulässig. Insbesondere ist die Klägerin durch das Urteil des LSG beschwert.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Rechtskraftwirkung eines Urteils, mit dem zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet wird, die gerichtliche Prüfungskompetenz im nachfolgenden Klageverfahren über den neuen Bescheid beschränkt. Ein Kläger ist in einem nachfolgenden Verwaltungs- oder Klageverfahren mit Einwendungen, die vom Gericht in die für eine Neubescheidung als maßgeblich vorgegebene Rechtsauffassung nicht übernommen wurden, ausgeschlossen (vgl BSG Urteil vom 27.6.2007 - B 6 KA 27/06 R - SozR 4-1500 § 141 Nr 1 RdNr 21 ff; BSG Beschluss vom 10.5.2017 - B 6 KA 58/16 B - juris RdNr 7). Die Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils erfasst dabei nicht allein die Gründe, aus denen das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt als rechtswidrig aufhebt. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich vielmehr auch auf alle Rechtsauffassungen, die das Bescheidungsurteil der Behörde zur Beachtung bei Erlass des neuen Verwaltungsakts vorschreibt (vgl BSG Urteil vom 18.8.2010 - B 6 KA 14/09 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 29 RdNr 14; ebenso BVerwG Urteil vom 1.12.1989 - 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157, 164 = NJW 1990, 2700, 2702 = juris RdNr 28). Ein Kläger, der durch eine vom Gericht für die Neubescheidung als maßgeblich niedergelegte Rechtsauffassung beschwert ist, weil diese von seinem Standpunkt abweicht oder sein Vorbringen nicht vollumfänglich ausschöpft, muss dementsprechend Rechtsmittel einlegen, wenn er erreichen will, dass seine weitergehenden Positionen erneut gerichtlich überprüft werden.
Das LSG hat sich im Tenor seines Urteils darauf beschränkt, den Gerichtsbescheid des SG und den Bescheid der Beklagten vom 18.7.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2017 aufzuheben und dort keine Aussage zu der Frage getroffen, ob und mit welchen Maßgaben die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet ist. Auch eindeutige Formulierungen in den Entscheidungsgründen (wie zB "Die Beklagte wird bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen haben..."), die zur Bestimmung der Tragweite der in Rechtskraft erwachsenen Urteilsformel herangezogen werden könnten (vgl BSG Urteil vom 14.7.2021 - B 6 KA 1/20 R - SozR 4-1500 § 141 Nr 4 RdNr 33 f; BSG Beschluss vom 10.5.2017 - B 6 KA 58/16 B - juris RdNr 8), fehlen. Andererseits lässt sich dem Urteil des LSG nicht entnehmen, dass eine weitere Entscheidung der Beklagten aus Rechtsgründen (zB wegen Verjährung) ausgeschlossen ist (vgl BSG Beschluss vom 10.5.2017 - B 6 KA 58/16 B - juris RdNr 6). Angesichts der umfangreichen Ausführungen des LSG, dass die Ermittlung und Berechnung zu den Tages- und Quartalszeitprofilen durch die Beklagte rechtlich nicht zu beanstanden sei (Urteil S 23 - 30), spricht vieles dafür, dass nach Auffassung des LSG die Beklagte den Regress lediglich in unrichtiger Höhe festgesetzt hat. Das LSG folgt der Ansicht der Klägerin ausdrücklich nicht, dass die Prüfung gemäß § 8 Abs 4 der Abrechnungsprüfungs-Richtlinien 2008 bezogen auf die gesamte BAG erfolgen müsse. Dasselbe gilt für die von der Klägerin geltend gemachten Einwände, dass es keine zeitliche Obergrenze der vertragsärztlichen Tätigkeit für einen hälftigen Versorgungsauftrag gebe und die Überschreitung der Prüfzeiten kein taugliches Indiz für eine Fehlabrechnung darstellen könne. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kann nicht angenommen werden, dass das LSG eine Neubescheidung durch die Beklagte ausschließen wollte. Dies wird auch durch seine Formulierungen bestätigt, dass "die Beklagte hinsichtlich des Umfangs der Falschabrechnung von unzutreffenden Grundlagen hinsichtlich der vorgenommenen Schätzung der Honorarberichtigung ausgegangen" und die Beklagte "bei einer Schätzung des Umfangs einer erforderlichen Richtigstellung nicht völlig frei" sei (Urteil S 34). Daher ist von einer erforderlichen Beschwer der Klägerin für das Beschwerdeverfahren auszugehen.
2. Die Beschwerde der Klägerin ist aber unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache liegen nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13; BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B - SozR 4-2500 § 116 Nr 11 RdNr 5; BSG Beschluss vom 15.10.2020 - B 6 KA 16/20 B - juris RdNr 8).
a) Die Klägerin hält zunächst die Rechtsfrage für klärungsbedürftig:
"Hat die Ermittlung von Zeitprofilen im Rahmen der zeitbezogenen Plausibilitätsprüfung für Prüfungszeiträume vom 1. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2014 im Falle von fachgruppengleichen Berufsausübungsgemeinschaften gemäß § 8 Abs. 4 AbrPr-RL 2008 (sowie - im Falle einer Ermessensreduktion auf Null - gemäß § 8 Abs. 6 AbrPr-RL 2018) ausschließlich dergestalt zu erfolgen, dass die jeweils zugrunde zu legendenden zeitlichen Obergrenzen nach § 8 Abs. 3 AbrPr-RL 2008 (bzw. § 8 Abs. 4 AbrPr-RL 2018) mit der Anzahl der in der BAG tätigen Ärzte multipliziert werden, sodass es bei der Feststellung von Abrechnungsauffälligkeiten in zeitlicher Hinsicht nicht isoliert auf die jeweils erbrachten Leistungen einzelner sondern auf die Gesamtleistung der in der Berufsausübungsgemeinschaft tätigen Ärzte ankommt?"
aa) Es ist bereits fraglich, ob die Klägerin hinreichend dargelegt hat, dass die sich auf die Plausibilitätsprüfung nach den älteren "Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen nach § 106a Abs. 2 SGB V (Abrechnungsprüfung der Kassenärztlichen Vereinigung) sowie nach § 106a Abs. 3 SGB V (Abrechnungsprüfung der Krankenkassen)" vom 1.7.2008 (DÄ 2008, A 1925; im Folgenden: AbrPr-RL 2008) beziehende Frage nach Inkrafttreten der "Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen gemäß § 106d Abs. 6 SGB V" (DÄ 2018, A 600; im Folgenden: AbrPr-RL 2018) noch grundsätzliche Bedeutung hat.
Jedenfalls aber ist die Frage nicht klärungsbedürftig, weil sich ihre Beantwortung bereits aus den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Senats ergibt. Aus § 106a Abs 2 Satz 2 SGB V(hier noch idF des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, BGBl I 2190, heute: § 106d Abs 2 Satz 2 SGB V) folgt, dass Gegenstand der arztbezogenen Plausibilitätsprüfung insbesondere der Umfang der je Tag abgerechneten Leistungen im Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand des Arztes ist (BSG Beschluss vom 7.9.2022 - B 6 KA 30/21 B - juris RdNr 18). Die den Inhalt und die Durchführung der arztbezogenen Plausibilitätsprüfung näher regelnden Abrechnungsprüfungs-Richtlinien bestimmen im Einklang hiermit in § 1 Abs 1a AbrPr-RL 2008 bzw in § 1 Abs 2 AbrPr-RL 2018, dass sich die Prüfung jeweils individuell auf Leistungen abrechnender Vertragsärzte oder Vertragspsychotherapeuten sowie auf Leistungen angestellter Ärzte oder Psychotherapeuten in Arztpraxen oder medizinischen Versorgungszentren bezieht, welche unter einer Arztnummer abgerechnet werden (sog Arztbezug). § 8 Abs 2 AbrPr-RL 2018 regelt zudem, dass unabhängig vom Tätigkeitsort für alle unter der lebenslangen Arztnummer (LANR) angeforderten Leistungen bei Vertragsärzten, Vertragstherapeuten, angestellten Ärzten und Therapeuten, bei ermächtigten Ärzten, bei ermächtigten Instituten und ermächtigten Krankenhäusern gleichrangig ein Tageszeitprofil und ein Quartalszeitprofil ermittelt wird (vgl auch bereits § 8 Abs 2 AbrPr-RL 2008: "Für jeden Tag der ärztlichen Tätigkeit wird im Hinblick auf die angeforderten Leistungen bei Vertragsärzten ... gleichrangig ein Tageszeitprofil und ein Quartalszeitprofil ermittelt"). Zwar hat der Senat - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - für die Rechtslage vor Einführung der LANR zum 1.7.2008 (vgl § 37a Abs 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte) entschieden, dass bei den abgerechneten Leistungen bei fachidentischen Gemeinschaftspraxen nicht gekennzeichnet werden muss, welcher der Gemeinschaftspraxis angehörende Arzt welche Leistung erbracht hat und insoweit das Gebot der persönlichen Leistungserbringung modifiziert wurde (BSG Urteil vom 16.7.2003 - B 6 KA 49/02 R, BSGE 91, 164 RdNr 19 = SozR 4-5520 § 33 Nr 1 RdNr 18 = juris RdNr 31; vgl auch BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 46/17 R - BSGE 126, 96 = SozR 4-2500 § 103 Nr 25, RdNr 30). Es ist aber inzwischen geklärt, dass für die Zeit seit der Einführung der LANR zum 1.7.2008 - und damit auch für die hier streitbefangenen Quartale - davon auszugehen ist, dass auch bei fachgebietsgleichen BAGen eine arztbezogene Kennzeichnungspflicht mit der LANR besteht (so bereits BSG Beschluss vom 1.3.2023 - B 6 KA 10/22 B - juris RdNr 14). In diesem Zusammenhang hat der Senat betont, dass dies den KÄVen gerade auch die Überprüfung der Plausibilitätsgrenzen erlaubt (BSG aaO); die Plausibilitätsprüfung dient auch der Überprüfung der Einhaltung des Umfangs des aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrags (vgl zum Umfang einer Anstellungsgenehmigung BSG Urteil vom 30.10.2019 - B 6 KA 9/18 R - BSGE 129, 220 = SozR 4-2500 § 106a Nr 25, RdNr 15 ff).
bb) Ein Klärungsbedarf folgt - entgegen der Rechtsansicht der Klägerin - auch nicht aus § 8 Abs 4 AbrPr-RL 2008. Diese Regelung bestimmte, dass für fachgruppengleiche BAGen und Arztpraxen mit angestellten Ärzten sowie fachgruppenübergreifende BAGen und Medizinische Versorgungszentren § 8 Abs 3 AbrPr-RL 2008 entsprechend galt, wobei die Obergrenze für das Tageszeit- bzw Quartalszeitprofil multipliziert wurde mit der Anzahl der in der Arztpraxis tätigen Vertragsärzte oder angestellten Ärzte im Umfang ihrer Tätigkeit. Der Senat hat bereits ausgeführt, dass § 8 AbrPr-RL 2018 nach der Übergangsregelung in § 22 Abs 3 AbrPr-RL 2018 auch auf Verfahren anzuwenden ist, die am 31.12.2014 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren (vgl BSG Urteile vom 15.7.2020 - B 6 KA 13/19 R - SozR 4-5531 Nr 01100 Nr 1 RdNr 12 und - B 6 KA 15/19 R - SozR 4-5531 Nr 31822 Nr 1 RdNr 14; BSG Urteil vom 5.6.2024 - B 6 KA 25/22 R - juris RdNr 12; zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 106a Nr 30 vorgesehen). Unabhängig davon folgt weder aus § 8 Abs 4 AbrPr-RL 2008 noch aus § 8 Abs 6 AbrPr-RL 2018, dass eine Feststellung von Abrechnungsauffälligkeiten in zeitlicher Hinsicht nur dann vorgenommen werden könnte, wenn die BAG insgesamt die Obergrenzen überschreitet. Ein solches Verständnis entspräche bereits nicht den Vorgaben nach § 106a Abs 2 Satz 2 SGB V(heute: § 106d Abs 2 Satz 2 SGB V), wonach eine "arztbezogene" Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität durchzuführen ist.
b) Auch soweit die Klägerin fragt:
"Sind die für Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft nach § 8 Abs. 2 AbrPrRL 2008 (bzw. § 8 Abs. 2 AbrPr-RL 2018 und 2020) zugrunde zu legenden zeitlichen Obergrenzen taugliches Indiz für eine fehlerhafte Abrechnung, sofern der betreffende Partner lediglich über eine hälftige Zulassung verfügt?"
liegt eine grundsätzliche Bedeutung nicht vor.
Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass Vertragsärzte mit halbem Versorgungsauftrag bei Überschreitung von 390 Stunden im Quartalszeitprofil auffällig werden (BSG Urteil vom 30.10.2019 - B 6 KA 9/18 R - BSGE 129, 220 = SozR 4-2500 § 106a Nr 25, RdNr 21). Unter Berücksichtigung des mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) vom 16.7.2015 (BGBl I 1211) in § 106a Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V verankerten Gebots, angestellte Ärzte und Vertragsärzte "entsprechend des jeweiligen Versorgungsauftrages" bei der Plausibilitätsprüfung gleich zu behandeln, ist die maßgebende Zeitgrenze entsprechend dem Umfang der Beschäftigung auf einer viertel, einer halben oder einer dreiviertel Stelle als Bruchteil der für vollzeitbeschäftigte Ärzte geltenden Grenze von 780 Stunden zu bilden (BSG aaO RdNr 20). Für einen auf einer halben Stelle beschäftigten Arzt ist dementsprechend die Grenze von 390 Stunden maßgebend. Gleiches gilt - entgegen der Rechtsansicht der Klägerin - erst Recht für Vertragsärzte mit halbem Versorgungsauftrag. Dies hat der Senat von vornherein als unzweifelhaft angesehen (BSG aaO RdNr 21; vgl jetzt auch § 8 Abs 4 Satz 2 AbrPr-RL: "Ein reduzierter Umfang des Versorgungsauftrages bzw. des Tätigkeitsumfangs des angestellten Arztes bzw. Therapeuten ist anteilig zu berücksichtigen").
c) Die Klägerin fragt weiterhin:
"Hat der Einheitliche Bewertungsausschuss seinen Beurteilungsspielraum überschritten, soweit er im Anhang 3 EBM in den bis zum 01. April 2020 geltenden Fassungen für die Versichertenpauschalen nach GOP 18211 EBM 18 Minuten und für die GOP 18212 EBM 21 Minuten als Prüfzeit festgesetzt hat?"
und
"Hat der Einheitliche Bewertungsausschuss seinen Beurteilungsspielraum überschritten, soweit er im Anhang 3 EBM in den bis zum 01. April 2020 geltenden Fassungen für die Körperakupunktur nach GOP 30791 EBM 10 Minuten als Prüfzeit festgesetzt hat?"
aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass die im Anhang 3 des EBM-Ä enthaltenen und den einzelnen Gebührenordnungspositionen (GOP) unmittelbar zugeordneten Kalkulations- und Prüfzeiten normativen Charakter haben und so bemessen sein müssen, dass sie auch von erfahrenen und zügig arbeitenden Ärzten für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung benötigt werden (BSG Urteil vom 15.7.2020 - B 6 KA 15/19 R - SozR 4-5531 Nr 31822 Nr 1 RdNr 24; BSG Beschluss vom 7.9.2022 - B 6 KA 30/21 B - juris RdNr 18). Von der Beachtung dieser Vorgabe kann im Regelfall ausgegangen werden, wenn die Prüfzeit die für die Ermittlung der Punktzahlen im EBM-Ä zugrunde gelegte Kalkulationszeit unterschreitet (BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 42/17 R - BSGE 127, 43 = SozR 4-2500 § 106a Nr 19, RdNr 14). Auch hat der Senat den "gleichen normativen Rang" von Leistungslegende und Prüfzeit betont (BSG Urteil vom 15.7.2020 - B 6 KA 15/19 R - SozR 4-5531 Nr 31822 Nr 1 RdNr 24). Zudem ist geklärt, dass die Gerichte den dem Bewertungsausschuss (BewA) in seiner Funktion als Normgeber zukommenden Gestaltungsspielraum auch bei der Festlegung der Zeitvorgaben im EBM-Ä nach § 87 Abs 2 Satz 1 SGB V zu respektieren haben (BSG Urteile vom 24.10.2018 - B 6 KA 42/17 R - BSGE 127, 43 = SozR 4-2500 § 106a Nr 19, RdNr 13 und - B 6 KA 43/17 R - juris RdNr 14).
bb) Auf eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums des BewA hinsichtlich der Kalkulations- und Prüfzeiten des EBM-Ä für die Versichertenpauschalen nach GOP 18211 EBM-Ä und GOP 18212 EBM-Ä bzw für die Durchführung einer Körperakupunktur nach GOP 30791 EBM-Ä kann - entgegen der Rechtsansicht der Klägerin - nicht allein aus der Herabsetzung der jeweiligen Prüfzeiten zum 1.4.2020 durch den EBM-Ä 2020 geschlossen werden. Abgesehen davon, dass diese Zeiten - wie ausgeführt - normativen Charakter haben und im Übrigen Durchschnittszeiten sind (BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 42/17 R - BSGE 127, 43 = SozR 4-2500 § 106a Nr 19, RdNr 14), ist auch zu berücksichtigen, dass die Anpassung der Kalkulations- und Prüfzeiten zum 1.4.2020 im Rahmen einer größeren EBM-Ä Weiterentwicklung erfolgte. Primäre Zielsetzung war dabei, die Versorgung der Versicherten mit vertragsärztlichen Leistungen auch in Zukunft bestmöglich zu gewährleisten und dabei die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten angemessen und am Leistungsgeschehen orientiert zu vergüten (vgl Entscheidungserhebliche Gründe Teil A und Teil E zum Beschluss des BewA nach § 87 Abs 1 Satz 1 SGB V in seiner 455. Sitzung am 11.12.2019 zur Änderung des EBM-Ä zum 1.4.2020, S 2). Neben strukturellen Änderungen im EBM-Ä wurde auch die Basis der betriebswirtschaftlichen Kalkulationsmethode des EBM-Ä weiterentwickelt. Im Rahmen der Prüfung der Zeitansätze der Leistungen erfolgte eine medizinische Plausibilisierung unter Berücksichtigung des medizinisch-technischen Fortschritts sowie der Delegationsfähigkeit von Leistungen. Als Folgeänderung der aktualisierten Kalkulationszeiten wurden auch die Prüfzeiten im Anhang 3 des EBM-Ä angepasst (vgl Entscheidungserhebliche Gründe Teil A und Teil E, S 3).
cc) Jedenfalls hat die Klägerin aber nicht hinreichend dargelegt, dass sich diese auf die Prüfzeiten nach altem Recht beziehenden Rechtsfragen (noch) grundsätzliche Bedeutung haben. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist die Auslegung einer Rechtsnorm, bei der es sich um bereits außer Kraft getretenes Recht handelt, regelmäßig nicht von grundsätzlic her Bedeutung, weil die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage daraus erwächst, dass ihre Klärung nicht nur für den Einzelfall, sondern im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung erforderlich ist (BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 10; BSG Beschluss vom 12.1.2017 - B 6 KA 68/16 B - juris RdNr 8, jeweils mwN). Bei Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht kann eine Klärungsbedürftigkeit nur anerkannt werden, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses nicht mehr geltenden Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (BSG Beschluss vom 12.1.2017 - B 6 KA 68/16 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 26.5.2021 - B 6 KA 26/20 B - juris RdNr 25, jeweils mwN). Solche Umstände müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (BSG Beschluss vom 26.1.2022 - B 6 KA 17/21 B - juris RdNr 7). Insoweit genügt es nicht, wenn die Klägerin allgemein ausführt, die Fragen hätten "über den Einzelfall hinaus für eine Vielzahl von Plausibilitätsverfahren Bedeutung", insbesondere "für alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Plausibilitätsverfahren, in denen die zugrundeliegenden Gebührenordnungspositionen zur Anwendung kommen sowie auch für künftige Verfahren, da mit der Beantwortung der Rechtsfragen gleichzeitig auch Feststellungen zur Ausübung des Gestaltungsspielraums in Bezug auf die vorgenommenen Änderungen der ab 01. April 2020 geltenden Prüfzeiten getroffen" würden.
B. Auch die Beschwerde der beklagten KÄV bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beklagte hält für klärungsbedürftig:
"Sind quartalsbezogene Pauschalen ohne in § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ARL 2008 ausdrücklich benannt worden zu sein, bereits bei der Prüfung, ob ein erhöhtes Stundenaufkommen sich zu Gunsten eines Arztes erklären lässt, zu berücksichtigen?"
a) Die Beklagte hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass sich diese auf die Prüfzeiten nach altem Recht beziehende Rechtsfrage (noch) grundsätzliche Bedeutung hat. Nach § 12 Abs 3 Satz 2 Nr 1 AbrPr-RL 2008 waren bei der Prüfung, ob die Abrechnungsauffälligkeiten sich zugunsten des Arztes erklären lassen, bei einem erhöhten Stundenaufkommen insbesondere zu berücksichtigen: a) die Beschäftigung eines Assistenten (differenziert nach Art des Assistenten), b) Jobsharing und c) Vertreterfälle gemäß Muster 19 der Vordruckvereinbarung. Erst die Neufassung der ab 1.4.2018 geltenden AbrPr-RL sieht in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 1 d) ausdrücklich die Berücksichtigung quartalsbezogener Pauschalen und in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 1 e) die Berücksichtigung von "überdurchschnittlichen Fallzahlen, fachlicher Spezialisierung etc." vor. Die Beklagte hat hier nicht dargelegt, dass noch über eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage der AbrPr-RL 2008 zu entscheiden ist oder die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat. Hierzu reicht es jedenfalls nicht aus, wenn vorgetragen wird, dass bei der Beklagten noch zwei Widerspruchsverfahren der Klägerin betreffend einer Honorarrückforderung aufgrund einer Plausibilitätsprüfung und zudem noch ein Klageverfahren des Beigeladenen anhängig seien.
b) Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, dass aus der Überschreitung von Tages- und Quartalszeitprofilen im Wege des Indizienbeweises auf die Unrichtigkeit der Abrechnung geschlossen werden kann (BSG Urteil vom 24.11.1993 - 6 RKa 70/91 - BSGE 73, 234, 238 f = SozR 3-2500 § 95 Nr 4 S 13 ff = juris RdNr 25, 27; BSG Urteil vom 26.1.1994 - 6 RKa 29/91 - BSGE 74, 44, 50 = SozR 3-1300 § 45 Nr 21 S 67 = juris RdNr 26; BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 42/17 R - BSGE 127, 43 = SozR 4-2500 § 106a Nr 19, RdNr 20). Dabei folgt aus entsprechenden Auffälligkeiten noch nicht unmittelbar, dass Leistungen im Umfang der entsprechenden Überschreitung nicht ordnungsgemäß erbracht sind. Vielmehr hat die KÄV beim Vorliegen von Abrechnungsauffälligkeiten nach § 12 Abs 2 und 3 AbrPr-RL 2008 (bzw 2018) "mit Hilfe ergänzender Tatsachenfeststellungen und Bewertungen" darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Abrechnung unrichtig ist oder ob sich die Auffälligkeiten zugunsten des Arztes erklären lassen. Wenn der Arzt sodann die Streichung der über die Auffälligkeitsgrenze hinaus abgerechneten Leistungen als fehlerhafte Schätzung in Frage stellen will, muss er Gesichtspunkte anführen, aus denen sich ergeben kann, dass sein Leistungsverhalten korrekt war, obwohl grundsätzlich die Überschreitung der Zeitgrenzen nach § 8 AbrPr-RL eine Unkorrektheit der Abrechnung indiziert. Welche Gesichtspunkte insoweit gleichwohl die korrekte Abrechnung belegen können, entzieht sich jedoch einer generellen Festlegung (BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 42/17 R - BSGE 127, 43 = SozR 4-2500 § 106a Nr 19, RdNr 26). Auch wenn sich dem erkennenden Senat die Bedeutung der Ausführungen des LSG, wonach die Beklagte "die Unschärfen der Quartalspauschalen nicht entlastend nach § 12 Abs. 3 AbrPr-RL berücksichtigt" habe und "somit tatbestandlich von zu hohen Überschreitungswerten ausgegangen" sei (Urteil S 34) und "sich der Senat nicht davon überzeugen [konnte], dass hinsichtlich des sich aus dem Quartalszeitprofilen ergebenen Abrechnungsumfangs grobe Fahrlässigkeit der Klägerin bzw. des Beigeladenen gegeben" sei (Urteil S 33), nicht erschließt und deren Bedeutung für das Ergebnis des Rechtsstreits unklar bleibt, folgt hieraus keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rüge eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl BSG Beschluss vom 7.9.2022 - B 6 KA 30/21 B - juris RdNr 21).
2. Auch soweit die Beklagte fragt:
"Sind quartalsbezogene Pauschalen bei einem erhöhten Stundenaufkommen zugunsten des Arztes stets zwingend und bereits auf der Tatbestandsseite vollständig aus dem Quartalszeitprofil herauszurechnen, so dass sie bei dem Quartalszeitprofil im Ergebnis überhaupt nicht zu berücksichtigen sind?"
folgt hieraus keine grundsätzlich Bedeutung. Es fehlt bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Das LSG ist schon nicht davon ausgegangen, dass die quartalsbezogenen Pauschalen stets zwingend und vollständig auf dem Quartalszeitprofil herauszurechnen sind. So führt das LSG aus: "Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass diese Methodik nicht zu einer vollständigen Herausrechnung der auf die Quartalspauschalen entfallenden Prüfzeiten aus den Quartalsprofilen führt, denn § 12 Abs. 3 AbrPr-RL 2008 gibt hierfür keine konkreten Vorgaben, sondern verlangt lediglich, bei der Prüfung zugunsten des Arztes entlastende Umstände zu berücksichtigen, ohne zu regeln, in welcher Weise und in welchem Umfang dies zu erfolgen hat." (Urteil S 32).
Zudem sieht § 12 Abs 3 Satz 2 AbrPr-RL 2008 vor, dass im Einzelnen bestimmte näher bezeichnete Sachverhalte geprüft werden "können" und dass bei einem erhöhten Stundenaufkommen insbesondere die Beschäftigung eines Assistenten, Jobsharing und Vertreterfälle "zu berücksichtigen" sind. Ebenso bestimmt § 12 Abs 3 Satz 2 AbrPr-RL 2018, dass im Einzelnen bestimmte genannte Sachverhalte geprüft werden "können" und insbesondere quartalsbezogene Pauschalen berücksichtigt werden "können" (§ 12 Abs 3 Satz 2 Nr 1d). Eine vollständige zwingende Herausrechnung der Quartalspauschalen aus dem Quartalszeitprofil ergibt sich nach diesen Vorgaben nicht.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs 3 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen ist nicht veranlasst, da dieser keinen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs 3 VwGO).
D. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht dem Betrag der Honorarberichtigung.