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§ 13 LFischG M-V - Fischerei in Nationalparken und Naturschutzgebieten, Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Amtliche Abkürzung
LFischG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
793-3

(1) Die Fischerei darf in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Rahmen des jeweiligen Schutzzwecks ausgeübt werden.

(2) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Fischereiausübung in Nationalparken und Naturschutzgebieten durch Rechtsverordnung allgemein und im Einzelfall zu regeln.