Bundesfinanzhof
Urt. v. 25.04.1978, Az.: VII R 2/75
Ausfuhrerstattungsrecht; Erstattungsanspruch; Anfechtungsklage; Zulässigkeit der Klage; Prozeßstandschafter; Abtretungsempfänger
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 25.04.1978
- Aktenzeichen
- VII R 2/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10511
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO
- § 40 Abs. 2 FGO
- § 29 Abs. 1 MOG vom 31. August 1972
Fundstellen
- BFHE 125, 138 - 142
- BStBl II 1978, 464
- DB 1978, 2060 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1978, 530-531 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Erstattungsberechtigte nach dem Ausfuhrerstattungsrecht ist nur berechtigt, seinen Anspruch auf Auszahlung des Erstattungsbetrages abzutreten, nicht aber seine gesamte Rechtsstellung aus dem Rechtsverhältnis, das dem Erstattungsanspruch zugrunde liegt.
2. Die Anfechtungsklage desjenigen, dem der Erstattungsberechtigte seinen etwaigen Zahlungsanspruch abgetreten hat, gegen den die Erstattung ablehnenden Verwaltungsakt ist nicht zulässig. Auch als Prozeßstandschafter für den Abtretenden kann der Abtretungsempfänger das Verfahren nicht durchführen.
Tatbestand:
I.Die Firma X-KG (im folgenden KG) beantragte beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt - HZA -) mit Formularantrag vom 17. Mai 1968 die Ausfuhrerstattung für 17 155,78 kg Rohwürste. Den Tag der Erfüllung der Zollförmlichkeiten und den Ausgang der Waren aus dem Gebiet der Gemeinschaft wies die KG durch die auf ihren Namen lautende Ausgangsbescheinigung vom 17. Mai 1968 nach. Das HZA lehnte den Erstattungsantrag mit Bescheid vom 11. Juli 1968 mit der Begründung ab, daß die ausgeführten Waren nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität seien. Dabei stützte es sich auf Untersuchungszeugnisse der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) und des Hygienischen Instituts der Stadt A. Gegen diesen Bescheid legte die KG am 19. Juli 1968 Einspruch ein.
Mit Schreiben vom 26. Juli 1968 zeigte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) dem HZA an, daß ihr die KG den Ausfuhrerstattungsbetrag in Höhe von 30 880 DM abgetreten habe. Das HZA teilte daraufhin der Klägerin mit Schreiben vom 29. Juli 1968 wunschgemäß mit, daß, falls es in dem zur Zeit anhängigen Rechtsstreit zwischen der KG und dem HZA zu einer für die KG günstigen Entscheidung kommen sollte, der Ausfuhrerstattungsbetrag an die Klägerin gezahlt werde. Am 11. Dezember 1968 wurde über das Vermögen der KG das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter zeigte dem HZA mit Schreiben vom 25. Juni 1969 die Abtretung des Erstattungsanspruchs der KG an die Klägerin an. Mit Entscheidung vom 26. Juni 1969 wies das HZA den Einspruch der KG zurück.
Die Klägerin erhob am 23. Juli 1969 Klage mit dem Antrag, den Bescheid des HZA vom 11. Juli 1968 und die Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 1969 aufzuheben und das HZA zu verpflichten, die beantragte Erstattung festzusetzen und ihr 30 880 DM nebst 6 % Zinsen zu zahlen. Das Finanzgericht (FG) Hamburg wies die Klage durch Urteil vom 25. Oktober 1974 IV 70/69 H (Entscheidungen der Finanzgerichte 1975 S. 168 - EFG 1975, 168 -) als unzulässig ab. Zur Begründung führte es aus:
1. Für die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage sei der Finanzrechtsweg nicht gegeben (§ 33 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG habe in seinem Urteil vom 26. Februar 1974 IV 81/71 H (EFG 1974, 431) entschieden, daß bei einer Abtretung von reinen Zahlungsansprüchen für eine Zahlungsklage des Abtretungsempfängers der Finanzrechtsweg nicht gegeben sei. An dieser Entscheidung halte das FG fest.
2. Die Klage sei daneben auch deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht schlüssig und substantiiert geltend gemacht habe, durch die Ablehnung des von der KG gestellten Erstattungsantrags sowie durch die Ablehnende Einspruchsentscheidung des HZA in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO). Die Klägerin habe selbst eingeräumt, daß die KG durch die Abtretung der Zahlungsansprüche ihre Stellung als Gläubigerin des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht verloren habe. Öffentlich-rechtliche Beziehungen bestünden deshalb nur zwischen der KG und dem HZA. Das Recht der Klägerin, die zugunsten der KG eventuell in einem Erstattungsbescheid festgesetzten Erstattungsbeträge ausgezahlt zu erhalten, beruhe auf einem zivilrechtlichen Verfügungsvertrag.
3. Die Klage sei schließlich auch deshalb unzulässig, weil das nach § 44 Abs. 1 FGO erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Diese Voraussetzung müsse in der Person der Klägerin gegeben sein. Daran fehle es. Gegen den ablehnenden Bescheid des HZA vom 11. Juli 1968 habe nicht die Klägerin, sondern die KG Einspruch eingelegt. Auch die Einspruchsentscheidung sei gegen die KG ergangen.
4. Die Zulässigkeit der Klage ergebe sich nicht daraus, daß die Klägerin als sogenannter Prozeßstandschafter aufgetreten sei. Die Prozeßstandschaft - die Verfolgung eines fremden sachlichen Rechts im eigenen Namen - sei im Verwaltungsprozeß nur zulässig, wo sie gesetzlich vorgesehen sei. Eine solche durch Gesetz begründete Prozeßstandschaft sei im Streitfall für die Klägerin nicht gegeben.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung der §§ 33 Abs. 1 Nr. 4, 40 Abs. 2 und 44 Abs. 1 FGO.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1. Zu Unrecht hat das FG die Klage mit der Begründung für unzulässig gehalten, daß der Finanzrechtsweg nicht gegeben sei. Der erkennende Senat hat sich mit der Entscheidung des FG, auf die dieses sich in der Vorentscheidung bezogen hat, im Urteil vom 14. Oktober 1975 VII R 40/74 (BFHE 117, 23) auseinandergesetzt und entschieden, Streitigkeiten für sich aus Ausfuhrerstattungsfestsetzungen ergebende Zahlungsansprüche seien grundsätzlich auch dann öffentlich-rechtlicher Natur im Sinne des § 29 Abs. 1 MOG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO, wenn der Erstattungsberechtigte den Anspruch auf Zahlung abgetreten hat. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen; der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.
2. Zu Recht hat das FG dagegen die Klage deswegen für nicht zulässig gehalten, weil die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Danach ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Vorschrift, die einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsprozeßrechts wiedergibt, soll gewährleisten, daß Verfügungen einer Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts nur von denjenigen mit der Klage angefochten werden können, die durch einen Verwaltungsakt unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen sind. Hierdurch soll sowohl die Popularklage als auch die Klage von Personen ausgeschlossen werden, die zwar ein Interesse an den durch den Verwaltungsakt geregelten Beziehungen haben, selbst durch den angefochtenen Verwaltungsakt jedoch nicht in einer Weise betroffen sind, die sich als eine Verletzung eigener Rechte darstellen könnte (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 1975 VI R 238/71, BFHE 115, 413, 415, BStBl II 1975, 669).
Zur Begründung ihrer Klagebefugnis beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf die Abtretung des Erstattungsanspruches. Diese Abtretung war zwar rechtlich zulässig und wirksam. Sie bezog sich jedoch lediglich auf den Zahlungsanspruch und nicht auf die Stellung der KG als Beteiligte am Erstattungsverfahren. Durch die Ablehnung der Erstattungsfestsetzung war die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt worden.
a) Die KG konnte ihre Ansprüche auf Auszahlung eines etwaigen Erstattungsbetrages als öffentlich-rechtlichen Anspruch abtreten (vgl. BFH-Urteile VII R 40/74 und vom 19. April 1977 VII R 44/73, BFHE 123, 225, 228). Daran war sie nicht dadurch gehindert, daß im Zeitpunkt der Abtretung der Erstattungsanspruch noch nicht festgesetzt war. Auch künftige Forderungen können abgetreten werden, wenn sie genügend bestimmt oder bestimmbar sind (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 37. Aufl., § 398 Anm. 3 c und 3 d). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da sich die Abtretung auf einen klar umrissenen Fall der Ausfuhr bestimmter Waren bezog.
b) Die danach grundsätzlich zulässige und auch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbare Abtretung hat jedoch nicht zur Folge, daß die gesamte Rechtsstellung des Erstattungsberechtigten aus dem dem Erstattungsanspruch zugrunde liegenden Rechtsverhältnis auf die Klägerin übergegangen ist. Mit der Abtretung ist die Klägerin vielmehr nur insoweit an die Stelle des Erstattungsberechtigten getreten, als dessen Rechtsposition übertragbar ist. Übertragbar ist aber nur der reine Zahlungsanspruch. Dagegen kann die Rechtsposition, die ein Erstattungsberechtigter auf Grund seines Antrags auf Gewährung einer Ausfuhrerstattung in Anwendung der für den vorliegenden Fall gültigen Verordnung (EWG) Nr. 1041/67 der Kommission über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattung bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht, vom 21. Dezember 1967 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - Nr. 314/9 vom 23. Dezember 1967, BZBl 1968, 78) erwirbt, wegen des besonderen Charakters dieses Rechtsverhältnisses mit besonderen Rechten und Pflichten der Beteiligten nicht auf den Abtretungsempfänger übergehen. In diesem Verfahren ist die Rechtsstellung des Antragstellers so eng mit seiner Person verbunden, daß ein Übergang seiner Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Wege der Abtretung ausgeschlossen ist (vgl. auch BFH-Urteil VI R 238/71 für den Fall der Abtretung eines Einkommensteuererstattungsanspruches).
c) Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des HZA vom 11. Juli 1968, durch den der Antrag der KG auf eine bestimmte Ausfuhrerstattung abgelehnt wurde, und die entsprechende Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 1969 aufzuheben sowie das HZA zu verpflichten, die von der KG beantragte Erstattung festzusetzen. Diese kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bezieht sich allein auf die Frage, ob die KG einen Rechtsanspruch auf Festsetzung einer Ausfuhrerstattung besaß. Dieser Rechtsanspruch ergibt sich nur aus der - wie oben ausgeführt nicht abtretbaren - Rechtsstellung der KG im Rahmen des Erstattungsverfahrens. Diese Rechtsstellung ist daher nicht auf die Klägerin durch die Abtretung übergegangen. Die Rechtsstellung der Klägerin ist somit durch die genannten beiden Verwaltungsakte nicht berührt. Sie ist es auch nicht dadurch, daß ihr der etwaige Zahlungsanspruch abgetreten worden ist. Dadurch war die Klägerin zwar an einer antragsgemäßen Festsetzung der Ausfuhrerstattung wirtschaftlich interessiert. Sie hatte durch die Abtretung aber keine wie auch immer geartete Einflußmöglichkeit auf das Festsetzungsverfahren erworben. Das muß um so mehr gelten, als eine Erstattungsfestsetzung nicht erfolgt ist, ein Zahlungsanspruch in der Person der KG also nicht entstanden und daher auch nicht auf die Klägerin übergegangen sein kann. Die Klägerin kann somit durch die beiden angefochtenen Verwaltungsakte nicht in ihren Rechten im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO verletzt worden sein.
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, die angefochtenen Verwaltungsakte seien als "Verwaltungsakte mit Drittwirkung" anzusehen. Eine solche "Drittwirkung" wäre nur dann als vorliegend anzusehen, wenn der Verwaltungsakt unmittelbare rechtliche Wirkung auch gegenüber einem Dritten, d. h. hier der Klägerin, hätte. Gerade das ist aber nach den obigen Ausführungen nicht der Fall, weil die angefochtenen Verfügungen nur die nicht abtretbare Rechtsstellung der KG betrafen und sich aus der Ablehnung der Erstattung lediglich eine mittelbare Fernwirkung für die Klägerin dadurch ergab, daß ein Erstattungsanspruch nicht entstanden und damit die Abtretung des aus einem etwaigen Erstattungsanspruch entstehenden Zahlungsanspruches an die Klägerin ins Leere ging. Soweit die Klägerin auf die BFH-Urteile I R 73/67 und VI R 311/69 verweist, in denen der BFH die Anfechtungsbefugnis von Personen, die nicht Adressaten des angefochtenen Verwaltungsakts waren, bejahte, kann sie damit nicht gehört werden; die dort entschiedenen Fälle sind mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
3. Die Klägerin macht mit ihren in Nr. 2 behandelten Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend, tritt also als sogenannter Prozeßstandschafter auf. Die gewillkürte Prozeßstandschaft wird sowohl im Zivilprozeß, wo dieses Rechtsinstitut entwickelt worden ist, als auch im Verwaltungsprozeß zugelassen, im letztgenannten Fall unter der Voraussetzung, daß sie im Gesetz vorgesehen ist oder der Kläger ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des fremden Rechts hat (vgl. BFH-Urteil VII R 44/73, mit weiteren Nachweisen). Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob es auch im Steuerprozeß unter den genannten Voraussetzungen grundsätzlich zulässig ist, daß ein materielles Recht nicht vom Rechtsträger selbst, sondern von einem hierzu rechtsgeschäftlich ermächtigten Dritten als Prozeßstandschafter geltend gemacht wird. Denn eine gewillkürte Prozeßstandschaft scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Rechtsträger über sein materielles Recht nicht verfügen kann, weil dieses Recht nicht übertragbar ist (vgl. auch BFH-Urteil VI R 238/71). So aber liegt der Fall hier, wie oben dargelegt worden ist; der Erstattungsbeteiligte war nicht befugt, über seine Rechtsstellung im Erstattungsverfahren zu verfügen. Darüber hinaus fehlte es auch an einem schutzwürdigen Interesse an der Geltendmachung fremder Rechte. Der Umstand, daß die Klägerin einen Zahlungsanspruch übertragen bekommen hatte, falls ein solcher bestand, macht ihr Interesse, die Entstehung eines solchen Zahlungsanspruches durch Einwirkung auf das Festsetzungsverfahren zu bewirken, noch nicht schutzwürdig. Die Entscheidung des Gesetzgebers in § 40 Abs. 2 FGO, nur dem eine Klagebefugnis zuzugestehen, dessen eigenes subjektives Recht verletzt ist, zeigt gerade, daß der Gesetzgeber das Interesse des nur mittelbar wirtschaftlich durch einen Verwaltungsakt Betroffenen nicht im genannten Sinne für schutzwürdig gehalten hat. Auf die Frage, ob eine rechtswirksame Ermächtigung der KG für die Klägerin, als Prozeßstandschafter aufzutreten, vorlag, kommt es bei dieser Rechtslage nicht an.