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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1987, Az.: 2 StR 245/87

Revision; Strafausspruch; Bindung an Feststellungen; Sachverhaltsaufklärung; In Dubio Pro Reo

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1987
Aktenzeichen
2 StR 245/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11995
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1988, 88

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Urteil nur im Strafausspruch aufgehoben, so besteht die Bindung an Feststellungen, die ausschließlich oder auch den Schuldspruch berühren, auch dann, wenn das Erstgericht einen bestimmten Vorfall in Wahrheit nicht aufgeklärt hatte oder nicht voll hatte aufklären können und deshalb allein wegen des Grundsatzes "in dubio pro reo" von bestimmten - dem Angeklagten günstigen - Tatsachen ausgegangen war.