Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1987, Az.: 2 StR 245/87
Revision; Strafausspruch; Bindung an Feststellungen; Sachverhaltsaufklärung; In Dubio Pro Reo
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1987
- Aktenzeichen
- 2 StR 245/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11995
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1988, 88
Amtlicher Leitsatz
Wird ein Urteil nur im Strafausspruch aufgehoben, so besteht die Bindung an Feststellungen, die ausschließlich oder auch den Schuldspruch berühren, auch dann, wenn das Erstgericht einen bestimmten Vorfall in Wahrheit nicht aufgeklärt hatte oder nicht voll hatte aufklären können und deshalb allein wegen des Grundsatzes "in dubio pro reo" von bestimmten - dem Angeklagten günstigen - Tatsachen ausgegangen war.