Bundesfinanzhof
Urt. v. 19.05.1954, Az.: II 80/53 U
Gleichwertigkeit einer vertraglichen Aufrechnung mit einer Barzahlung eines Gesellschafters; Vollwertigkeit der Forderung des Gesellschafters; Verfügbarkeit der zur Tilgung aller Schulden erforderlichen Geldmittel; Möglichkeit des Rückgriffs auf zur Verfügung stehende fremde Mittel (Kredite)
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 19.05.1954
- Aktenzeichen
- II 80/53 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10340
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 8 KapVStG
Fundstellen
- BFHE 59, 12 - 14
- BStBl. III 1954, 213
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Gleichwertigkeit einer vertraglichen Aufrechnung mit einer Barzahlung.
Zur Frage der Gleichwertigkeit einer vertraglichen Aufrechnung mit einer Barzahlung.
Entscheidungsgründe
Der Streitfall liegt im zweiten Rechtsgang vor. Der erkennende Senat hat mit Urteil II 3/52 U vom 16. Juli 1952, Slg.Bd. 56 S. 589, Bundessteuerblatt (BStBl.) 1952 III S. 227, Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen (Bay.FMBl) 1952 S. 1005, auf das für den Tatbestand und die Gründe Bezug genommen wird, den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen. Seiner rechtlichen Beurteilung im ersten Rechtsgang hat der Senat dahin Ausdruck gegeben, daß der Gesellschafter einer GmbH, der vereinbarungsgemäß seine Verpflichtung zur baren Einzahlung der Stammeinlage durch Aufrechnung mit einer Forderung gegen die Gesellschaft erfüllt, eine Geldeinlage im Sinne des § 8 Ziff. 1a des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KapVStG) nur leistet, wenn der Gesellschaft die zur Tilgung ihrer Schuld erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stehen. Die Vorinstanz folgert hieraus, es sei erforderlich, daß eine GmbH tatsächlich den zur Tilgung ihrer Schuld erforderlichen Geldbetrag aus Eigenmitteln besitzt.
Die beschwerdeführende Gesellschaft wendet sich in der Rechtsbeschwerde gegen die rechtliche Auffassung der Vorentscheidung. Sie verweist hierbei insbesondere auf die Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. Dürkes (Mannheim) "Der Betrieb" 1952 S. 769 (770), nach denen es neben der Vollwertigkeit einer Forderung nicht erforderlich sei, daß der Gesellschaft die zur Tilgung ihrer Schuld erforderlichen Geldmittel (als Barmittel) derart zur Verfügung stehen müßten, daß sie mit der Rückzahlung des Darlehens vorausgehen könnte.
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) geht zu Unrecht davon aus, allein die Vollwertigkeit der Forderung des Gesellschafters genüge, um der Auffassung Raum zu geben, durch die Verrechnung würde das zwecklose Hin- und Herschieben von Zahlungsmitteln erspart. Als vollwertig pflegen Forderungen gegen die Gesellschaft bezeichnet zu werden, wenn das Vermögen der Gesellschaft sicher ausreicht, um alle ihre fälligen Schulden zu decken. Für ihre Ansicht bezieht sich die Bfin. in ihrer Beschwerdebegründung auf das Urteil des Reichsgerichts II 219/14 vom 20. Oktober 1914, Reichsgericht in Zivilsachen Bd. 85 S. 351 (354). Diese Entscheidung stützt die Ansicht der Bfin. jedoch keineswegs. Das Reichsgericht weist vielmehr darauf hin, daß es nach der reichsgerichtlichen Rechtsprechung für die Wirksamkeit der vertragsmäßigen Aufrechnung nicht genüge, daß die Gegenforderung vollwertig sei. Weiter heißt es in dieser Entscheidung: "Lediglich so viel ist nachgelassen worden, daß nicht unbedingt gezahlt und zurückgezahlt zu werden braucht. Wo die gegenseitige Verrechnung ausschließlich die Wirkung hat, ein zweckloses Hin- und Herschieben von Geldstücken zu ersparen, da und nur da steht sie der Barzahlung der Einlage gleich." Die nun offene Frage, welche Voraussetzungen denn weiterhin für die Gleich Wertigkeit einer vertraglichen Aufrechnung mit einer Barzahlung gegeben sein müßten, hat die vorerwähnte veröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Juli 1952 dahin beantwortet, die Verhältnisse müßten an sich so gelagert sein, daß der Gesellschaft die zur Tilgung ihrer Schuld erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stehen, sie also mit der Rückzahlung z.B. des Darlehens vorausgehen könnte. Der Gesellschafter würde in diesem Fall seinen Einzahlungsbetrag auf das Stammkapital (die Kapitalerhöhung) aus der Rückzahlung der Gesellschaft entnehmen können. Bei dem Vorliegen dieser Merkmale würde die vertragliche Aufrechnung einer Barzahlung gleichwertig sein. Diese Auffassung wird nicht nur von Brodmann, auf den in dem erwähnten Urteil bereits hingewiesen wurde, sondern auch in dem Kommentar von Godin-Wilhelmi, Aktiengesetz 2. Auflage § 60 zu 3 vertreten. Von dieser Auffassung abzugeben, sieht der Senat keine Veranlassung. Der Ausdruck Verrechnung im Sinne dieser Ausführungen umfaßt - wie nochmals hervorgehoben sei - nicht jede Verrechnung, sondern nur eine Verrechnung, bei der die Einzahlungspflicht auf eine Barzahlung geht, die dann durch eine vertragliche Aufrechnung mit einer Gegenforderung getilgt wird.
Der Bfin. ist jedoch zuzugeben, daß der Begriff der "Geldmittel, die der Gesellschaft zur Verfügung stehen", von der Vorinstanz zu eng gefaßt ist. Es wird schwerlich viele Betriebe geben, die allein mit ihren Eigenmittein (Kassenbeständen, Postscheckguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten u.a.) wirtschaften. Die Betriebe (Gesellschaften) werden daher, soweit erforderlich, auch auf die ihnen zur Verfügung stehenden fremden Mittel (Kredite) zurückgreifen. Nach Lage der Sache werden daher auch solche Mittel, die im Kreditwege zu den üblichen Bedingungen kurzfristig beschafft werden können, den Eigenmitteln gleichzustellen sein. Ob solche Mittel, wie vorstehend dargelegt, greifbar wären, ist nach der Gesamtlage (nicht nur der buchmäßigen Liquidität) der Gesellschaft am Stichtage und gegebenenfalls nach den mehr oder weniger engen wirtschaftlichen Beziehungen zu anderen (kapitalkräftigen) Rechtspersönlichkeiten (Obergesellschaften) u.a. zu beurteilen.
Die Vorentscheidung, die den Begriff "der Geldmittel, die der Gesellschaft zur Verfügung stehen müssen", zu eng auslegt, unterlag daher der Aufhebung. Der Streitfall ist nicht spruchreif. Er wird an das Finanzgericht zur weiteren Veranlassung zurückverwiesen.