Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.11.2019, Az.: VIII ZA 11/19
Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.2019
- Aktenzeichen
- VIII ZA 11/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 45509
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:191119BVIIIZA11.19.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Bonn - 29.12.2017 - AZ: 203 C 94/16
- LG Bonn - 06.06.2019 - AZ: 6 S 14/18
Rechtsgrundlage
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2019 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die
Richter Kosziol und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 10. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 10. Oktober 2019 gegen den Beschluss des Senats vom 24. September 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 10. Oktober 2019 ist unzulässig und unter Mitwirkung der der zuständigen Spruchgruppe angehörenden (abgelehnten) Richter des Senats zu verwerfen.
Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Denn bei einem eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch setzt dessen Prüfung eine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters nicht voraus und stellt mithin auch keine Entscheidung in eigener Sache dar (siehe nur Senatsbeschluss vom 25. April 2017 - VIII ZA 1/17 und VIII ZA 2/17, juris Rn. 11).
So verhält es sich hier. Der Beklagte bringt in seiner als Anhörungsrüge bezeichneten Eingabe vom 10. Oktober 2019 zum Ausdruck, dass er den Beschluss des Senats vom 24. September 2019, mit dem dem Beklagten Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Revision gegen das zweite Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 6. Juni 2019 (6 S 14/18) versagt wurde, für rechtswidrig hält und führt in der Folge aus, dass die Entscheidung des Senats "Heuchelei des Sozial- und Rechtstaats, akademische, bandenmäßige Parteilichkeit für den akademischen, kapitalen Kläger/Vermieter im kapitalistischen Wirtschafts-, Sozial-, Politik-, Justizsystem der BRD" bedeute, infolgedessen er die Richter des VIII. Zivilsenats wegen Besorgnis der Befangenheit ablehne. Damit ist ein im persönlichen Verhalten eines oder mehrerer Senatsmitglieder liegender Befangenheitsgrund nicht ansatzweise dargelegt.
2. Der Senat hat in dem Beschluss vom 24. September 2019 das von der Anhörungsrüge, soweit diese sachlich nachvollziehbar ist, als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63 [BGH 28.07.2005 - III ZR 443/04] unter II 2) ab.