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§ 12 BPersVG - Unfallfürsorge

Bibliographie

Titel
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Amtliche Abkürzung
BPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2035-5

Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.