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§ 13b HWaldG - Naturwald

Bibliographie

Titel
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Amtliche Abkürzung
HWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
86-41

(1) 1Die für das Forstwesen zuständige Ministerin oder der zuständige Minister kann Staatswald des Landes, der waldökologisch von besonderer Bedeutung ist zu Wald für die natürliche Waldentwicklung (Naturwald) erklären. 2Dieser dient dem Schutz, der Erhaltung und Erforschung natürlicher waldökologischer Prozesse und trägt zur Förderung der biologischen Vielfalt bei. 3Naturwald darf nicht bewirtschaftet werden, nur die erforderlichen Maßnahmen des Waldschutzes, zur Regulierung der Wildbestände, der Verkehrssicherung, der Gewinnung von Saatgut seltener Baumarten, der Waldbrandvorsorge, punktuelle und lineare Pflegemaßnahmen zum Erhalt der biologischen Vielfalt, Maßnahmen des Hochwasserschutzes, der Entnahme von Nadelbaumarten für höchstens 20 Jahre und wissenschaftliche Untersuchungen im öffentlichen Interesse dürfen durchgeführt werden. 4Die Abgrenzungen der zu Naturwald erklärten Gebiete werden durch den Landesbetrieb Hessen-Forst auf geeignete Weise im Internet bekannt gemacht.

(2) 1Das Betreten von Naturwald, auch auf öffentlichen Wegen, erfolgt unbeschadet der eigentumsrechtlichen Zuordnung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bundeswaldgesetzes und § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes auf eigene Gefahr. 2Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren und solche, die sich aus der natürlichen Entwicklung des Waldes typischerweise ergeben.

(3) Zehn Prozent des Staatswaldes im Eigentum des Landes Hessen sind als Naturwald auszuweisen.