Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.06.1973, Az.: 1 AZR 521/72
Arbeitskampf; Streik; Rechtmäßigkeit; Rechtmäßigkeitsvermutung; Gericht; Besetzung; Richterbesetzung; Grundsatz des rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.06.1973
- Aktenzeichen
- 1 AZR 521/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 03.07.1972 - 2 Sa 417/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 25, 226 - 236
- DB 1973, 1852-1853 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1973, 1355 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 1054 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 470 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1973, 1994 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Führt eine Gewerkschaft einen Streik um die Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, so besteht eine Vermutung dafür, daß dieser Streik rechtmäßig ist.
2. Es besteht eine Vermutung dafür, daß ein von einer Gewerkschaft geführter Streik die Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum Gegenstand hat.
3. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Beweisaufnahme in einem späteren Termin und beschließt deshalb die erkennende Kammer des Landesarbeitsgerichts die Mitwirkung derselben ehrenamtlichen Richter in diesem Termin, so verstößt diese Besetzung der Kammer nicht gegen § 551 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
4. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn die erkennende Kammer einen bis zur mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen Schriftsatz nicht mehr berücksichtigen und in ihre Erwägungen einbeziehen kann, weil dieser Schriftsatz erst nach der Urteilsverkündung vorgelegt worden ist.