Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.06.1973, Az.: 1 AZR 521/72

Arbeitskampf; Streik; Rechtmäßigkeit; Rechtmäßigkeitsvermutung; Gericht; Besetzung; Richterbesetzung; Grundsatz des rechtlichen Gehörs

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.06.1973
Aktenzeichen
1 AZR 521/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 03.07.1972 - 2 Sa 417/71

Fundstellen

  • BAGE 25, 226 - 236
  • DB 1973, 1852-1853 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1973, 1355 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 1054 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 470 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1973, 1994 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Führt eine Gewerkschaft einen Streik um die Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, so besteht eine Vermutung dafür, daß dieser Streik rechtmäßig ist.

2. Es besteht eine Vermutung dafür, daß ein von einer Gewerkschaft geführter Streik die Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum Gegenstand hat.

3. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Beweisaufnahme in einem späteren Termin und beschließt deshalb die erkennende Kammer des Landesarbeitsgerichts die Mitwirkung derselben ehrenamtlichen Richter in diesem Termin, so verstößt diese Besetzung der Kammer nicht gegen § 551 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

4. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn die erkennende Kammer einen bis zur mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen Schriftsatz nicht mehr berücksichtigen und in ihre Erwägungen einbeziehen kann, weil dieser Schriftsatz erst nach der Urteilsverkündung vorgelegt worden ist.