Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1993, Az.: BVerwG 5 B 165.92
Sozialhilfe; Barbetrag; Berechnung; Einkommensminderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 165.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12927
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 17.03.1992 - AZ: 3 A 6332/91
- OVG Niedersachsen - 08.07.1992 - AZ: 4 L 2308/92
Rechtsgrundlagen
- § 21 Abs. 3 BSHG
- § 76 BSHG
- § 78 BSHG
- § 84 BSHG
- § 85 BSHG
Fundstellen
- DVBl 1993, 1277 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1994, 175 (amtl. Leitsatz)
- FamRZ 1994, 309 (amtl. Leitsatz)
- NDV 1994, 42-43
- NVwZ-RR 1994, 215 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei der Berechnung des zusätzlichen Barbetrages nach § 21 III 4 BSHG sind Unterhaltsleistungen des Hilfeempfängers an seine Angehörigen nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 2. Juli 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Rojahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1992 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Denn die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Daran fehlt es hier.
Die mit der Beschwerdebegründung sinngemäß als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob bei der Berechnung des zusätzlichen Barbetrages nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG Unterhaltsleistungen des Hilfeempfängers an seine Kinder einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie sich aus der genannten Vorschrift in Verbindung mit den §§ 76 bis 78 BSHG ohne weiteres beantworten läßt. § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG knüpft an den Begriff des Einkommens an, wie er in § 76 Abs. 1 BSHG für das gesamte Bundessozialhilfegesetz geregelt ist, und umfaßt alle Einkünfte, die nach §§ 76 bis 78 BSHG als Einkommen zu berücksichtigen sind (vgl. auch Beschluß des Senats vom 30. März 1993 - BVerwG 5 B 144.92 -). § 76 Abs. 2 BSHG legt fest, welche Aufwendungen (Steuern, Beiträge, Ausgaben) von dem Einkommen abzusetzen sind, d.h. von dem sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähigen Einkommen nicht erfaßt werden. Unterhaltsleistungen des Hilfeempfängers fallen nicht darunter.
Für die Ansicht des Beklagten, bei der Berechnung des zusätzlichen Barbetrages nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG seien als einkommensmindernd auch Unterhaltsleistungen des Hilfeempfängers an seine Angehörigen zu berücksichtigen, besteht keine gesetzliche Grundlage. Der Hinweis des Beklagten auf die §§ 84, 85 BSHG führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Soweit diese Vorschriften regeln, ob und in welchem Umfang der Hilfeempfänger sein über (§ 84 Abs. 1 BSHG) oder unter (§ 85 BSHG) der maßgebenden Einkommensgrenze liegendes Einkommen einzusetzen hat - dabei können Unterhaltsleistungen nach § 84 Abs. 1 Satz 2 und § 85 Nr. 3 BSHG eine Rolle spielen -, legen sie nicht fest, was Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes und damit auch des § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG ist. Insoweit setzen sie vielmehr die Einkommensermittlung nach §§ 76 bis 78 BSHG voraus und bestimmen in der Folge Kriterien allein für den Einsatz des Einkommens. Auf den Einsatz des Einkommens kommt es aber für § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG nicht an.
Der vom Beklagten angeführte Gesichtspunkt, daß es dem Wesen der Sozialhilfe widerspräche, wenn einem Hilfeempfänger, der bei zwar nicht nur geringem Einkommen, aber wegen nur geringer Einkommenseinsatzpflicht nur einen kleinen Teil der Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung selbst trägt, ein diesen kleinen Kostenanteil übersteigender zusätzlicher Barbetrag zustünde, kann angesichts der eindeutigen Gesetzeslage zu keinem anderen als dem durch die gesetzliche Bestimmung des Einkommens in § 76 BSHG vorgeprägten Auslegungsergebnis führen, über die Rechtsfolge in einer vom Beklagten dargestellten Fallgestaltung ist hier nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.
Schmidt
Dr. Rojahn