Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.03.2025, Az.: B 1 KR 7/25 AR
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 31.03.2025
- Aktenzeichen
- B 1 KR 7/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13954
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:310325BB1KR725AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Rostock - 22.07.2024 - AZ: S 20 KR 7/24 ER
- LSG Mecklenburg-Vorpommern - 04.02.2025 - AZ: L 6 KR 39/24 B ER
- BSG - 26.02.2025 - B 1 KR 4/24 AR
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Estelmann sowie die Richterin Prof. Dr. Waßer und den Richter Dr. Scholz
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers vom 16. März 2025 auf Ablehnung der am Beschluss vom 26. Februar 2025 - B 1 KR 4/25 AR - beteiligten Richter Dr. Estelmann und Dr. Scholz sowie der beteiligten Richterin Prof. Dr. Waßer wird als unzulässig verworfen.
Der erneute Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Februar 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 26. Februar 2025 - B 1 KR 4/25 AR - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 26. Februar 2025 - B 1 KR 4/25 AR - wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Anhörungsrügeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Senat hat mit Beschluss vom 26.2.2025 das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4.2.2025 als unzulässig verworfen, weil diese Entscheidung unanfechtbar ist (§ 177 SGG) und zugleich den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.
Der Antragsteller wendet sich mit Schreiben vom 16.3.2025 (hier eingegangen am 17.3.2025) gegen den vorgenannten Beschluss des Senats mit der "Rüge" und führt ua aus, dass "dieses Gericht, nicht nur selber, hier selbst befangen" sei. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 26.2.2025, erneuten Antrag auf PKH und als Befangenheitsantrag gegen die an diesem Beschluss beteiligten Richter.
II
1. Der Ablehnungsantrag des Antragstellers ist unzulässig.
Nach § 60 Abs 1 SGG i.V.m. § 45 Abs 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Die Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des BVerfG erkennt indes zur Verfahrensbeschleunigung und Missbrauchsabwehr eine ungeschriebene Ausnahme von dieser Regel an. Danach kann das Gericht über rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise in geschäftsplanmäßiger Besetzung unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden. Lehnt ein Beteiligter - wie hier - pauschal den gesamten Spruchkörper ab, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit der abgelehnten Richter vorzutragen, ist ein solcher Fall anzunehmen (stRspr; zB BSG vom 20.12.2023 - B 7 AS 193/23 BH - RdNr 5; BSG vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 11).
Sollte der Antragsteller sein erneutes Befangenheitsgesuch auf die Entscheidung des Senats über sein früheres Befangenheitsgesuch stützen wollen, ist auch dieses zweite Befangenheitsgesuch rechtsmissbräuchlich. Denn das erste vom Erfolg des Rechtsmittels abhängig gemachte Befangenheitsgesuch ist - wie der Senat im angegriffenen Beschluss vom 26.2.2025 bereits entschieden hat - rechtsmissbräuchlich. Ein sich hierauf stützendes erneutes Befangenheitsgesuch ist deshalb seinerseits rechtsmissbräuchlich.
2. Der erneute PKH-Antrag ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung - wie bereits im Senatsbeschluss vom 26.2.2025 dargelegt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs 1 SGG, § 114 ZPO).
3. Die Anhörungsrüge ist hinsichtlich der Entscheidung über die PKH bereits gemäß § 178a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 178a Abs 2 Satz 5 SGG unzulässig, weil der Antragsteller keine Umstände dargelegt hat, aus denen auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geschlossen werden könnte, weil sein Vorbringen unberücksichtigt geblieben wäre (§ 178a Abs 2 Satz 5 i.V.m. § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG). Aus denselben Gründen ist auch die die Gewährung von PKH für das Anhörungsrügeverfahren selbst zu versagen, soweit damit die Verwerfung des Rechtsmittels angegriffen werden soll.
Soweit sich der Antragsteller hingegen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Senats wenden will, kann hierauf die Anhörungsrüge nicht gestützt werden. Die Anhörungsrüge dient nicht der Fortführung des Verfahrens, sondern der Überprüfung eines speziellen Verfahrensverstoßes gegen verfassungsrechtlich abgesichertes Recht der Beteiligten (vgl BSG vom 12.6.2023 - B 4 AS 51/23 C - juris RdNr 1; BSG vom 26.10.2021 - B 4 AS 124/21 C - juris RdNr 2).
4. Die vom Antragsteller selbst erhobene Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen. Er gehört nicht zu dem in § 73 Abs 4 SGG genannten Personenkreis.
Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Senat weist darauf hin, dass vergleichbare Eingaben des Antragstellers zukünftig zwar geprüft, aber nur noch beschieden werden, wenn hierfür objektiv ein rechtliches Interesse erkennbar ist. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 6 f ).