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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.1997, Az.: 4 StR 105/97

Schwerer Raub in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1997
Aktenzeichen
4 StR 105/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 14458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 08.10.1996

Fundstelle

  • NStZ-RR 1997, 298 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 22. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Oktober 1996 mit den Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      soweit die Angeklagten im Fall 2 der Urteilsgründe wegen schweren Raubes verurteilt worden sind,

    2. b)

      im Ausspruch über die gegen den Angeklagten K. verhängten Gesamtstrafe.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen, den Angeklagten K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und den Angeklagten R. zu einer "Gesamtfreiheitsstrafe" (richtig: Freiheitsstrafe) von

2

3 Jahren und 6 Monaten sowie unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 11. Dezember 1995 zu einer "weiteren" Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.

3

Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen, haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

4

1.

Nach den Feststellungen zum Fall 2 der Urteilsgründe wollte der Angeklagte K. sich "beim Zeugen Sch. eine Schußwaffe besorgen". Er teilte dies dem Angeklagten R. mit und beide suchten daraufhin Sch. in dessen Wohnung auf. Dort forderte der Angeklagte K. den Zeugen in der Küche zur Herausgabe einer Schußwaffe auf und bedrohte ihn, als dieser sich weigerte, mit einem Messer und den Worten "Ich schlitze Dich auf, wenn Du mir keine Waffe besorgst". Der Angeklagte R. schlug nunmehr dem Zeugen Sch. mehrfach mit der Faust ins Gesicht. Anschließend durchsuchten beide Angeklagten das nur durch einen Küchenschrank abgetrennte Schlafzimmer des Zeugen. "In Anwesenheit des Angeklagten K. entnahm dort der Angeklagte R. dem Geldbeutel des Zeugen Sch. 600.- DM und steckte sie ein". Sodann "gingen die Angeklagten wieder auf den Zeugen Sch. los". Während der Angeklagte K. den Zeugen nochmals mit vorgehaltenem Messer damit drohte "ihn aufzuschlitzen",trat der Angeklagte R. auf den Zeugen ein, bis dieser zu Boden ging. Als der Zeuge wieder aufstand, versetzte ihm der Angeklagte K. mit dem Messer eine tiefe, stark blutende Schnittwunde am Hals. Anschließend flüchteten die Angeklagten.

5

2.

Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen eines (gemeinschaftlichen) vollendeten schweren Raubes.

6

a)

Die Angeklagten haben ihr Ziel, eine Schußwaffe zu "besorgen" nicht erreicht, so daß insoweit - bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen - lediglich der Versuch eines (schweren) Raubes oder, was nach den Feststellungen ebenfalls in Betracht kommt, der Versuch einer (schweren) räuberischen Erpressung gegeben sein kann. Die Begehung eines vollendeten, von den Angeklagten gemeinschaftlich begangenen Raubes folgt auch nicht schon aus dem vom Landgericht festgestellten Umstand, daß der Angeklagte R. im weiteren Ablauf des Tatgeschehens 600.- DM aus dem Geldbeutel des Geschädigten entnahm. Zwar wäre es möglich, daß die Angeklagten ihren ursprünglich nur auf die Erlangung einer Schußwaffe gerichteten gemeinsamen Tatentschluß vor oder jedenfalls spätestens im Augenblick der Wegnahme des Geldbetrages auf dessen Zueignung erweitert haben. Hierfür geben die Urteilsfeststellungen jedoch keinen genügenden Anhalt. Insbesondere kann in bezug auf den Angeklagten K. nicht aus seiner bloßen Anwesenheit am Tatort auf einen entsprechenden (neu begründeten) Zueignungswillen geschlossen werden. Richtete sich aber der Zueignungswille der Angeklagten im Augenblick der Wegnahme des Geldes nach wie vor allein auf eine Schußwaffe, so ist die Raubtat nicht vollendet,sondern nur versucht (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4 und 5 m.w.N.).

7

b)

Die Feststellungen belegen zudem nicht die für die Verwirklichung des Raubtatbestandes erforderliche finale Verknüpfung zwischen der von den Angeklagten gegen den Zeugen Sch. angewendeten Gewalt und der Wegnahme der 600,00 DM. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert der Tatbestand des Raubes, daß die Gewalt als Mittel eingesetzt wird, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen; die Gewalt muß also zum Zweck der Wegnahme angewendet werden (BGHSt 20, 32, 33; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 3, 5 und 7). Vorliegend erfolgte die Gewaltanwendung zur Erlangung einer Schußwaffe, nicht aber zur Wegnahme des Geldes. Die Feststellungen erlauben auch nicht die Annahme, daß die zuvor geübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung weitergewirkt hat (vgl. BGH NStZ 1982, 380,381), als der Angeklagte R. das Geld aus dem im Schlafzimmer liegenden Geldbeutel nahm.

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3.

Die Verurteilung wegen schweren Raubes muß daher mit den Feststellungen aufgehoben werden. Dies hat den Wegfall der im Fall 2 erkannten Einzelstrafen und die Aufhebung des Ausspruchs über die gegen den Angeklagten K. verhängten Gesamtstrafe zur Folge. Der neu entscheidende Tatrichter wird bei der Beurteilung des auf die Erlangung einer Schußwaffe gerichteten Tatgeschehens zu bedenken haben, daß - anders als bei der Erpressung, bei der die Absicht, einen Dritten zu bereichern, genügt - (Mit-)Täter eines Raubes nur sein kann, wer selbst Zueignungsabsicht hat. Falls - was nach den bisherigen Feststellungen naheliegt - die zu erbeutende Schußwaffe sogleich der ausschließlichen Verfügungsgewalt des Angeklagten K. überlassen werden sollte, wäre insoweit eine Zueignungsabsicht des Angeklagten R. nur dann zu bejahen, wenn er mit der Überlassung der Sache an den Mittäter irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen für sich erstrebt hat(BGHSt 17, 87, 92; BGHSt - GS - 41, 187,194, 196). Hierfür geben die bisherigen Feststellungen jedoch keinen Anhalt.Fehlt es bei der Wegnahme des Geldes an der für die Tatbestandsverwirklichung des Raubes erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und der Wegnahmehandlung, so kommt insoweit eine Verurteilung wegen Diebstahls in Betracht (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 3). In diesem Zusammenhang wird der neue Tatrichter aber zu prüfen haben, ob beide Angeklagten sich die 600.- DM zugeeignet haben. Dies erscheint nach den bisherigen Feststellungen unklar, zumal sich das Urteil nicht dazu verhält, was nach der Wegnahme mit dem erbeuteten Geld geschehen ist.

9

4.

Die Aufrechterhaltung der in dem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 11. Dezember 1995 gegen den Angeklagten R. angeordneten isolierten Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis konnte entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts durch den Senat nicht ausgesprochen werden. Zwar ist es zutreffend, daß das Landgericht im Rahmen der beim Angeklagten R. vorgenommenen (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung entgegen § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB die vom Amtsgericht Neunkirchen nach § 69 a StGB festgesetzte isolierte Sperrfrist nicht berücksichtigt hat (vgl. BGH NStZ 1992, 231). Der Nachholung des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Maßregel durch das Revisionsgericht steht vorliegend jedoch das Verschlechterungsverbot entgegen. Ein Ausnahmefall nach § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO liegt nicht vor.

Maatz
Kuckein Athing Ri'in BGH Solin-Stojanovic befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben. Maatz
Ernemann