Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 LEG - Rücknahme und Widerruf der Genehmigung

Bibliographie

Titel
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Redaktionelle Abkürzung
LEG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
930.1

(1) Die Rücknahme der Genehmigung richtet sich nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt.

(2) Die Genehmigungsbehörde soll die Genehmigung eines Eisenbahnunternehmens ganz oder teilweise widerrufen, wenn

  1. 1.
    die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 nicht mehr vor liegen,
  2. 2.
    die Einstellung des Bahnbetriebs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 angeordnet worden ist oder
  3. 3.
    über das Vermögen des Unternehmens der Konkurs oder die Gesamtvollstreckung eröffnet wird.

§ 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.