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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1952, Az.: 5 StR 382/52

Nachholbarkeit des Strafantrags in der Revisionsinstanz; Sorgfaltswidrigkeit bei Weitergabe einer herabwürdigenden Behauptung über einen politischen Gegner; Kompetenz des Revisionsgerichts zum Erkennen auf die Veröffentlichungsbefugnis gemäß § 200 Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1952
Aktenzeichen
5 StR 382/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10687
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 17.12.1951

Fundstelle

  • BGHSt 3, 73 - 76

Verfahrensgegenstand

Üble Nachrede

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Strafantrag kann in der Revisionsinstanz nachgeholt werden (RGSt 68, 120; so schon3 StR 961/51 vom 6.12.51).

  2. 2.

    Wer eine herabwürdigende Behauptung über einen politischen Gegner, die er lediglich in einem Rednerschulungskurs seiner eigenen Partei gehört hat, ohne Nachprüfung öffentlich weitergibt, verstößt in der Regel gegen die Sorgfaltspflicht.

  3. 3.

    Das Revisionsgericht kann auch auf die Veröffentlichungsbefugnis gemäß § 200 StGB selbst erkennen, wenn es diejenige Form wählt, die den Angeklagten am wenigsten beschwert.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. Juni 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt,
Bundesrichter Dr. Waschow,
Bundesrichter Schmidt ,
Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft sowie
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. Dezember 1951 aufgehoben.

Der Angeklagte wird wegen öffentlicher entwürdigender übler Nachrede zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Dem beleidigten Bundestagsabgeordneten Dr. Erich K. wird die Befugnis zugesprochen, die Verurteilung auf Kosten des Angeklagten einmal in der "Braunschweiger Zeitung" zu veröffentlichen, und zwar innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils an ihn.

Gründe

1

Der Angeklagte sprach am 29. April 1951 als Wahlredner des BHE vor etwa 60 Zuhörern auf einem Platz in Braunschweig. Dabei griff er die Finanzgebarung des Bundes an. Er behauptete, der Bundestagspräsident habe für seinen Umzug von Frankfurt nach Bonn 90.000 DM erhalten.

2

Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen öffentlicher entwürdigender übler Nachrede gegenüber dem gegenwärtigen Bundestagspräsidenten Dr. E., der auch Strafantrag gestellt hatte.

3

Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte den Namen Dr. E. nicht genannt und daß er den früheren Bundestagspräsidenten Dr. K. gemeint hat. Da von diesem kein Strafantrag vorlag, hat sie das Verfahren eingestellt. Das Urteil stellt fest, daß die Äußerung weder auf Dr. E. noch auf Dr. K. zutrifft; keiner von beiden ist nach Bonn umgezogen, und keiner von beiden hat irgendwelche Umzugskosten erhalten.

4

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils fernerhin mit der Begründung, daß Dr. K. den Strafantrag nunmehr gestellt hat.

5

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

6

Der bei Erlaß des angefochtenen Urteils noch fehlende Strafantrag ist von Dr. K. inzwischen am 16. Februar 1952 gestellt worden. Da Dr. K. von dem Vorfall erst am 8. Februar 1952 erfahren hat, ist die Antragsfrist (§ 61 StGB) gewahrt. Es war auch zulässig, den Antrag in der Revisionsinstanz nachzuholen; das hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 68, 120 = JW 1934, 207237 bereits in seinem Urteil 3 StR 961/51 vom 6. Dezember 1951 ausgesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher begründet.

7

Da der Sachverhalt feststeht, kann der Schuldspruch von hier aus erlassen werden. Mit Recht erblickt die Strafkammer in der unwahren Äußerung des Angeklagten eine üble Nachrede. Der Betrag von 90.000 DM überschreitet die Summe, die als Umzugskosten in Betracht kommen könnte, um ein Vielfaches. Die Behauptung, ein Bundestagspräsident habe sich einen derartigen Betrag zahlen lassen, kann gar nicht anders verstanden werden, als daß er sein Amt mißbraucht habe, um sich in unsauberer Weise zu bereichern.

8

Die Person des Beleidigten ist durch die Äußerung auch hinreichend deutlich bezeichnet. Der Bundestag hat andere Präsidenten als Dr. K. und Dr. E. bisher nicht gehabt. Dr. E. scheidet aus, weil er aus Oldenburg und nicht aus Frankfurt kommt; das ist in politisch interessierten Kreisen allgemein bekannt. Dr. K. dagegen wohnt in Wiesbaden, also in unmittelbarer Nähe des vom Angeklagten erwähnten Frankfurt.

9

Zur Tatzeit galt noch § 1 Kap III Teil 8 der Vierten Notverordnung zum Schütze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (vgl BGHSt 1, 185 [BGH 27.04.1951 - 2 StR 70/51]). Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt verstößt außer gegen § 186 StGB auch gegen diese Vorschrift. Der Beleidigte steht als Bundestagsabgeordneter im öffentlichen Leben. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für Abgeordnete eines deutschen Landtags bejaht (NJW 1952, 19421); für die Abgeordneten des Bundestages muß es erst recht gelten. Die Äußerung war auch geeignet, ihn des Vertrauens unwürdig erscheinen zu lassen, dessen er für sein öffentliches Wirken bedarf.

10

Die genannte Vorschrift ist allerdings dann nicht anwendbar, wenn der Täter sich erweislich in entschuldbarem guten Glauben an die Wahrheit der Äußerung befunden hat (§ 1 aE). Auch insoweit bedarf es jedoch keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen. Selbst wenn erwiesen würde, daß der Angeklagte an die Wahrheit seiner Äußerung geglaubt hat, so wäre dieser Glauben keinesfalls entschuldbar. Der Angeklagte will die von ihm behauptete Tatsache in Rednerschulungskursen des BHE gehört haben. Eine solche Unterrichtung kann nicht als ausreichend angesehen werden, um derart ehrenrührige unwahre Angriffe auf politische Gegner zu entschuldigen. Beleidigungen, die in öffentlicher Wahlversammlung ausgesprochen werden, sind von besonders großer Tragweite und weitreichender Wirkung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß bei öffentlichen Beleidigungen an die Pflicht zur Nachprüfung der Vorwürfe strenge Anforderungen gestellt werden müssen, und daß ein Verstoß gegen diese Pflicht der Anwendung des § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) regelmäßig entgegensteht (BGH NJW 1952, 19421). Das gleiche gilt für den Entschuldigungsgrund des guten Glaubens gemäß § 1 a.a.O..

11

Inzwischen hat das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 den § 1 a.a.O. aufgehoben und durch den neuen § 187 a StGB ersetzt. Dar festgestellte Sachverhalt unterfällt aber auch dieser neuen Bestimmung. Der Verletzte steht im politischen Leben des Volkes. Mit dieser seiner Stellung hängen die Beweggründe zusammen, aus denen der Angeklagte seine Äußerung getan hat.

12

Das ist dem Zusammenhang des angefochtenen Urteils zweifelsfrei zu entnahmen. Denn da es sich um eine Wahlkundgebung handelte, hatte die Äußerung nur dann einen Sinn, wenn damit eine gegnerische Partei in der Person eines ihrer bekannteren Mitglieder getroffen werden sollte. Die Tat war auch geeignet, das öffentliche Wirken des Beleidigten erheblich zu erschweren. Denn ein Abgeordneter kann nicht mehr erfolgreich arbeiten, wenn er in den Verdacht gerät, persönlich korrupt zu sein.

13

Der Angeklagte ist mithin der öffentlichen entwürdigenden üblen Nachrede schuldig.

14

Die nach dem Gesetz, und zwar sowohl nach § 1 a.a.O. als auch nach § 187 a StGB, zulässige Mindeststrafe beträgt drei Monate Gefängnis. Daneben schreibt § 200 t Abs 1 StGB bei öffentlichen Beleidigungen zwingend vor, daß dem Beleidigten die Befugnis zuzusprechen ist, die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen. In Übereinstimmung mit dem Antrage des Oberbundesanwalts erachtet der Senat die Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis als ausreichend. Dabei wird berücksichtigt, daß der Angeklagte nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Zuhörern gehabt hat, und daß die Verständigeren unter ihnen ihm ohnehin nicht geglaubt haben werden. Die gerichtliche Genugtuung, die der Verletzte erwarten darf, liegt bei dieser Sachlage weniger in der Höhe des Strafmaßes als darin, daß die Unwahrheit der kränkenden Äußerung gerichtlich festgestellt wird. Gemäß § 354 Abs 1 StPO konnte der Senat den Strafausspruch selbst erlassen. Dabei ist auch erwogen worden, daß eine alsbaldige Entscheidung dem Interesse des Verletzten besser entspricht als die Verzögerung, die bei einer Zurückverweisung entstehen würde, selbst wenn das Landgericht dann zu einer strengeren Bestrafung käme.

15

Für die Veröffentlichung kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO nur diejenige Form wählen, die den Angeklagten am wenigsten beschwert. Das ist nach Lage der Sache die einmalige Bekanntgabe der Verurteilung in einer Zeitung. Diese Form erscheint ausreichend. Auch insoweit entspricht die Entscheidung dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Neumann
Sarstedt
Dr. Waschow
Schmidt
Siemer