Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1957, Az.: IV ZR 74/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1957
- Aktenzeichen
- IV ZR 74/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14444
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 07.12.1956
- LG Passau
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 24, 269 - 279
- JZ 1957, 583
- NJW 1957, 1362-1364 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1958, 124-129
Prozessführer
des Kaufmanns Hans E. in T., Haus Nr. ...,
Prozessgegner
Frau Magda K. gesch. E. in D., G.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
(nur zu §627 b)
Die Anordnung nach §627 b ZPO kann nur den Unterhaltsanspruch, den ein Ehegatte gegen den anderen nach den Vorschriften des Ehegesetzes hat, einstweilen regeln. Ein hiervon losgelöster vertraglicher Unterhaltsanspruch oder der Unterhaltsanspruch der Kinder kann nicht Gegenstand einer solchen Anordnung sein.
- 2.
Die Zwangsvollstreckungsgegenklage ist auch gegen die Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung nach §627 b ZPO zulässig. In dem Verfahren ist davon auszugehen, daß zur Zeit des Erlasses der einstweiligen Anordnung eine Unterhaltsforderung des aus der Anordnung Berechtigten in dem Umfang bestand, wie es in der Anordnung vorausgesetzt worden ist. Einwendungen gegen die Vollstreckung können nur aus später eingetretenen, diese Forderung berührenden Umständen hergeleitet werden.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Maaß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 7. Dezember 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien waren früher miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Passau vom 2. Mai 1950 aus alleiniger Schuld des jetzigen Klägers, der in dem Ehescheidungsverfahren Beklagter und nicht durch einen Anwalt vertreten war, geschieden worden. Das Landgericht hat gleichfalls am 2. Mai 1950 auf einen entsprechenden Antrag der gegenwärtigen Beklagten, die damals Klägerin war, einen Beschluß erlassen, durch den dem jetzigen Kläger aufgegeben worden ist, an die Beklagte mit Wirkung vom 1. Mai 1950 eine Unterhaltsrente in Höhe von monatlich 100 DM für die Beklagte und ihre beiden ehelichen (in den Jahren 1945 und 1946 geborenen) Kinder zu zahlen. In den Gründen dieses Beschlusses ist ausgeführt, der Kläger sei seiner Frau gegenüber nach §58 EheG unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern beruhe auf §§1601 ff BGB, §71 EheG. Der Beklagte habe sich freiwillig bereit erklärt, den geforderten Unterhalt in Höhe von 100 DM für die Frau und die Kinder zu Händen der Klägerin zu zahlen. Er habe darauf verzichtet, selbst im Falle einer Wiederverheiratung eine Abänderung dieser Unterhaltsleistungen zu betreiben. Es werde festgestellt, daß er auf sein Recht aus §627 b Nr. 4 ZPO verzichtet habe. Eine entsprechende Erklärung hat der jetzige Kläger ausweislich der Niederschrift über die Verhandlung vom 2. Mai 1950 persönlich abgegeben.
Die Beklagte hat im Jahre 1954, nach ihren Angaben vor dem 1. August 1954, wieder geheiratet.
Ein vom Kläger im August 1955 gestellter Antrag nach §627 b Abs. 4 ZPO ist vom Landgericht mit Rücksicht auf den von dem Kläger erklärten Verzicht zurückgewiesen worden.
Mit der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Klage wendet der Kläger sich gegen die Zwangsvollstreckung aus der erwähnten Anordnung. Er hat behauptet, er sei sich der Tragweite und der rechtlichen Bedeutung der von ihm am 2. Mai 1950 abgegebenen Erklärungen nicht bewußt gewesen. Eine Erklärung, die ihn verpflichte, der Beklagten auf deren Lebenszeit ohne Rücksicht auf ihre etwaige spätere Wiederverheiratung Unterhalt zu gewähren, habe er nicht abgeben wollen. Wenn er sich nach dem Wortlaut seiner Erklärung hierzu verpflichtet habe, so habe er sich über deren Inhalt geirrt. Auf diesen Irrtum sei er erst am 8. August 1955 durch einen Hinweis des Gerichts aufmerksam geworden. Er fechte daher die von ihm abgegebene Erklärung wegen Irrtums an. Der Beklagten sei er nur bis zu deren Wiederverehelichung unterhaltspflichtig. Aus der Anordnung könne auch für die rückliegende Zeit nicht mehr vollstreckt werden, da er schon mehr geleistet habe, als wozu er verpflichtet sei. Da die Beklagte in der Ostzone lebe, habe sie nur 100 DM-Ost beanspruchen können. Das Landgericht habe ihm zu Unrecht aufgegeben, 100 DM-West zu zahlen. Schließlich sei zu beanstanden, daß das Landgericht die festgesetzte Unterhaltsrente in dem Beschluß nicht ziffernmäßig unter die Beklagte und die gemeinschaftlichen Kinder aufgeteilt habe. Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß des Landgerichts in Passau vom 2. Mai 1950 für unzulässig zu erklären, soweit es sich "um einen höheren Betrag als monatlich 60 DM-Ost handelt".
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß des Landgerichts in Passau vom 2. Mai 1950 für unzulässig zu erklären, hilfsweise, sie insoweit für unzulässig zu erklären, als "es sich um einen höheren Betrag als 60 DM-Ost handelt".
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers, mit der dieser seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiterverfolgt. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Zutreffend sind das Landgericht und das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auch gegen eine einstweilige Anordnung nach §§627, 627 b ZPO eine Vollstreckungsgegenklage nach §767 ZPO erhoben werden kann. Diese Bestimmung läßt die Vollstreckungsgegenklage zu, wenn Einwendungen geltend gemacht werden, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen. Die Anordnungen nach §§627, 627 b ZPO ergehen zwar nicht durch Urteil, sondern durch Beschluß. Durch den Beschluß nach §627 b ZPO wird auch nicht über den Unterhaltsanspruch rechtskräftig entschieden. Dieser Anspruch wird nicht, wie es §767 ZPO seinem Wortlaut nach verlangt, durch die angegriffene Entscheidung festgestellt. Der Beschluß nach §627 b ZPO darf zwar nur ergehen, wenn und soweit ein Unterhaltsanspruch des berechtigten Ehegatten besteht. Er ergeht aber auf Grund einer bloß summarischen Prüfung unter Berücksichtigung der aus den typischen Verhältnissen gewonnenen allgemeinen Erfahrungen. Aus diesem Grunde wird durch den Beschluß auch nicht über den Unterhaltsanspruch selbst entschieden, sondern nur eine einstweilige Vollstreckungsmöglichkeit wegen eines solchen vorläufig als bestehend angenommenen Anspruchs geschaffen. Der Beschluß ist nicht selbständig anfechtbar, sondern nur zusammen mit dem Ehescheidungsurteil. Er wird auch erst mit der Rechtskraft des Urteils vollstreckbar, auf Grund dessen er ergangen ist (§627 b Abs. 2 ZPO). Er kann aber jederzeit auf einen entsprechenden Antrag der Partei seine Wirkungen ganz oder teilweise verlieren, wenn in einem ordentlichen Rechtsstreit rechtskräftig über den Unterhaltsanspruch entschieden worden ist. Der Beschluß nach §627 b ZPO schließt nicht aus, daß ein Rechtsstreit über die Unterhaltsforderung geführt wird §627 b Abs. 4 ZPO gibt dem Unterhaltsverpflichteten ein Mittel, den Berechtigten zu veranlassen, die Unterhaltsklage anzustrengen. Der Unterhaltsverpflichtete braucht aber nicht nach §627 b Abs. 4 ZPO vorzugehen. Er kann auch seinerseits eine negative Feststellungsklage wegen seiner Unterhaltsverpflichtung anstrengen (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §627 b Anm. VI, 6) Dieses Recht stünde ihm auch zu, wenn er rechtlich auf seine Befugnis nach §627 b Abs. IV ZPO verzichten könnte und verzichtet hat. Insofern besteht kein Bedürfnis, die Vollstreckungsgegenklage gegen einen Beschluß nach §627 b ZPO zuzulassen. Es ist aber zu beachten, daß die einstweilige Anordnung nach §627 b ZPO in ihren Wirkungen einem rechtskräftigen Urteil nahekommt. Falls der Unterhaltsverpflichtete in dem nach §627 Abs. 4 ZPO angestrengten Unterhaltsprozeß oder mit seiner negativen Feststellungsklage obsiegt, gibt die Zivilprozeßordnung ihm gegen den Berechtigten der aus der einstweiligen Anordnung vollstreckt hat, keine Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche. Obwohl es sich nur um eine vorläufige Anordnung handelt, enthält das Gesetz doch keine den §§717 Abs. 2, 945 ZPO entsprechende Bestimmung. Der Verpflichtete kann daher nur bürgerlich-rechtliche, insbesondere Bereicherungsansprüche gegen den Berechtigten geltend machen. Es ist auch zweifelhaft, ob der nach der einstweiligen Anordnung Verpflichtete in dem Unterhaltsprozeß die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Anordnung in entsprechender Anwendung des §707 ZPO (so Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §627 b Anm. VI 4; Baumbach-Lauterbach ZPO 24. Aufl. §627 b Anm. 6) oder des §769 ZPO erreichen kann. Wegen dieser zweifelhaften Rechtslage und der Gefahren, die dem Verpflichteten aus der möglicherweise sachlich ungerechtfertigten Vollstreckung der Anordnung drohen, ist es geboten, ihm entsprechend §767 ZPO die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckungsgegenklage zu geben. Es kann nicht verkannt werden, daß dem Verpflichteten hierdurch zwei Wege zur Verfügung stehen, um gegen die einstweilige Anordnung vorzugehen, und daß es dadurch möglich ist, die Rechtsstreitigkeiten zu häufen. Dieser Umstand kann aber nicht dazu führen, dem Verpflichteten den Weg der Zwangsvollstreckungsgegenklage, die das durch die Anordnung begründete Vollstreckungsrecht beseitigt, zu verschließen. Es ist daher auch in der Rechtsprechung gegen einstweilige Anordnungen nach §627 ZPO die Vollsteckungsgegenklage zugelassen worden (OLG Braunschweig OLG 26, 381 und KG DR 1939, 1766, ebenso Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 7. Aufl. §161 Anm. III 9 h S. 782). In gleicher Weise ist die Vollstreckungsgegenklage gegen eine einstweilige Verfügung, durch die dem Gegner die fortlaufende Zahlung einer bestimmten Geldsumme aufgegeben worden ist, für zulässig erachtet worden (KG JW 1922, 498; OLG Dresden JW 1934, 1184; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §938 Anm. IV 3).
Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß der größte Teil der von dem Kläger gegen den Vollstreckungstitel vorgebrachten Einwendungen in dem Verfahren der Zwangsvollsteckungsgegenklage nach §767 Abs. 2 ZPO nicht geltend gemacht werden kann.
Für die Frage, in welchem Umfang bei der Vollstreckungsgegenklage gegen eine Anordnung nach §627 b ZPO Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch berücksichtigt werden können, ist zu beachten, daß §767 ZPO entsprechend angewandt werden muß und daß in der Anordnung vorläufig in bestimmtem Umfang über den Unterhaltsanspruch entschieden worden ist. Dadurch, daß die Anordnung nach §627 b ZPO eine wenn auch nur vorläufige, aber doch rechtskräftige Entscheidung enthält, unterscheidet sich dieser Vollstreckungstitel von dem vollstreckbaren Vergleich nach §794 Nr. 1 ZPO, gegen den Einwendungen in weiterem Umfang geltend gemacht werden können. Diese rechtskräftige vorläufige Entscheidung muß für das Verfahren über die Vollstreckungsgegenklage hingenommen werden. Es muß in diesem Verfahren davon ausgegangen werden, daß dem Unterhaltsberechtigten eine Unterhaltsforderung gegen den Verpflichteten in dem Umfang zustand, wie sie die Grundlage für die Anordnung bildet. Dabei ist, wenn über die Anordnung mündlich verhandelt worden ist, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Ehescheidungsprozesses maßgebend, und wenn über die Anordnung nicht auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden ist, der Zeitpunkt, in dem die Äußerung des Verpflichteten zu dem Antrag des Berechtigten bei Gericht eingegangen ist. Nur die Umstände, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind und die die Unterhaltsforderung berühren, können in dem Verfahren über die Vollstreckungsgegenklage berücksichtigt werden. Die Vollstreckungsgegenklage kann nur insoweit Erfolg haben, als diese Umstände dazu führen, daß die Unterhaltsforderung nur in geringerer Höhe besteht, als sie die Anordnung voraussetzt. Die Vollstreckungsgegenklage ist daher auch erfolglos, wenn zwar nach dem maßgebenden Zeitpunkt den Unterhaltsanspruch berührende Veränderungen eingetreten sind, wenn aber dennoch ein Unterhaltsanspruch in der Höhe besteht, wie er in der Anordnung angenommen worden ist.
Vor dem maßgeblichen Zeitpunkt liegende Umstände können in dem Verfahren der Vollstreckungsgegenklage auch nicht deswegen berücksichtigt werden, weil die Anordnung nach §627 b ZPO nur auf Grund einer summarischen Prüfung ergeht, weil sie keine endgültige Feststellung über den Unterhaltsanspruch enthält und weil sie nur zusammen mit dem Ehescheidungsurteil angefochten werden kann. Die endgültige Feststellung des streitigen Unterhaltsanspruchs kann in dem Verfahren der Zwangsvollstreckungsgegenklage ohnehin nicht, sondern nur in dem über diesen Anspruch selbst geführten Rechtsstreit erfolgen. Schließlich ist die Vollstreckungsgegenklage ihrer Natur nach kein zusätzliches Rechtsmittel gegen den Titel. Sie soll allein ermöglichen, im Vollstreckungsverfahren diejenigen später eingetretenen Umstände zu berücksichtigen, die bei dem Erlaß des Titels nicht berücksichtigt werden konnten, die aber den Anspruch berühren, um dessentwillen der Vollstreckungstitel ergangen ist.
In dem Verfahren der Zwangsvollstreckungsgegenklage ist danach hier zu prüfen, ob nach dem 2. Mai 1950 Umstände eingetreten sind, die dazu geführt haben, daß der Beklagten nur noch eine Forderung in geringerer Höhe gegen den Kläger zusteht, als sie in der einstweiligen Anordnung vorausgesetzt worden ist. Um dies zu entscheiden, muß zunächst festgestellt werden, von welcher gegen den Kläger bestehenden Forderung in der einstweiligen Anordnung ausgegangen worden ist. Dazu muß der in der einstweiligen Anordnung enthaltene Spruch ausgelegt werden. Für die Auslegung des Titels sind auch die dem Beschluß beigefügten Gründe heranzuziehen. Dabei ergibt sich, daß das Gericht bei der von ihm nach §627 b ZPO erlassenen Anordnung davon ausgegangen ist, der Beklagten stehe für ihren und für den Unterhalt ihrer Kinder nach den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen ohne Rücksicht darauf, ob eine der Parteien sich wieder verheiratet, eine Forderung in Höhe von 100,- DM monatlich gegen den Kläger zu Diese Forderung ist durch die in dem rechtskräftig gewordenen Beschluß getroffene Entscheidung vorläufig als bestehend festgestellt worden. Von dem vorläufigen Bestehen dieser Forderung ist daher auch für das Verfahren der Vollstreckungsgegenklage auszugehen.
Die Revision bemerkt zwar zutreffend, daß dieser Anspruch nicht durch eine Anordnung nach §627 b ZPO vorläufig geregelt werden durfte. Durch eine einstweilige Anordnung nach §627 ZPO kann nur der Unterhaltsanspruch, den der eine Ehegatte nach der Scheidung der Ehe gegen den anderen auf Grund der Bestimmungen des Ehegesetzes hat, geregelt werden. Die Frage, in welcher Höhe den gemeinschaftlichen Kindern der Parteien ein Unterhaltsanspruch gegen den Kläger zusteht, hätte unberücksichtigt bleiben müssen, da der Unterhaltsanspruch der Kinder gegen ihre Eltern nicht nach §627 b ZPO geregelt werden kann. Unterhaltsanspruch nach den Vorschriften des Ehegesetzes im Sinne des §627 b ZPO ist dagegen der Anspruch des den Kindern unterhaltspflichtigen Ehegatten gegen den anderen auf Leistung eines angemessenen Unterhaltsbeitrags nach §71 EheG. Dafür, daß im vorliegenden Fall die Beklagte und nicht der Kläger nach dem Gesetz den Kindern unterhaltspflichtig war und daher gegen diesen einen Anspruch nach §71 EheG hatte, bot der Sachverhalt keine Anhaltspunkte.
Haben die Ehegatten im Rahmen des §72 EheG über den sich nach den Bestimmungen des Ehegesetzes ergebenden Unterhalt eine Vereinbarung geschlossen, dann können diese hierfür getroffenen Abreden bei der einstweiligen Anordnung nur insoweit berücksichtigt werden, als es sich um eine nähere Bestimmung und Abgrenzung des sich aus dem Gesetz ergebenden Unterhaltsanspruchs handelt. Anders ist es, wenn die Ehegatten im Rahmen einer Vereinbarung nach §72 EheG die Unterhaltsfrage vertraglich losgelöst von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt und so einen eigenen vertraglichen Unterhaltsanspruch begründet haben, der an die Stelle des gesetzlichen treten soll. Um einen von dem gesetzlichen losgelösten vertraglichen Unterhaltsanspruch würde es sich z.B. insoweit handeln, als etwa der unschuldige Ehegatte dem allein oder überwiegend für schuldig erklärten eine Unterhaltsleistung versprochen hätte oder als dem unterhaltsberechtigten unschuldigen oder mitschuldigen Ehegatten auch für die Zeit nach seiner Wiederverheiratung Unterhalt versprochen wäre; denn in diesen Fällen besteht kein Unterhaltsanspruch nach den Vorschriften des Ehegesetzes. Das Verfahren nach §627 b ZPO dient nicht dazu, die einstweilige Durchsetzung eines solchen, nach den Vorschriften des Ehegesetzes nicht bestehenden Unterhaltsanspruchs zu regeln. Das ist auch unnötig, da die Ehegatten, wenn sie sich so weit über die Unterhaltsfrage geeinigt haben, ihre Vereinbarung auch in einer vollstreckbaren Urkunde niederlegen können. Falls Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §627 b Anm. II 2 c dahin zu verstehen ist, daß jede im Rahmen von §72 EheG getroffene Vereinbarung Grundlage für eine einstweilige Anordnung nach §627 b ZPO sein kann, kann dem nicht gefolgt werden.
Die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Anordnung nach §627 b ZPO verliert ihre rechtlichen Wirkungen als Vollstreckungstitl nicht dadurch, daß sie die Vollstreckungsmöglichkeit für einen Anspruch bejaht, für dessen Durchsetzung sie nicht ergehen durfte. Die Anordnung ist ein zwar fehlerhafter aber doch rechtswirksamer Staatsakt und der Titel ist auch zur Vollstreckung geeignet. Der Kläger hätte die der Anordnung anhaftenden Mängel dadurch geltend machen müssen, daß er gegen das Ehescheidungsurteil Berufung einlegte und mit der Berufung auch die Anordnung selbst anfocht Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht. Die fehlerhaft ergangene Anordnung ist dadurch rechtskräftig geworden. Die ihr anhaftenden Mängel können nach den oben gemachten Darlegungen nicht mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.
Gegen die Vollstreckung aus der Anordnung kann der Kläger daher nach §767 Abs. 2 ZPO nicht einwenden, es sei unterlassen worden, in dem Beschluß auszusprechen, in welcher Höhe für die Kinder und in welcher Höhe für die Beklagte Unterhalt zu leisten sei, die Anordnung hätte nur auf eine Zahlung in Ostmark lauten dürfen und er sei der Beklagten nach §67 EheG nicht mehr unterhaltspflichtig, da sie wieder geheiratet habe. Hierbei handelt es sich um Einwendungen, die sich gegen den Inhalt des Titels selbst wenden. Sie können in dem Verfahren nach §767 ZPO nicht geltend gemacht werden.
Der Kläger hat noch behauptet, daß er über den Inhalt der von ihm in der Verhandlung am 2. Mai 1950 abgegebenen Erklärung, auf Grund derer die Anordnung ergangen sei, geirrt habe und daß er diese Erklärung deswegen angefochten habe. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Kläger aus diesem Umstand rechtswirksam einen Einwand gegen die Zwangsvollstreckung aus der Anordnung nach §767 ZPO herleiten kann; denn das Berufungsgericht hat frei von Rechtsirrtum entschieden, daß der Kläger seine Erklärungen nicht rechtzeitig angefochten hat.
In der Anordnung ist, wie schon erwähnt, vorläufig darüber entschieden, daß der Beklagten der Anspruch von 100,- DM monatlich auch nach ihrer Wiederverheiratung zusteht. Ob diese Entscheidung zutreffend ist, ob die Parteien wirklich eine solche Vereinbarung getroffen haben, ob diese rechtswirksam ist, oder ob es sich dabei rechtlich um ein Leibrentenversprechen handelt, für das nach §761 BGB die Schriftform erforderlich gewesen wäre (RGZ 150, 385 [390]), die hier auch nicht durch eine gerichtliche Beurkundung nach §126 Abs. 3 BGB ersetzt wäre, kann in diesem Rechtsstreit nicht entschieden werden.
Diese Klärung könnte in einer von dem Kläger anzustrengenden Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens seiner Unterhaltspflicht erfolgen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe §139 ZPO verletzt, weil es den Kläger nicht befragt habe, ob er seinen Antrag ändern und einen Feststellungsantrag stellen wolle, ist unbegründet. §139 ZPO legt dem Vorsitzenden des Gerichts die Pflicht auf, dahin zu wirken, daß die Parteien sachdienliche Anträge stellen. Sachdienlich sind die Anträge, durch die, wenn sie sich als begründet erweisen, das erstrebte Prozeßziel erreicht wird. Das Prozeßziel des Klägers war, die weitere Vollstreckung aus der Anordnung zu verhindern. Dazu war der von ihm gestellte Antrag an sich sachdienlich. Darüber, ob dieser Antrag begründet war, hatte das Gericht in seinem Urteil zu entscheiden. Es konnte dem Kläger das Urteilsergebnis nicht vorweg offenbaren und ihn veranlassen, seine Klage zu ändern und einen anderen, möglicherweise besser begründeten Antrag in den Rechtsstreit einzuführen. Insoweit trug der Kläger, der durch einen Anwalt vertreten war, allein die Verantwortung für die Prozeßführung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.