Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1980, Az.: RiZ (R) 1/79
Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Beeinträchtigung richterlicher Unabhängigkeit durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.1980
- Aktenzeichen
- RiZ (R) 1/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 15972
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 11.07.1979
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
Prozessführer
Richter am Sozialgericht Rudolf L., S.weg ..., B.
Prozessgegner
Land Berlin,
vertreten durch den Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin, I.str ... B.
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat
ohne mündliche Verhandlung am 5. Februar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger,
den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht Dr. Buss,
den Richter am Bundessozialgericht May und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Thumm und Dr. Knoblich
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs bei dem Kammergericht vom 11. Juli 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Antragsteller zu tragen.
Tatbestand
Der Antragsteller ist Vorsitzender einer Kammer des Sozialgerichts Berlin. In einem bei seiner Kammer anhängigen Verfahren übersandte der beklagte Rentenversicherungsträger anstelle seiner anderweit benötigten Verwaltungsakte Fotokopien von Teilen dieser Akte. Der Antragsteller wies am 8. Dezember 1977 die Geschäftsstelle seiner Kammer an, die Ablichtungen als Beiakte zu führen. Die Registratorin heftete sie jedoch in die Gerichtsakte. Der Antragsteller beanstandete dies "im Rahmen seiner Fachaufsicht" gegenüber der Leiterin der Geschäftsstelle, die den Vorgang dem Vizepräsidenten des Gerichts vorlegte. Nach dem Vorbringen des Antragstellers veranlaßte der Geschäftsleiter, als der Vorgang unerledigt an die Geschäftsstelle zurückkam, daß die Weisung des Antragstellers ausgeführt wurde. Der Präsident des Sozialgerichts Berlin machte mit Schreiben vom 31. Januar 1978, "ohne auf den konkreten Vorfall eingehen zu wollen", den Antragsteller darauf aufmerksam, daß die seiner - des Präsidenten - Dienstaufsicht unterstehenden Mitarbeiter der Geschäftsstelle verpflichtet seien, seine Arbeitsanweisung für die Geschäftsstelle des Sozialgerichts Berlin (Arbeitsanweisung II) zur Ausführung der vom Senator für Justiz erlassenen Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Berlin zu beachten.
In § 5 der Aktenordnung heißt es:
" (1)
Schriftstücke, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind nach dem Tage des Eingangs geordnet zu Akten zu vereinigen, soweit im folgenden nichts anderes angeordnet ist.(2) ...
(3)
Schriftstücke, Abbildungen und dergleichen, die später zurückzugeben sind oder die sich zur Einheftung nicht eignen, sind in einem Umschlag zu den Akten zu nehmen, soweit nicht ihre Aufbewahrung auf andere Weise erforderlich ist. Auf dem Umschlag sind das Aktenzeichen und das sachlich Erforderliche kurz anzugeben. Röntgenaufnahmen sind gesondert in Röntgenbildtaschen oder Rollen aufzubewahren und so zu kennzeichnen, daß zweifelsfrei feststellbar ist, ob und an wen sie zurückzugeben sind.(4) ...
(5) ..."
§ 11 Abs. 3 der Arbeitsanweisung lautet:
"Fotokopien aus beigezogenen Akten oder von sonstigen Unterlagen und nicht zurückzugebende Unterlagen sind in die Gerichtsakte einzuheften, zu foliieren und die danach entbehrlichen Beiakten oder Beistücke sind - soweit es vom Vorsitzenden verfügt worden ist - zur Entlastung an die einsendende Stelle zurückzugeben."
Auf das Schreiben des Präsidenten vom 31. Januar 1978 erwiderte der Antragsteller unter dem 3. Februar 1978, da es sich mit dem konkreten Vorfall nicht befasse, fühle er sich nicht beschwert. Er habe für sich nur eine Fachaufsicht über das nichtrichterliche Personal beansprucht.
Der Präsident des Sozialgerichts antwortete mit Schreiben vom 7. Februar 1978. Richter stünden außerhalb der Behördenhierarchie, so daß ihnen schon deshalb keine Aufsichtsbefugnis über die beim Gericht beschäftigten Beamten und Angestellten, auch nicht im Sinne einer Fachaufsicht, zukomme. Sie hätten gegenüber diesen Beschäftigten auch keine Weisungsbefugnis. Was die Behandlung von Fotokopien betreffe, hätten die Geschäftsstellen die bereits erwähnten Bestimmungen der Aktenordnung und der hierzu ergangenen Arbeitsanweisung zu beachten. Auftretende Schwierigkeiten im Einzelfall müßten in Kauf genommen werden, um eine möglichst übereinstimmende und gleichmäßige Führung der Gerichtsakten innerhalb der Berliner Sozialgerichtsbarkeit zu gewährleisten.
Dem widersprach der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Februar 1978. Er schloß mit dem Satz: "Unter diesen Umständen wird sich freilich eine Entscheidung dieses Konflikts bei gegebenem Anlaß nicht vermeiden lassen."
Unter dem 10. Februar 1978 richtete der Präsident des Sozialgerichts folgendes Schreiben an die Geschäftsstelle:
"Betr.: § 5 Abs. 3 AktO SGB i.V.m. § 11 Abs. 3 der Arbeitsanweisung II
Aus gegebenem Anlaß wird darauf hingewiesen, daß Schriftstücke, Abbildungen und dergleichen, die später nicht zurückzugeben sind und die sich zur Einheftung eignen, in die Gerichtsakte einzuheften und zu foliieren sind. Soweit § 5 Abs. 3 AktO entgegenstehende Verfügungen getroffen werden, sind sie nicht auszuführen. Insbesondere sind in solchen Fällen keine Fotokopien aus beigezogenen Akten oder von sonstigen Unterlagen zu fertigen."
Eine Abschrift davon leitete der Präsident dem Antragsteller zur Kenntnisnahme zu.
Nunmehr wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Februar 1978 an den Senator für Justiz. Er sehe sich in der Unabhängigkeit seiner Amtsführung als Richter beeinträchtigt. Der Präsident des Sozialgerichts habe ihm im Schreiben vom 7. Februar 1978 jegliches Weisungsrecht gegenüber nichtrichterlichem Personal abgesprochen. Die Anweisung an die Geschäftsstelle vom 10. Februar 1978 habe so verstanden werden müssen und sei auch so verstanden worden, daß seine Verfügung über die Behandlung der anstelle der Verwaltungsakten übersandten Kopien gegen § 5 der Aktenordnung verstoße und nicht auszuführen sei. Die Geschäftsstelle handle jetzt seinen Anweisungen, Kopien von Verwaltungsakten als Beiakten zu führen, grundsätzlich zuwider. Eigentliche Grundlage dafür sei § 11 Abs. 3 der Arbeitsanweisung. Mit dem einleitenden Hinweis auch auf diese Vorschrift in der Verfügung vom 10. Februar 1978 sei zum Ausdruck gebracht, daß § 11 Abs. 3 der Arbeitsanweisung Vorrang vor richterlichen Verfügungen beanspruche. Im Ergebnis werde also ihm, dem Antragsteller, Hilfspersonal entzogen. Gerichtsakten seien Urteilsgrundlage, Wer ihren Umfang und Inhalt bestimme, bestimme auch die Bearbeitungsdauer und das Prozeßergebnis. Gerichtsakten seien die Grundlage seiner Arbeit, und es sei auch ihm nicht zuzumuten, sich durch einen Wust prozessual verschieden zu behandelnder womöglich völlig belangloser Schriftstücke hindurchlesen zu müssen, die sich auf Wunsch von Justizverwaltungsbeamten darin befänden, ohne daß er darauf Einfluß nehmen dürfte. Er beachsichtige, das Dienstgericht anzurufen und hiermit das dazu erforderliche Vorverfahren einzuleiten. Im Interesse einer verfassungs- und gesetzmäßigen Rechtsprechung beantrage er,
- 1.
den Präsidenten des Sozialgerichtes Berlin und seinen ständigen Vertreter anzuweisen,
- a)
für die Befolgung sachbezogener richterlicher Verfügungen allgemein und insbesondere bezüglich der Behandlung eingesandter Urkunden durch das ihnen nachgeordnete Personal zu sorgen,
- b)
ein richterliches Weisungsrecht im Rahmen der Prozeßgesetze gegenüber nichtrichterlichem Personal nicht weiter zu leugnen oder zu beeinträchtigen,
- 2.
festzustellen, daß § 11 Abs. 3 der Arbeitsanweisung II des Präsidenten des Sozialgerichts Berlin nichtig sei.
Der Senator für Justiz gab den Vorgang an den Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin als Widerspruchsbehörde ab. Dieser wies den "Widerspruch und die damit verbundenen Anträge" mit Bescheid vom 31. Oktober 1978 zurück. Er vermöge weder festzustellen, daß der Präsident des Sozialgerichts sich weigere, seiner Dienstaufsicht gegenüber den nichtrichterlichen Mitarbeitern nachzukommen, noch daß er allgemein die Befugnis eines Richters leugne oder beeinträchtige, im Rahmen der Prozeßgesetze liegende richterliche Verfügungen zu treffen, die von der Geschäftsstelle auszuführen seien. Ausgangspunkt der Beanstandungen des Antragstellers, auch in bezug auf Punkt 2 des von ihm formulierten Antrags, und zugleich Inhalt seines Widerspruchs sei die aktenmäßige Behandlung von Fotokopien aus Beiakten, die auf seine Verfügung gefertigt worden seien. Er wolle sie lose zu den Akten nehmen, während der Präsident des Sozialgerichts insoweit auf § 5 Abs. 3 der Aktenordnung und § 11 Abs. 3 seiner Arbeitsanweisung II verweise und die Leiterin der Geschäftsstelle entsprechend angewiesen habe. § 11 Abs. 3 der Arbeltsanweisung halte sich in dem von § 5 Abs. 3 der Aktenordnung gesteckten Rahmen, so daß er von der Ermächtigung nach § 23 Abs. 2 der Aktenordnung gedeckt sei. Für den Richter bestehe nicht die rechtliche Möglichkeit, die durch die Arbeitsanweisung verpflichtete Geschäftsstelle zu einem dieser Regelung entgegenstehenden Verfahren zu bestimmen. In den Bereich richterlicher Unabhängigkeit falle nicht, wie das Schriftgut rein technisch gesammelt, geordnet und verwaltet werde. Nur hierum gehe es in den allgemein gehaltenen Schreiben des Präsidenten des Sozialgerichts. Der auslösende Fall - Fotokopien aus dem Retent des Versicherungsträgers als Ersatz für die nicht zur Verfügung stehende Rentenakte - habe nicht mehr zur Debatte gestanden, wie aus dem Schreiben des Präsidenten vom 31. Januar 1978 und der Antwort des Antragstellers vom 3. Februar 1978 zu entnehmen sei. Insoweit dürfte es der Aktenordnung entsprochen haben, in den vom Versicherungsträger anstelle der Originalakte übersandten Fotokopien die zurückzugebende Beiakte zu erblicken. Die dem entgegenstehende Beurteilung dieses besonderen Falles könnte nur eine nicht zutreffende Anwendung des § 5 Abs. 3 der Aktenordnung und des § 11 Abs. 3 der Arbeitsanweisung darstellen, sei jedoch mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht in Zusammenhang zu bringen. Die beiden letzten Sätze in dem Schreiben an die Geschäftsstelle vom 10. Februar 1978 könnten allerdings mißverstanden werden. Wollte man ihnen den Sinn beimessen, daß alles Schriftliche eingeheftet werden müsse und nur einzuheftende und zu foliierende Fotokopien gefertigt werden dürften, wäre dies zu beanstanden. Etwa als Gedankenstütze dienende Papiere oder Ablichtungen davon wie beispielsweise Urteile, Literaturhinweise, zur Vorbereitung angefertigte Arbeiten - vgl. § 120 Abs. 3 SGG - gehörten sicherlich nicht fest in die Akte. Der Bezug auf die Aktenordnung und die Arbeitsanweisung stelle jedoch klar, daß das Schreiben nur die dort angesprochenen Schriftstücke und Abbildungen aus beigezogenen Akten oder von Unterlagen meine, die zu dem Verfahren von außen eingegangen seien. Nach allem könne dem formulierten Antrag nicht entsprochen und auch nicht festgestellt werden, daß die beanstandeten Schreiben des Präsidenten des Sozialgerichts den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigten.
Der Antragsteller hat am 29. November 1978 das Dienstgericht angerufen mit dem Antrag
"festzustellen, daß § 11 Abs. 3 der Arbeitsanweisung des Präsidenten des Sozialgerichts Berlin für die Geschäftsstelle des Sozialgerichts Berlin zur Ausführung der Aktenordnung vom 9. Mai 1977, die darauf beruhenden Bescheide des Präsidenten des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar und 7. Februar 1978 sowie seine Anweisung vom 10. Februar 1978 an eine Abteilungsleiterin der Geschäftsstelle in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 1978 Maßnahmen der Dienstaufsicht sind, die geeignet sind, die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen und die daher unzulässig sind."
Das Dienstgericht hat den Antrag durch am 21. Februar 1979 verkündetes Urteil zurückgewiesen. Die gegen das am 31. März 1979 zugestellte Urteil am 30. April 1979 eingelegte Berufung des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Gegen das am 3. August 1979 zugestellte Urteil des Dienstgerichtshofs bei dem Kammergericht vom 11. Juli 1979 hat der Antragsteller am 3. September 1979 die zugelassene Revision eingelegt. Am 27. September 1979 hat er das Rechtsmittel begründet. Er verfolgt seinen Antrag weiter. Der Antragsgegner bittet,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Der Antrag ist unzulässig, weil er sich nicht gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG richtet.
I.
Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG kann nur ein gegen einen bestimmten Richter (oder eine bestimmte Gruppe von Richtern) gerichtetes Verhalten eines Dienstaufsichtführenden sein, das einen konkreten Bezug zu der Tätigkeit des Richters hat. Erforderlich ist, daß der Dienstaufsichtführende entweder zu einem in der Vergangenheit liegenden Verhalten des Richters wertend Stellung nimmt oder sich in einer Weise äußert, die geeignet ist, sich auf die künftige Tätigkeit des Richters in bestimmter Richtung auszuwirken. Es muß sich um einen konkreten Konfliktsfall zwischen Justizverwaltung und Richter handeln (vgl. BGHZ 61, 374, 377 ff [BGH 12.11.1973 - RizR 1/73]; BGH DRiZ 1974, 99). § 26 DRiG eröffnet dem Richter nicht die Möglichkeit, über reine Rechtsfragen, mögen diese auch für seine künftige richterliche Tätigkeit von Bedeutung werden können, vorab und abstrakt eine Entscheidung der Dienstgerichte herbeizuführen. Eine allgemeine, von einem bestimmten Vorgang losgelöste Meinungsäußerung einer dienstaufsichtführenden Stelle, etwa zu dem Verhältnis von Richtern und Justizverwaltung hinsichtlich der Führung von Prozeßakten, ist nicht schon deswegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht, weil der Richter, an den sie sich wendet, anderer Auffassung ist und sich entsprechend verhalten will.
II.
1.
Der mit dem Antrag angegriffene § 11 Abs. 3 der Arbeitsanweisung des Präsidenten des Sozialgerichts Berlin wendet sich ebensowenig wie die Arbeitsanweisung im übrigen an die Richter des Sozialgerichts. Sie ist eine allgemeine Anweisung an die Geschäftsstelle des Gerichts über die Aktenführung. Es mag sein, daß der Antragsteiler die angegriffene Bestimmung als für seine Arbeitsweise hinderlich empfindet. Ihm wird aber dadurch nicht eine Bearbeitung der bei seiner Kammer anhängigen Verfahren nach einer anderen als seiner eigenen Auffassung von der Sach- und Rechtslage angesonnen.
2.
Die Bescheide des Präsidenten des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar und 7. Februar 1978 sind Teile eines Schriftwechsels mit dem Antragsteller, der - jedenfalls nach seiner Darstellung - dadurch ausgelöst wurde, daß der Antragsteller eine Verfügung über die aktenmäßige Behandlung eines Eingangs in einem bei seiner Kammer anhängigen Verfahren getroffen hatte. Diese Anordnung des Antragstellers war schließlich befolgt worden. Der Präsident des Sozialgerichts hat dies mit seinen beiden Bescheiden vom 31. Januar und 7. Februar 1978 weder rückgängig gemacht noch beanstandet. In seinem Schreiben vom 31. Januar hat er vielmehr einleitend zum Ausdruck gebracht, daß er auf den konkreten Vorgang nicht eingehen wolle. Das Schreiben befaßt sich dann allgemein und abstrakt mit der Aufsicht über die nichtrichterlichen Bediensteten des Gerichts und über die Pflicht der Mitarbeiter in der Geschäftsstelle, die Aktenordnung und die dazu ergangene Arbeitsanweisung zu beachten. Der Antragsteller selbst hat darin keine ihn beschwerende Befassung mit dem konkreten Vorgang gesehen, wie sich aus seinem Antwortschreiben vom 3. Februar 1978 ergibt. Wegen der allgemeinen Ausführungen des Antragstellers in diesem Schreiben hat der Präsident des Sozialgerichts den weiteren Bescheid vom 7. Februar 1978 für notwendig gehalten. Aber auch dieser Bescheid enthält nur abstrakte Ausführungen zu den schon früher angeschnittenen Fragen. Der Antragsteller fühlte sich ebenfalls gedrängt, seine entgegengesetzten Auffassungen nochmals in dem Schreiben vom 9. Februar 1978 darzulegen. An dem abschließenden Satz: "Unter diesen Umständen wird sich freilich eine Entscheidung dieses Konflikts bei gegebenem Anlaß nicht vermeiden lassen", ist soviel richtig, daß bis dahin nicht mehr vorlag, als allgemeine und abstrakte Meinungsäußerungen des Präsidenten, die der Antragsteller für falsch hält, nicht aber eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die Gegenstand eines Prüfungsverfahrens nach § 26 Abs. 3 DRiG sein könnte.
3.
Die vom Antragsteller schließlich noch angefochtene Anweisung des Präsidenten des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 1978 ist zwar eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG gewesen. Der Antrag festzustellen, daß sie in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 1978 wegen ihrer Eignung, die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, unzulässig sei, ist aber gleichwohl nicht zulässig. Der Bezug auf einen bestimmten Vorgang oder ein Verhalten des Antragstellers, und damit die Eigenschaft einer Maßnahme der Dienstaufsicht ist ihr durch den Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 1978 genommen worden.
a)
Daß die Anweisung des Präsidenten vom 10. Februar 1978 an die Leiterin der Abteilung der Geschäftsstelle adressiert ist, schließt es nicht aus, daß sie als Maßnahme der Dienstaufsicht auch gegen den Antragsteller gerichtet war (vgl. BGHZ 47, 275, 282 f; 51, 280, 284). Daß der gegebene Anlaß für die Anweisung die Verfügung des Antragstellers vom 8. Dezember 1977 über die aktenmäßige Behandlung der von einem beklagten Rentenversicherungsträger anstelle seiner Rentenakten übersandten Fotokopien war, ergibt sich aus dem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang der Anweisung mit der Verfügung des Antragstellers. Die Beziehung zu der Verfügung des Antragstellers wird außerdem dadurch hergestellt, daß der Präsident eine Abschrift seiner Anweisung dem Antragsteller zur Kenntnisnahme übersandte.
b)
Soweit diese Maßnahme sich wegen eines bestimmten Verhaltens des Antragstellers gegen diesen richtete, ist sie durch den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Landessozialgerichts aufgehoben worden. Dort heißt es nach der Feststellung, daß der auslösende Fall nicht mehr zur Debatte gestanden habe, insoweit dürfte es der Aktenordnung entsprochen haben, in den vom Versicherungsträger anstelle der Originalakte übersandten Ablichtungen die zurückzugebende Beiakte zu erblicken. Das bedeutet, daß die Anweisung des Antragstellers, diese Ablichtungen als Beiakte zu führen, dem § 5 Abs. 3 Aktenordnung entsprach und nicht mehr beanstandet werden soll. In dem Widerspruchsbescheid räumt der Präsident des Landessozialgerichts weiter ein von ihm nur als möglich bezeichnetes Mißverständnis der beiden letzten Sätze der Anweisung hinsichtlich der Behandlung und Anfertigung von Fotokopien aus. Er tritt damit der vom Antragsteller in seinem Widerspruchsschreiben vertretenen Auffassung entgegen, nach der Anweisung vom 10. Februar 1978 seien Abbildungen in die Gerichtsakte einzuheften, § 5 Abs. 3 der Aktenordnung entgegenstehende Verfügungen nicht auszuführen und keine Kopien in solchen Fällen zu fertigen. Danach bleibt im Hinblick auf die vorangegangene Richtigstellung, daß die den Streit auslösende Verfügung des Antragstellers dem § 5 Abs. 3 der Aktenordnung nicht widersprochen hat, von der angefochtenen Anweisung nicht mehr als eine allgemeine, abstrakte Meinungsäußerung zur Auslegung des § 5 Abs. 3 der Aktenordnung und des § 11 Abs. 3 der dazu vom Präsidenten des Sozialgerichts erlassenen Arbeitsanweisung.
c)
Gegen die Art. in der hier in den Gründen des Widerspruchsbescheids eine mögliche Beschwer des Antragstellers ausgeräumt worden ist, ließen sich Bedenken anmelden. Es wäre angebracht gewesen, die Anweisung vom 10. Februar 1978 insoweit ausdrücklich zurückzunehmen, als sie nicht aufrechterhalten wird. Das kann jedoch auf sich beruhen. Die Möglichkeit, den Widerspruch ohne Einschränkung zurückzuweisen, hat der Antragsteller mit seinem am Schluß des Widerspruchsschreibens formulierten Antrag eröffnet, der auf den konkreten Anlaß des Streits nicht eingeht, sondern allgemein gehaltene Ansprüche stellt und die Feststellung verlangt, daß § 11 Abs. 3 der Arbeitsanweisung nichtig sei. Im gerichtlichen Prüfungsverfahren ficht der Antragsteller die Anweisung vom 10. Februar 1978 ausdrücklich nur in der Fassung an, die sie durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat. Da diese Fassung sich nicht mehr gegen ein bestimmtes Verhalten des Antragstellers wendet, ist der Antrag auch insoweit unzulässig.
III.
[s. Streitwertbeschluss]
Streitwertbeschluss:
Für den Revisionsrechtszug wird der Wert des Streitgegenstandes entsprechend §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 Abs. 1 VwGO.
Dr. Buss
Dr. Thumm
May
Dr. Knoblich