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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.2017, Az.: XII ZB 534/15

Kostenentscheid nach Erledigung das Betreuungsverfahrens durch Versterben des Betroffenen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.2017
Aktenzeichen
XII ZB 534/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 10334
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:250117BXIIZB534.15.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Freiberg - 14.08.2014 - AZ: 1 XVII 304/11
LG Chemnitz - 05.10.2015 - AZ: 3 T 217/15

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 5.000 €

Gründe

1

Nachdem der Betroffene gestorben ist und sich das Betreuungsverfahren damit erledigt hat, ist auf Anregung des Rechtsbeschwerdeführers noch über die Kosten zu entscheiden.

2

Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 25 Abs. 2 GNotKG.

3

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG. Es besteht kein Anlass, einem der Beteiligten die außergerichtlichen Kosten anderer Beteiligter aufzuerlegen.

4

Dem Verfahrenspfleger, der die Rechtsbeschwerde eingelegt hat, können gemäß § 276 Abs. 7 FamFG, der auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren gilt (vgl. Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 276 Rn. 30; Guckes in Fröschle Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 3. Aufl. § 276 FamFG Rn. 62), keine Kosten auferlegt werden.

5

Die außergerichtlichen Kosten den übrigen Beteiligten, namentlich - wie von der Rechtsbeschwerde angeregt - der Beteiligten zu 1 aufzuerlegen, wäre gemessen am Sach- und Streitstand unbillig.

Dose
Klinkhammer
Schilling
Botur
Guhling