Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.2020, Az.: 6 StR 306/20

Änderung des Strafausspruchs hinsichtlich Festsetzung einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.2020
Aktenzeichen
6 StR 306/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 48750
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:011220B6STR306.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 22.05.2020 - AZ: 1842 Js 33152/19 63 KLs (7/19)

Verfahrensgegenstand

Computerbetrug u.a.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Mai 2020 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf vier Jahre und zwei Monate festgesetzt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Computerbetrugs in 35 Fällen, versuchten Computerbetrugs in vier Fällen, Betrugs in vier Fällen und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die im Urteilstenor mit vier Jahren und drei Monaten, hingegen in den Urteilsgründen (UA S. 119) mit vier Jahren und zwei Monaten bestimmt ist. Worauf dieser Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen handelt es sich nicht, weil sich aus den Strafzumessungserwägungen nicht ergibt, dass die dort bezeichnete niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ohne jeden vernünftigen Zweifel von der Strafkammer so nicht verhängt werden sollte. Auszuschließen ist aber, dass das Landgericht eine niedrigere als die in den Urteilsgründen genannte Strafe verhängen wollte. Der Senat ist daher nicht gehindert, auf die niedrigere der beiden Strafen zu erkennen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 349/17, NStZ 2018, 212; vom 5. Juli 2017 - 4 StR 31/17 Rn. 4; vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5).

Schneider
König
Feilcke
Tiemann
Fritsche