Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1954, Az.: 4 Str 655/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1954
- Aktenzeichen
- 4 Str 655/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Detmold - 10.08.1953
Verfahrensgegenstand
fahrlässiger Tötung
Prozessgegner
den Fuhrunternehmer und Kohlenhändler Wilhelm R. aus P., dort geboren am ... 1931,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 10. August 1953 wird verworfen mit der Maßgabe, dass die Verurteilung wegen Übertretung der § § 1, 9 Abs. 2, 49 StVO entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
In der Nacht vom 30. zum 31. Mai 1953 gegen 2.10 Uhr gingen der Eisenbahner P. und sein Freund K. auf der Bundesstrasse 239 in Richtung Lage. Da kein Gehweg vorhanden war, benutzten sie die äußerste rechte Seite der 8,80 m breiten Straße, so dass der links gehende P. etwa 50 cm vom rechten Strassenrande entfernt war. Etwa 4 m vor dem Kilometerstein 31,7 wurden sie von dem Angeklagten überholt, der sich mit seinem Personenkraftwagen auf der Heimfahrt nach Pivitsheide befand. Er sah die beiden Fussgänger nach seiner Darstellung erst auf eine Entfernung von etwa 4 m, bremste seinen Wagen, der eine Geschwindigkeit von 60 km/st innehatte, sofort ab und suchte nach links auszuweichen. Er konnte es aber nicht vermeiden, dass P. von dem äussersten Ende der Stoßstange und dem rechten Kotflügel des Wagens erfasst wurde. An den dabei erlittenen Verletzungen ist P. noch in derselben Nacht verstorben.
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Vergehen gegen § § 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB und Übertretung der § § 1, 9 Abs. 2, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm auch die Fahrerlaubnis entzogen; die Verwaltungsbehörde darf ihm eine neue nicht vor Ablauf eines Jahres erteilen.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts Sie kann im wesentlichen keinen Erfolg haben.
1.
Soweit sich die Revision gegen die Annahme des Tatrichters wendet, der Angeklagte sei mit, einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/st gefahren, ist ihr Vorbringen unbeachtlich: denn das Revisionsgericht ist an die Feststellungen der Strafkammer gebunden. Diese lassen auch keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, nur mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st gefahren zu sein, mit dem Sachverständigen rechtsbedenkenfrei für widerlegt erachtet, weil der Angeklagte seinen Wagen dann bei dem festgestellten Bremsweg von 18,6 m rechtzeitig zum Stehen gebracht hätte. Die Art der Bremsspur ist entgegen der Ansicht des Verteidigers im angefochtenen Urteil hinreichend beschrieben. Es ist auch mit Rechtsgründen nicht anzugreifen, wenn das Landgericht die Geschwindigkeit des Angeklagten als vorschriftswidrig (§ 9 Abs. 2 StVO) bezeichnet. Wer, wie der Angeklagte, unter Alkoholeinfluss einen Wagen steuert, muss schon deshalb vorsichtiger und langsamer fahren als ein normaler Verkehrsteilnehmer (BGH VRS 5, 550). Zudem musste der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen auf der auch des Nachts verkehrsreichen Strasse jederzeit mit Fussgängern rechnen. Da ein Gehweg nicht vorhanden war, musste er seine Fahrweise besonders darauf einstellen. Die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit machte es ihm unmöglich, seinen Wagen rechtzeitig so weit nach links zu ziehen, dass er einen Zusammenstoß mit den zu spät bemerkten Fußgängern vermeide konnte. Sie war mithin nach der gesamten Verkehrslage zu hoch. Dadurch verstieß der Angeklagte zugleich gegen die Grundregel des § 1 StVO.
Nach der jetzt geltenden Rechtslage würde eine verurteilung aus den an sich verletzten Vorschriften der Strassenverkehrsordnung allerdings ausscheiden, weil diese Übertretungen in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und Vergehen gegen § § 315 a, 316 StGB begangen wurden, die schwerere Strafdrohungen enthalten § 49 StVO in der Fassung der Verordnung vom 24. August 1953 - BGBl I, 1131 - hat nur noch die Bedeutung einer Hilfsvorschrift. Die nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretene Gesetzesänderung kann indes auch das Revisionsgericht gemäss § 354 a StGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 StGB berücksichtigen (BGH in NJW 1954, 39 Nr. 15). Von der dem neuen Rechtszustand entsprechenden Änderung des Schuldspruches wird der Strafausspruch nicht berührt, weil die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts erkennen lassen, dass der Tatrichter die Übertretung der genannten Vorschriften der Strassenverkehrsordnung bei der Strafbemessung ausser acht gelassen hat.
2.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Bei einer geringeren Geschwindigkeit hätte der Beschwerdeführer nach der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Annahme des Tatrichters jedenfalls weiter nach links ausweichen und so den Unfall vermeiden können. Aus dem Umstand, dass die Bremsspur des Wagens schon 7,75 m vor dem Kilometerstein 31,7 begann, ergibt sich zwar, dass der Angeklagte die beiden Fussgänger schon früher, nicht erst auf eine Entfernung von etwa 4 m gesehen haben muss: denn von dem Zeitpunkt des Erkennens des Hindernisses auf der Fahrbahn bis zum Wirksamwerden der Bremsen und damit bis zum Beginn der Bremsspur vergeht erfahrungsgemäss eine gewisse Zeitspanne (Reaktionszeit des Fahrers, Ansprechzeit der Bremsen), während der der Kraftwagen weiterfährt. Für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs ist es aber bedeutungslos, ob der Angeklagte die Fußgänger erst auf 4 m Entfernung - so seine Einlassung und die Annahme der Strafkammer - oder auf etwa 12 m bemerkte, wie der Verteidiger in der Revisionsverhandlung vorgetragen hat. War es doch dem Angeklagten trotz seiner hohen Geschwindigkeit noch möglich, seinen Wagen so weit nach links zu steuern, daß P. nur noch von dem Ende der Stoßstange und dem rechten Kotflügel erfasst wurde. Bei geringerer Geschwindigkeit wäre also auch dieser Anprall vermieden worden.
Auch die Annahme des Tatrichters, dass P. links neben seinem Freunde nur in einer Entfernung von etwa 50 cm von der äussersten rechten Straßenseite dahin ging, während der Angeklagte mit einem Abstand von 95 cm an dem, dort stehenden Baum vorbeifuhr, ist denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung nicht zu beanstanden, wie die Revision meint. Die beiden Freunde gingen eingehakt, also ersichtlich eng aneinandergeschmiegt. Es ist deshalb möglich, dass sie zusammen nicht mehr als 95 cm der Strasse einnahmen. Das Landgericht hat die Unfallstelle in der Hauptverhandlung besichtigt und sich mithin eine sichere Überzeugung von dem Hergang des Unfalls bilden können. Das Vorbringen der Revision ist demgegenüber unbeachtlich. Da die Bremsspur des rechten Vorderrades in einem seitlichen Abstand von 1 m vom äussersten rechten Strassenrand begann und dazu Stoßstange und rechter Kotflügel etwas über das rechte Vorderrad hinausragen, lässt sich der Abstand des dem Wagen am nächsten gehenden Fußgängers P. von der rechten Strassenseite ebenfalls auf 50 cm errechnen, wenn noch berücksichtigt wird, dass er sich, mit der linken Schulter weiter in der Fahrbahn befand.
Zur inneren Tatseite hat das Landgericht gleichfalls ausreichende Feststellungen getroffen. Die Erwägungen der Strafkammer sind auch dann richtig, wenn der Angeklagte die beiden Fußgänger nicht auf etwa 4 m, sondern auf etwa 12 m sah.
Die Berufung der Revision auf die vom Landgericht als nicht widerlegt bezeichnete Einlassung des Angeklagten, er sei von einem entgegenkommenden Fahrzeug geblendet worden, greift nicht durch Danach war dem Angeklagten kurze Zeit vor dem Unfall zuerst ein Fahrzeug entgegengefahren, dessen Scheinwerferlicht ordnungsmässig abgeblendet war. Da die Bremsstrecke eines Fahrzeugs nicht größer sein darf als die Sichtweite des Fahrers, hätte der Ange klagte schon in diesem Zeitpunkt seine Geschwindigkeit, entsprechend der verminderten Reichweite seines eigenen, nunmehr ebenfalls vorschriftsmässig abgeblendeten Lichts, herabsetzen müssen. Wurde er sodann, wie er behauptet, unmittelbar nach dieser Begegnung durch ein weiteres Fahrzeug geblendet, so durfte er nicht abwarten, bis dessen Führer auf seine - nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung - wiederholten Blinkzeichen möglicherweise abblendete; denn die Strecke, die der Beschwerdeführer vor Eintritt der Blendung im Lichte seiner abgeblendeten Scheinwerfer hatte übersehen können, war bei seiner Geschwindigkeit rasch durchfahren. Darauf aber fehlte ihm jede Vorstellung über die folgende Strassenlage. Er mußte daher seinen Wagen, als ihn das volle Scheinwerferlicht des zweiten Fahrzeugs traf, sofort so stark abbremsen, dass er auf kürzeste Entfernung anhalten konnte. Nichts von alledem hat er nach dem bindend festgestellten Sachverhalt getan. Er kann sich deshalb auch nicht damit entschuldigen, er sei durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet worden.
3.
Die Annahme des Landgerichts, das Verhalten des Beschwerdeführers erfülle auch den Tatbestand der § § 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB ist frei von Rechts. Irrtum. Danach ist strafbar, wer fahrlässig die Sicherheit des Strassenverkehrs beeinträchtigt, indem er ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses geistiger Getränke nicht in der Lage ist, sicher zu fahren, und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt. Zu der Frage, wann eine Fahrunsicherheit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, kann die Rechtsprechung zu § 2 StVZO herangezogen werden, weil das Gesetz insoweit kein neues Tatbestandsmerkmal geschaffen hat. Es bedroht vielmehr nur einen schon bestehenden Straftatbestand mit einer höheren Strafe (Booß DAR 1953, 5). Bei einem Blutalkoholgehalt von 0,7 %o, den das Landgericht bei dem Angeklagten als festgestellt erachtet hat, ist nach dem derzeitigen Stande der Wissenschaft eine "relative Fahrunsicherheit" gegeben (Weltzien DAR 1953, 48, 51). In solchen Fällen treten zwar regelmässig Ausfälle in der normalen Reaktionsfähigkeit auf. Jedoch reicht das Ergebnis der Blutuntersuchung für sich allein noch nicht zum Nachweis mangelnder Fahrsicherheit aus. Vielmehr muss sich diese auch aus anderen Umständen, ergeben (BGH VRS 5, 541, 543 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies hat das Landgericht auch nicht verkannt. Es verweist auf das kennzeichnende Benehmen des Angeklagten im Krankenhaus und bei seiner polizeilichen Vernehmung und hat offenbar ebenfalls die vorschriftswidrige Fahrweise des Angeklagten im Auge, wenn es erwähnt, er wäre vorsichtiger und langsamer gefahren, wenn er keinen Alkohol getrunken gehabt hätte Aus diesen äusseren Umständen hat es rechtsirrtumsfrei entnommen, dass der Angeklagte nicht mehr fahrsicher war. Nach der Lebenserfahrung war es hierfür auch von Bedeutung, dass er am Tattage von 8.30 bis 19 Uhr im Berufe tätig war, nach dem Abendessen mehrere Stunden in Gastwirtschaften verbrachte und dort tanzte. Da überdies Fahrten während der Dunkelheit schwieriger sind, kann die Fähigkeit, im Verkehr sicher zu fahren, für solche Fahrten durch Alkoholgenuss schneller beeinträchtigt werden als unter gewöhnlichen Umständen.
Aus der Fahrweise des Angeklagten und der damals vorhandenen Verkehrslage ergibt sich weiter, dass der Angeklagte eine Gemeingefahr herbeigeführt hat, der Pott erlegen ist. Damit sind die äusseren Tatbestandsmerkmale des § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB dargetan.
Aus den Ausführungen zur inneren Tatseite geht die Überzeugung des Tatrichters hervor, der Angeklagte hatte bei seinen Fähigkeiten und Kenntnissen erkennen können, dass der - wenn auch nicht übermässige - Alkoholgenuss seine Fahrsicherheit beeinträchtigen werde und dass er in diesem Zustande verminderter Fahrtüchtigkeit eine Gemeingefahr herbeiführen könne.
5.
Die Strafzumessungserwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Vorwurf der Revision, der Tatrichter habe zu Ungunsten des Angeklagten nicht beachtet, dass dieser geblendet gewesen sei, geht fehl. Dessen Fahrweise verdient nämlich sogar schärferen Tadel, weil er seine Geschwindigkeit auch dann nicht ermässigte, als er geblendet wurde und keine Übersicht über die Strassenlage mehr haben konnte.
Ein mitwirkendes Verschulden des Getöteten hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Die Revision ist der Auffassung. Fußgänger seien allgemein verpflichtet, bei Dunkelheit beim Herannahen eines Kraftfahrzeuges von hinten die Strasse zu verlassen und das Vorbeifahren des Wagen abzuwarten. Dem kann für den vorliegenden Fall nicht zugestimmt werden. Die Strasse hatte eine Breite von 8,80 m. Gegenverkehr war im Augenblick des Unfalls nicht vorhanden. Der Angeklagte hatte auch Raum genug, um die Fußgänger zu überholen. Das Ende der Bremsspur des rechten Vorderrades seines Wagens war dann auch 3,05 m vom rechten Strassenrande entfernt. Unter solchen Umständen durfte Pott erwarten, dass der Kraftfahrer auch dann noch genügend Platz zum Überholen habe, wenn er etwa 50 cm von der rechten Strassenkante entfernt weiter dahinging. Die von der Revision angeführte Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (VRS 4, 321) verlangt demgemäss nicht allgemein, sondern nur, dass der Fußgänger "erforderlichenfalls" die Strasse verlasse, wenn ein Kraftwagen sich von hinten nähert.
6.)
Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Landgericht zwar sehr knapp begründet, die Urteilsgründe lassen aber in ihrem Zusammenhang erkennen, dass die Voraussetzungen des § 42 m StGB ohne Rechtsirrtum als gegeben angenommen worden sind.
Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers enthält, muss die Revision mit der Massgabe verworfen werden, dass die Verurteilung wegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung im Schuldspruch wegfällt.