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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1982, Az.: KZR 18/81

Beschränkung des übernehmenden Schuldners in seiner Freiheit zur inhaltlichen Gestaltung von Verträgen mit dem Gläubiger der übernommenen Verpflichtung bei Vereinbarung einer Regelung einer Schuldübernahme oder Erfüllungsübernahme; Bezugnahme auf eine andere Urkunde im Fall der Schuldübernahme oder Erfüllungsübernahme; Nichtigkeit eines Pachtvertrages wegen einer unzulässigen Vertragsklausel im Rahmen einer Vereinbarung über die Lieferung von Getränken; Frage des Verstoßes gegen den Formzwang aus § 34 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB); Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.03.1982
Aktenzeichen
KZR 18/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 24.04.1981
LG Arnsberg

Fundstellen

  • MDR 1982, 643 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 2066-2067 (Volltext mit amtl. LS) "Mendener Hof"

Verfahrensgegenstand

Mendener Hof

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Verträge, die eine Schuld- oder Erfüllungsübernahme enthalten, beschränken den übernehmenden Schuldner regelmäßig nicht in ihrer Freiheit zur inhaltlichen Gestaltung von Verträgen mit dem Gläubiger der übernommenen Verpflichtung.

  2. 2.

    Zur Frage der Bezugnahme auf eine andere Urkunde nach § 34 S. 3 GWB im Falle der Schuld- oder Erfüllungsübernahme.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1982
durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer,
den Vorsitzenden Richter Dr. Freiherr von Gamm und
die Richter Dr. Kellermann, Dr. Hesse und Theune
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. April 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte war Pächterin des der Klägerin gehörenden Hotels "M. Hof". Nach dem Pachtvertrag hatte der Pächter das Wirtschaftsinventar und die Räumlichkeiten des Hotels in gutem Zustand zu erhalten und zurückzugeben. § 6 des Pachtvertrages lautete:

"Von dem Vertrage der Verpächterin mit der H.-Brauerei in D. hat der Pächter Kenntnis genommen. Der Pächter verpflichtet sich, die Erfüllung des mit der H.-Brauerei über den Bezug von Bier und sonstigen Getränken abgeschlossenen Vertrages vom 29. Oktober 1951 einzuhalten. Nach Ablauf des Vertrages - ab 29. Oktober 1966 - kann der Pächter die Getränke nach eigenem Ermessen beziehen."

2

In dem genannten Vertrag vom 29. Oktober 1951 hatte sich die Klägerin als Gegenleistung für ein Darlehen der Brauerei unter anderem zum Getränkebezug verpflichtet, über die Preise enthielt § 4 dieser Vereinbarung folgende Bestimmungen:

"Sie" (gemeint ist die Klägerin) "bezieht das Bier nach Bestimmung der Brauerei entweder von ihr unmittelbar, durch ihre Agenten oder in ähnlicher Weise zu seinem jeweiligen Tagespreise.

Die Brauerei behält sich Veränderungen der Preise vor, wenn und soweit sie den Preis ihrer Biere allgemein oder in dem hier in Frage kommenden Bezirke verändert ..."

3

Betreffend Sinalco-Erzeugnisse bestimmte dieser Vertrag in § 6 gleichfalls eine Bezugspflicht der Klägerin "zu den jeweiligen Tagespreisen der Brauerei für Sinalco".

4

Nach Kündigung des Pachtverhältnisses im Jahre 1972 und Zwangsräumung aufgrund eines Räumungsurteils im Jahre 1973 macht die Klägerin die Kosten der Beseitigung von Schäden an Gebäude und Inventar geltend. Das Landgericht hat ihr 95.273,- DM nebst 10 % Zinsen seit dem 11. Januar 1974 zugesprochen. Die Berufung hat zur Klagabweisung geführt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach Zurückweisung der Berufung weiter. Die Beklagte möchte die Revision zurückgewiesen haben.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

6

1.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Pachtvertrag, wegen dessen Nichterfüllung die Klägerin Schadensersatz begehrt, nicht wegen eines Verstoßes gegen § 15 GWB nichtig. Durch die Bestimmung des § 6 des Vertrages, durch die sich die Beklagte zur Erfüllung des von der Klägerin mit der H.-Brauerei abgeschlossenen Getränkelieferungsvertrages verpflichtet hat, ist die Beklagte nicht etwa, wie das Berufungsgericht meint, in ihrer Freiheit zur inhaltlichen Gestaltung von künftigen Verträgen mit der H.-Brauerei eingeschränkt worden. Die Beklagte hat vielmehr die Erfüllung der Verpflichtungen der Klägerin gegenüber der H.-Brauerei übernommen; sie ist hinsichtlich dieser vertraglichen Verpflichtungen im Verhältnis zu der Klägerin an deren Stelle getreten, mit der Folge, daß der künftige Abschluß eines (Zweit-)Vertrages zwischen der Beklagten und der Brauerei nicht mehr in Betracht kam. Die entgegengesetzte Ansicht des Berufungsgerichts würde zur Folge haben, daß zahlreiche Fälle einer Schuld- oder Erfüllungsübernahme, soweit sie zwischen dem bisherigen und dem neuen Schuldner vereinbart werden, als kartellrechtlich unzulässige Beschränkung der Gestaltungsfreiheit nach § 15 GWB anzusehen wären. Das ist nicht der Sinn dieser Vorschrift; sie soll nicht verhindern, daß sich ein Unternehmer zur Erfüllung fremder Schuld aus einem bereits abgeschlossenen Vertrag verpflichtet, sondern lediglich, daß er beim Abschluß neuer Verträge mit Dritten in der inhaltlichen Gestaltung derselben beschränkt wird. § 15 GWB ist daher auf den hier zur Beurteilung stehenden Fall nicht anwendbar.

7

2.

Der Pachtvertrag ist auch nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 34 GWB nichtig. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß sich die Beklagte durch die Übernahme der Getränkebezugsverpflichtung in § 6 des Pachtvertrages einer Beschränkung im Sinne des § 18 GWB unterworfen hat und daß deshalb der Vertrag in seiner Gesamtheit der Schriftform bedarf. Obwohl er schriftlich abgefaßt ist, hält das Berufungsgericht ihn für unwirksam, weil die in ihm enthaltene Bezugnahme auf den Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag zwischen der Klägerin und der H.-Brauerei den Anforderungen des § 34 Satz 3 GWB, wie sie von der Rechtsprechung verstanden würden, nicht genüge.

8

Dieser Auffassung kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Pachtvertrag eine Bezugnahme auf eine andere Urkunde im Sinne des § 34 Satz 3 GWB nicht enthält.

9

Diese Bestimmung gewährt eine Erleichterung der Formvorschrift, indem sie es zuläßt, daß nicht alles, was Inhalt des formbedürftigen Vertrages ist, in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen zu werden braucht, sondern daß Vertragsbestandteile auch in bestimmten anderen Schriftstücken enthalten sein können. Die Bestimmung gestattet eine Aufteilung des Vertragsinhalts auf mehrere Urkunden, nämlich den schriftlichen, von den Parteien zu unterzeichnenden Vertrag selbst und Satzungen, Beschlüsse, Preislisten und vergleichbare Urkunden (vgl. Senatsentscheidung vom 14. November 1978 - KZR 24/77 - BGHZ 72, 371, 376-378 - Butaris), die mit der Bezugnahme Bestandteil des Vertrages werden. Daran fehlt es hier. Bestandteil des Pachtvertrages ist lediglich die Verpflichtung der Beklagten, die Getränkebezugspflicht der Klägerin aus deren Darlehensvertrag mit der Hansa-Brauerei zu erfüllen. Dieser Vertragsbestandteil ist in die Vertragsurkunde vollständig aufgenommen worden, so daß der Vorschrift des § 34 GWB genügt ist.

10

3.

Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Formzwang des § 34 GWB ist es ohne Bedeutung, ob der Darlehensvertrag seinerseits dieser Formvorschrift genügt. Denn er ist vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgeschlossen worden und unterlag daher dieser Formvorschrift nicht. An seiner Gültigkeit hat der Erlaß dieses Gesetzes nichts geändert (vgl. § 106 GWB).

11

4.

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, die dieses bei der Erörterung der hiernach bedeutungslosen Frage des Verstoßes des Darlehensvertrages gegen § 34 GWB vertreten hat, kann von einer Unklarheit der den Bierpreis betreffenden Vorschriften dieses Vertrages, die im Hinblick auf § 155 BGB Bedeutung erlangen könnte, nicht die Rede sein. Die Parteien des Getränkelieferungsvertrages haben in bezug auf Bier, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, Belieferung durch die Brauerei oder durch andere, von der Brauerei bestimmte Stellen vereinbart. Das Bier sollte zu "seinem" jeweiligen Tagespreis berechnet werden. Hier drängt sich die Auslegung auf - zu der der Senat wegen der überregionalen Tätigkeit der D. H.-Brauerei und der deshalb über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgehenden Verwendung des entsprechenden Vertragsformulars berechtigt ist -, daß die Tagespreise gemeint sind, die der jeweilige Lieferer allgemein berechnet. Mit der der Brauerei vorbehaltenen Änderung der Tagespreise ist nicht etwa, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, gemeint, es liege im Belieben der Brauerei, der Klägerin Preise in Rechnung zu stellen, die von den jeweiligen Tagespreisen abwichen; vielmehr hat diese Bestimmung offensichtlich die Bedeutung, daß sich die Brauerei die Festsetzung und Veränderung ihrer allgemein geforderten Tagespreise vorbehalten wollte. Die Auslegung der Preisklausel führt mithin zu einem eindeutigen Ergebnis, so daß der Wirksamkeit des Darlehensvertrages auch unter dem Gesichtspunkt eines versteckten Einigungsmangels keine Bedenken entgegenstehen.

12

Es bedarf deshalb keines Eingehens darauf, ob etwaige Gültigkeitsmängel des Pachtvertrages dadurch jedenfalls ihre rechtliche Bedeutung verloren haben, daß die Parteien auch nach der Beendigung der Getränkebezugsverpflichtung das Vertragsverhältnis fortgesetzt haben, sowie ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte eine Instandsetzungsverpflichtung selbst im Falle der Unwirksamkeit des Pachtvertrages treffen würde.

13

5.

Da mithin weder der Pachtvertrag noch auch der Darlehensvertrag Bedenken gegen ihre Wirksamkeit unterliegen, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist auch nicht im Ergebnis etwa deswegen zutreffend, weil, wie die Revisionserwiderung meint, der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 326 BGB mangels Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht zustehe. Die Klägerin hat in der Klageschrift vorgebracht, sie habe die Beklagte des öfteren aufgefordert, die ihr obliegenden Arbeiten - wegen deren Nichtausführung sie Schadensersatz begehrt - auszuführen, und ihr angedroht, sie werde andernfalls Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Allerdings hat die Klägerin nicht vorgetragen, sie habe der Beklagten zur Durchführung der Arbeiten eine Frist unter Ablehnungsandrohung gesetzt. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war indes eine solche Fristsetzung entbehrlich. Denn die Beklagte hat in der Klageerwiderung ihre Verpflichtung, die verlangten Arbeiten auszuführen, geleugnet und damit bestimmt und endgültig zu erkennen gegeben, daß sie nicht bereit war, dem Begehren der Klägerin nachzukommen. Unter diesen Umständen wäre die Setzung einer Frist, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung, eine überflüssige Förmlichkeit gewesen. Die Klägerin kann daher auch ohne diese sogleich Schadensersatz beanspruchen.

14

Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, die Beklagte brauche deshalb keinen Schadensersatz zu leisten, weil die Klägerin die geschuldeten Instandsetzungsarbeiten dadurch unmöglich gemacht habe, daß sie das Gebäude einem anderen Verwendungszweck zugeführt habe. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung, auf die sich die Revisionserwiderung hierfür beruft, lediglich behauptet, eine solche Änderung der Benutzungsart - von der zudem nicht feststeht, ob und in welchem Umfang sie der Vornahme der geschuldeten Instandsetzungsarbeiten entgegenstehen würde - sei von der Klägerin geplant gewesen; es sei jedoch nicht zum Abschluß entsprechender Vereinbarungen gekommen.

15

6.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Da das Berufungsgericht noch nicht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - zu den weiteren Einwänden der Beklagten gegen die Klageforderung und zu deren Höhe Stellung genommen hat, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Da die aufgeworfenen kartellrechtlichen Fragen durch diese Entscheidung abschließend beantwortet werden, erscheint es nicht angezeigt, die Sache an das für Kartellsachen zuständige Oberlandesgericht zu verweisen. Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch nicht feststeht.

Pfeiffer
v. Gamm
Dr. Kellermann
Hesse
Theune