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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.08.2025, Az.: B 4 AS 166/24 BH

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.08.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 166/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23400
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:070825BB4AS16624BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 21.12.2022 - AZ: S 142 AS 3875/19
LSG Berlin-Brandenburg - 22.07.2024 - AZ: L 9 AS 97/23

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2024 - L 9 AS 97/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die erneute Untätigkeitsklage des Klägers bezüglich der Bescheidung von Anträgen auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.7.2010 bis 31.1.2011 sei aufgrund der Rechtskraft des Gerichtsbescheids des SG Berlin vom 30.4.2013 - S 103 AS 3485/12 - unzulässig gewesen, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (vgl zur Unzulässigkeit eines neuerlichen Rechtsstreits über denselben Streitgegenstand BSG vom 20.7.2023 - B 12 BA 1/22 R - BSGE 136, 209 = SozR 4-1500 § 141 Nr 5, RdNr 15 mwN).

4

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

5

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des LSG durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG, denn der Kläger ist mit Schreiben vom 21.12.2023, zugestellt am 27.12.2023, und erneut bei Zustellung des seinen ersten Antrag auf PKH ablehnenden Beschlusses vom 3.7.2024 am 5.7.2024 zu einer solchen Entscheidung angehört worden. Zugleich ist nicht erkennbar, dass sich aufgrund des Schreibens des Klägers vom 15.7.2024 die Prozesssituation wesentlich geändert hätte und dadurch die Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 SGG zu wiederholen gewesen wäre (vgl zB BSG vom 2.11.2015 - B 13 R 203/15 B - juris RdNr 12 f; BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 156/16 B - juris RdNr 3). Schließlich ist das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 23.2.2024 gegen namentlich benannten Berichterstatter des LSG und die weiteren "verantwortlichen Richter bzw. die Kammer des LSG" bereits durch Beschluss des LSG vom 16.5.2024 zurückgewiesen bzw verworfen worden. In Bezug hierauf erscheint die erfolgreiche Rüge eines Verfahrensmangels ebenfalls ausgeschlossen.