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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.06.2002, Az.: 3 StR 484/01

Unterrichtung des Angeklagten über die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung als Gegenstand des effektiven Rechtsschutzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.2002
Aktenzeichen
3 StR 484/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 10862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal

Verfahrensgegenstand

Sexuelle Nötigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. Juni 2002
einstimmig beschlossen:

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tolksdorf
Miebach
Winkler
Pfister
Becker