Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.06.2002, Az.: 3 StR 484/01
Unterrichtung des Angeklagten über die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung als Gegenstand des effektiven Rechtsschutzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.2002
- Aktenzeichen
- 3 StR 484/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 10862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexuelle Nötigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. Juni 2002
einstimmig beschlossen:
Gründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Miebach
Winkler
Pfister
Becker