Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.11.1984, Az.: III ZR 151/84
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1984
- Aktenzeichen
- III ZR 151/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 19151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 29. November 1984
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer auf über 40. 000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger gewährte den Beklagten im Jahre 1980 ein Darlehen von 60. 000 DM; die Rückzahlung sollte vereinbarungsgemäß in monatlichen Raten von 350 DM in der Zeit vom 1. Dezember 1980 bis 1. Dezember 1995 erfolgen, spätestens aber beim Tode des Klägers enden.
Mit der im Juni 1982 erhobenen Klage hat der Kläger die vorzeitige Rückzahlung des gesamten noch ausstehenden Darlehensbetrages verlangt. Das Berufungsgericht hat erkannt, der Darlehensvertrag werde "dahin geändert, daß die Beklagten die Restdarlehenssumme von 53. 700 DM abzüglich vom 1. Juni 1982 bis zum 1. Juni 1984 monatlich gezahlter 350 DM beginnend ab dem 1. Juli 1984 mit einer jeweils zum 1. eines Monats zu erbringenden Rate von 600 DM als Gesamtschuldner voll zu tilgen haben"; im übrigen werde die Klage abgewiesen. Den Wert der Beschwer hat das Berufungsgericht für beide Parteien auf unter 40. 000 DM festgesetzt.
Die Beklagten, die gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt haben, beantragen, den Wert der Beschwer auf über 40. 000 DM festzusetzen.
Der Antrag ist zulässig. Das Revisionsgericht ist gemäß § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer 40. 000 DM nicht übersteigt (Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1983 - III ZR 87/83 = NJW 1984, 371 = WM 1983, 1320 m.w.Nachw.).
Der Antrag kann aber keinen Erfolg haben.
Die Beschwer der Beklagten bemißt sich nach der (ihnen nachteiligen) Wertdifferenz zwischen ihrem letzten Antrag in der Berufungsinstanz und dem Tenor des Berufungsurteils (Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1983 aaO).
Die Beklagten hatten Klageabweisung beantragt. Ob das Berufungsgericht den geänderten Inhalt des Darlehensvertrages nur feststellen oder eine monatliche Zahlungsverpflichtung von 600 DM titulieren wollte, läßt sich dem Tenor des Berufungsurteils nicht eindeutig entnehmen (zur Bedeutung für die Wertbemessung vgl. Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts 5. Aufl. § 5 A = S. 15/16; § 7 V = S. 26/27; Hans.OLG Hamburg MDR 1972, 335; E. Schneider MDR 1983, 274). Selbst wenn man davon ausgeht, daß es sich um einen Zahlungstitel handelt, übersteigt die Beschwer für die Beklagten nicht 40. 000 DM.
Die Beklagten haben nämlich mit ihrem Klageabweisungsantrag für die Zeit vom 1. Juni 1982 bis zum 30. Juni 1984 Erfolg gehabt; insoweit verbleibt es nach dem Berufungsurteil bei den freiwillig geleisteten Zahlungen von 350 DM monatlich ( 350 DM × 25 = 8. 750 DM). Die am 1. Juli 1984 noch bestehende Restschuld von (53.700 - 8.750 =) 44. 950 DM müssen sie nach dem Berufungsurteil in Monatsraten von 600 DM, also insgesamt 75 Monate lang, zurückzahlen. Nach dem ursprünglichen Vertrag hätten sie in dieser Zeit nur 350 × 75 - 26. 250 DM zu zahlen gehabt. Die Ratenerhöhung von 350 auf 600 DM monatlich begründet demnach insgesamt eine Beschwer von 44.950 - 26.250 - 18. 700 DM.
Daneben sind die Beklagten nicht auch noch in voller Höhe des Betrages von 26. 250 DM beschwert. Sie haben sich nie geweigert, die ursprünglich vereinbarten Monatsraten von 350 DM an den Kläger zu zahlen. Im Streit war insoweit nur ihre Verpflichtung, auch im Falle seines Todes weiter zahlen zu müssen. Falls das Berufungsgericht deswegen das Rechtsschutzbedürfnis für eine vorsorgliche Titulierung des ganzen Zahlungsanspruchs bejaht hat, so muß bei der Bemessung der Beschwer der Beklagten noch berücksichtigt werden, daß im Streit nur die Fortdauer ihrer Rückzahlungsverpflichtung für den Fall war, daß der Kläger vor völliger Darlehenstilgung versterben sollte. Da unsicher ist, ob und wann dieser Fall eintreten wird, kann der Wert insoweit nur nach § 3 ZPO geschätzt werden. Da die statistische Lebenserwartung des 1927 geborenen Klägers länger ist als die vorgesehene Tilgungszeit, sind die Beklagten dadurch, daß der Streit über ihre Zahlungsverpflichtung nach dem Tode des Klägers zu ihren Ungunsten entschieden worden ist, nur in so geringem Maße beschwert, daß eine Festsetzung des Wertes der Beschwer über 40. 000 DM auf keinen Fall gerechtfertigt erscheint.