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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.11.1982, Az.: 4 AZR 109/80

Medizinisch-technische Assistentinnen; Veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen; Vergütung nach Tätigkeitsmerkmalen; Sonstige Angestellte; Tariflücke

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.11.1982
Aktenzeichen
4 AZR 109/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Gießen 18.01.1978 - 3 Ca 443/77
LAG Frankfurt 25.10.1979 - 9/2 Sa 19/78

Fundstellen

  • BAGE 40, 345 - 354
  • PersV 1984, 477

Amtlicher Leitsatz

1. Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für medizinisch-technische Assistentinnen im Teil II D der Vergütungsordnung gelten auch für Veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen.

2. Vergütung nach diesen Tätigkeitsmerkmalen können nur Angestellte beanspruchen, die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des öffentlichen Medizinalrechts ausgebildet und geprüft worden sind. Insoweit enthält die Vergütungsordnung für "sonstige Angestellte" keine Merkmale.

3. Dabei handelt es sich um eine bewußte Tariflücke, deren Ausfüllung den Gerichten für Arbeitssachen versagt ist.