Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 EuRAG - Berufsbezeichnung, Nachweis der Rechtsanwaltseigenschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Amtliche Abkürzung
EuRAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-19

(1) Für die Führung der Berufsbezeichnung ist § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat der nach § 32 Abs. 4 zuständigen Rechtsanwaltskammer, dem Gericht oder der Behörde, vor der er auftritt, auf Verlangen nachzuweisen, dass er berechtigt ist, den Beruf im Staat der Niederlassung auszuüben. Wird dieses Verlangen gestellt, darf er die Tätigkeiten nach diesem Teil des Gesetzes erst ausüben, wenn der Nachweis erbracht ist.