Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.08.2019, Az.: B 13 R 223/18 B
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage; Zweifel an der Auslegung einer Norm
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.08.2019
- Aktenzeichen
- B 13 R 223/18 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 34337
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Baden-Württemberg - 09.07.2018 - AZ: L 8 R 4133/16
- SG Reutlingen - 05.10.2016 - AZ: S 9 R 388/15
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
1. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn es auf Grundlage des vom LSG festgestellten und nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen Sachverhalts auf diese Rechtsfrage nicht ankommt.
2. Werden Zweifel an der Auslegung der maßgeblichen Norm geltend gemacht, muss sich ein Beschwerdeführer neben Wortlaut, Systematik, Gesetzeshistorie und Gesetzeszweck zumindest auch mit dem hierzu vorhandenen Schrifttum auseinandersetzen.
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 13 R 223/18 B
LSG Baden-Württemberg 09.07.2018 - L 8 R 4133/16
SG Reutlingen 05.10.2016 - S 9 R 388/15
.........................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte: ...........................................,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. August 2019 durch die Vorsitzende Richterin S. K n i c k r e h m , den Richter Dr. M e c k e und die Richterin B e r g n e r
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 9.7.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint: Zwar stehe fest, dass das Leistungsvermögen der Klägerin "frühestens ab Ende 2013" unter 6 Stunden täglich liege, jedoch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. In dem verlängerten 5-Jahres-Zeitraum vom Tag vor Rentenantragstellung am 28.7.2014 bis zum 1.10.2007 lägen nur 35 statt der erforderlichen 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten, letztmalig hätten diese Voraussetzungen am 29.2.2012 bestanden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
II
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Dass die Klägerin das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann dagegen nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) wird nicht hinreichend dargelegt. Zu dessen Darlegung muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr 1 RdNr 9 mwN; vgl auch BVerfG [Kammer] Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7; jüngst BSG Beschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B - Juris RdNr 12).
Die Klägerin misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung zu:
"Reicht für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 56 (richtig § 58) Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI die Meldung als arbeitssuchend beim örtlich zuständigen Jobcenter aus?"
und
"Sind die Voraussetzungen des § 56 (richtig § 58) Abs. 1 Nr. 6 SGB VI auch dann erfüllt, wenn Leistungen nach SGB II nur deshalb nicht bezogen werden, weil der Bezug von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz vorrangig ist?"
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin damit eine oder mehrere hinreichend konkrete Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den folgenden Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Jedenfalls hat sie - die Qualität als Rechtsfrage jeweils unterstellt - die Klärungsfähigkeit dieser Fragen nicht den nach § 160a Abs 2 S 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt. Bezüglich der zweiten Frage werden auch die Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit verfehlt.
a) Die Beschwerdebegründung geht - anders als erforderlich - auf einige für die Beurteilung der Klärungsfähigkeit der ersten von der Klägerin formulierten Frage entscheidende Tatsachen nicht ein. Die Darlegung der Klärungsfähigkeit erfordert grundsätzlich eine Darstellung der vom LSG im angegriffenen Urteil festgestellten Tatsachen. Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage fehlt, wenn es auf Grundlage des vom LSG festgestellten und nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen Sachverhalts auf die formulierte Rechtsfrage nicht ankommt (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 326). Daher hätte die Klägerin in Bezug auf ihre erste Frage angeben müssen, dass das LSG die, bei einer Beantwortung der Frage in ihrem Sinne, den Anrechnungszeittatbestand nach § 58 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB VI ausfüllenden Tatsachen festgestellt hat. Zumindest muss sich aber aus der Beschwerdebegründung ergeben, dass das LSG keine diesen Tatbestand ausschließenden Feststellungen getroffen hat. Besonderer Sorgfalt bezüglich dieser Darlegungen bedurfte es vorliegend gerade aufgrund der Ausführungen am Ende von Seite 2 der Beschwerdebegründung. Dort wird mitgeteilt, die Klägerin habe sich (beim Jobcenter Unterallgäu) "unverzüglich arbeitssuchend und verfügbar gemeldet". Allerdings wird dies nicht als Tatsachenfeststellung des LSG, sondern mit der Einleitung "Nach Angaben der Klägerin" ausdrücklich als (bloßer) Beteiligtenvortrag gekennzeichnet. Zugleich wird mitgeteilt, dass sich die Klägerin mit dem Jobcenter "darauf verständigt" habe, "dass sie lieber für die Zeit Januar bis März 2012 Wohngeld als vorrangige (höhere) Leistung beantrage" und man eine "Meldung als arbeitssuchend ... deswegen beim Jobcenter für die Zeit Januar bis März 2012 nicht eingetragen" habe, "sondern erst ab 1. April 2012".
Damit ist gerade nicht erkennbar, dass es im angestrebten Revisionsverfahren auf die erste der von der Klägerin formulierten Fragen ankäme. Selbst wenn man, was der Senat für durchaus erwägenswert hält, nach Einführung des SGB II die Meldung von Personen, die diesem Regime unterfallen, beim Jobcenter der Meldung "bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende" iS des § 58 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB VI gleichstellen wollte (vgl etwa Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, § 58 SGB VI Abschn 5.6.2.), verbliebe es dabei, dass nicht jede Vorsprache bei der zuständigen Stelle genügt. Vielmehr muss durch die Meldung bei der Agentur für Arbeit (bzw beim Jobcenter) mit genügender Sicherheit nachgewiesen sein, dass der Vorsprechende ernstlich bereit ist, einen Arbeitsplatz zu suchen (vgl BSG Urteil vom 12.2.1992 - 8 RKn 7/91 - BSGE 70, 111 = SozR 3-2200 § 1259 Nr 11 - Juris RdNr 34 mwN). Dass das LSG dies festgestellt hätte, wird in der Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht. Vielmehr dürfte dies nach dem vorstehend zitierten Beschwerdevorbringen auszuschließen sein.
b) Ebenfalls nicht ausreichend dargelegt wird die Klärungsfähigkeit der zweiten von der Klägerin formulierten Frage. Auch hier wird durch den Inhalt der Beschwerdebegründung nicht hinreichend erkennbar, dass es auf Grundlage des vom LSG festgestellten Sachverhalts für die Entscheidung über die angestrebte Revision auf die formulierte Frage ankommt. Hierfür hätte die Klägerin darlegen müssen, dass sie Leistungen nach SGB II iS des § 58 Abs 1 S 1 Nr 6 SGB VI nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG "nur" wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen hat, insbesondere weil der Bezug von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz vorrangig gewesen ist. Dem steht aber die Darstellung auf Seite 2 der Beschwerdebegründung entgegen, wonach trotz der im sog Sterbevierteljahr erhöhten Witwenrente in den Monaten Januar bis März 2012 "anfangs 'knapp' ein Anspruch auf Leistungen nach SGB II (ca. 50 Euro monatlich, genauer: 43,34 Euro)" bestanden habe und "Man ... sich darauf verständigt" habe, dass die Klägerin "lieber ... Wohngeld als vorrangige (höhere) Leistung beantrage". Insoweit bleibt aber offen, ob wegen der Möglichkeit des Wohngeldbezugs ein Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war, oder ob die Klägerin trotz eines grundsätzlich bestehenden Anspruchs auf eine Antragstellung bereits am 12.1.2012 verzichtet hat. Für letzteres spricht, dass in der Begründung auf Seite 5 nochmals betont wird, dass die Klägerin "für die Monate Januar bis März 2012 tatsächlich einen Leistungsanspruch nach SGB II" hatte, "wenn auch nur in geringer Höhe".
Im Übrigen hat die Klägerin auch die Klärungsbedürftigkeit der zweiten formulierten Frage nicht dargelegt, denn sie zeigt in ihrer Beschwerdebegründung nicht auf, dass sich deren Beantwortung nicht schon aus dem Gesetz ergibt. Nicht ausreichend zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ist der Vortrag, es existiere bisher keine Rechtsprechung des BSG, jedenfalls wenn sich - wie vorliegend - aus dem Gesetzestext ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Will ein Beschwerdeführer geltend machen, dass dennoch Zweifel an der Auslegung der maßgeblichen Norm bestehen, hat er neben Wortlaut, Systematik, Gesetzeshistorie und Gesetzeszweck zumindest auch auf das hierzu vorhandene Schrifttum einzugehen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 14d). Hieran fehlt es. Insbesondere hätte sich die Beschwerdebegründung damit auseinandersetzen müssen, dass nach dem Wortlaut des § 58 Abs 1 S1 Nr 6 SGB VI - "bezogen haben" - dieser Anrechnungszeittatbestand an den tatsächlichen Bezug von Alg II anknüpft. Zugleich hätte die Klägerin darauf eingehen müssen, welche Folgerungen aus dem Fehlen einer der Passage "oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben" in § 58 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB VI vergleichbaren Formulierung in § 58 Abs 1 S 1 Nr 6 SGB VI zu ziehen sind. Entsprechende Ausführungen fehlen in der Beschwerdebegründung.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dr. Mecke
Bergner