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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 01.02.1977, Az.: VIII R 213/73

Erwerber eines nicht verbrauchten Hauses; Abriß nach Erwerb; Aussetzung für außergewöhnliche Absetzung; Abzugsfähige Werbungskosten; Betriebsausgaben

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
01.02.1977
Aktenzeichen
VIII R 213/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 10233
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 121, 205 - 205
  • BStBl II 1977, 287
  • DB 1977, 941 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1978, 128 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der VIII. Senat legt gemäß § 11 Abs. 4 FGO dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor: Ist der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes, das er kurz nach dem Erwerb abreißt, berechtigt, eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG vorzunehmen und die Abbruchkosten als sofort abzugsfähige Werbungskosten (Betriebsausgaben) abzusetzen?