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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.10.1982, Az.: 5 AZR 65/81

Sprungrevision

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.10.1982
Aktenzeichen
5 AZR 65/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Elmshorn 07.01.1981 - 1b Ca 1564/80

Fundstellen

  • BAGE 40, 228 - 237
  • JR 1984, 176
  • MDR 1983, 522 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1079 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes, die eine Partei im Verfahren vor den Arbeitsgerichten nach § 11 Abs. 1 vertreten haben, sind befugt, die Zustimmungserklärung zur Sprungrevision nach § 76 Abs. 1 ArbGG gegenüber dem Arbeitsgericht abzugeben. Der Wirksamkeit der Zustimmungserklärung steht nicht entgegen, daß im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in der Revisionsinstanz uneingeschränkter Anwaltszwang besteht.