Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1951, Az.: IV ZR 63/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1951
- Aktenzeichen
- IV ZR 63/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 21.02.1950
- Landgerichts in Lübeck - 19.07.1949
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1951, 935 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1951, 782-783 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1952, 33 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 60-61 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Prozessführer
1) des Ingenieurs Oskar K. in L.-B. i.H.,
2) des Ingenieurs Ludwig K. in D. i.H.,
Prozessgegner
die Isabellenhütte Ernst H. KG in Di., E. Weg ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Nichtigkeit von Kompensationsverträgen führt nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit der dazugehörigen Erfüllungsgeschäfte.
Wer eine Ware auf Grund eines nur als Kompensationsgeschäft nichtigen Kaufvertrages dem Käufer ausgeliefert hat, hat keinen Herausgabeanspruch nach §985 BGB. Ein Bereicherungsanspruch ist durch §817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Dr. Hartz und Dr. Kregel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. Februar 1950 wird, soweit es den Beklagten zu 1) betrifft, unter Zurückweisung seiner Revision im übrigen wie folgt geändert und neu gefasst:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 1 Riemenscheibe, 1 Auspuffrohr mit Bogen, 1 Ölbehälter mit Ölfilter und 1 Kasten Ersatzteile zu dem Deutz-Dieselmotor Nr. 154/851/52 herauszugeben. Im übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Lübeck vom 19. Juli 1949 mit folgender Maßgabe im Kostenpunkte zurückgewiesen:
Von den Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zwei Drittel und dem Beklagten zu 1) ein Drittel der Gerichtskosten auferlegt; ihre aussergerichtlichen Kosten tragen insoweit die Klägerin und der Beklagte zu 1) selbst. Die Kosten der Berufung und der Revision fallen der Klägerin allein zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte zu 1) verhandelte im Sommer 1947 mit der Klägerin über die Lieferung von 10 to Kupferdraht zur Herstellung von Heizspiralen. Die Klägerin lieferte diesen Draht in der Regel nur gegen Kupferbeistellung oder auf Bezugschein. Dein Beklagten zu 1) lag daran, den Draht ohne Kupferbeistellung zu bekommen. Er sagte daher der Klägerin auf deren besonderen Wunsch eine Beteiligung an einer von ihm geplanten Neugründung zu. Am 16. Januar 1948 errichteten die Parteien demzufolge gemeinsam mit dem Kaufmann Dr. H. eine GmbH unter der Firma D. S., an der die Klägerin mit einer Einlage von 10.000,- RM beteiligt sein sollte. Im Zusammenhang mit den Vorverhandlungen lieferte die Klägerin an die "Firma Ing. Oskar K." laut Rechnung vom 12. September 1947 einen Posten von 5.386 kg Isabellin-Walzdraht zum Preise von 28.438,10 RM. Die Rechnung trug den Aufdruck: "Die Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung unser Eigentum." Der Beklagte zu 1) hat den Rechnungsbetrag unstreitig bezahlt. Am 21. August 1948 beschlossen die Beklagten, die Klägerin aus der Gesellschaft auszuschliessen, weil sie sich geweigert habe, ihre Einlage zu zahlen. Die Klägerin kündigte daraufhin den Gesellschaftsvertrag.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten es übernommen, als Gegenleistung für die Lieferung des Drahtes ohne Kupferbeistellung die Bareinlage für sie zu zahlen. Sie glaubt einen Anspruch auf Lückgewähr des angeblich noch vorhandenen Teiles der Drahtlieferung zu haben, weil der Beklagte zu 1) diese Verpflichtung nicht erfüllt habe. Sie hat daher Klage erhoben mit dem Antrage,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.230 kg Isabellin-Vorzugsdraht zurückzuliefern, die sie Anfang Mai 1949 aus der Drahtzieherei As., Krs. We., abbefördert hätten, hilfsweise,
die Beklagten zu verurteilen, in die Liquidation der mit dem Vertrage über die Gründung der D. S. GmbH. vom 16. Januar 1948 - Nr. 33 der Urk.-Rolle des Notars Dr. Rudolf Sch. in Lü. - entstandenen Gemeinschaft, notfalls begründeten handelsrechtlichen Gesellschaft zu willigen.
Die Beklagten haben gebeten,
die Klägerin mit ihrem Hauptantrage abzuweisen und ihnen, den Beklagten, insoweit hilfsweise Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Sie haben den Anspruch auf Einwilligung in die Liquidation anerkannt. Sie haben ferner im Laufe des ersten Rechtszuges einen Motor, den die Klägerin dem Beklagten zu 1) für die Gesellschaft leihweise zur Verfügung gestellt und den sie gleichfalls mit der Klage herausverlangt hatte, herausgegeben.
Das Landgericht hat nach dem Hilfsantrag der Klägerin erkannt, im übrigen jedoch die Klage abgewiesen, weil beide Parteien gegen Bestimmungen über die Bewirtschaftung von Kupfer verstossen hätten.
Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt und neben ihrem Hauptanspruch auf Rücklieferung des Drahtes, einen weiteren Anspruch auf Rückgabe von Motorzubehörteilen geltend gemacht.
Die Beklagten haben gebeten,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise, die Beklagten nur Zug um Zug gegen Zahlung von 1.180,- DM zur Lieferung der 2.230 kg Kupferdraht zu verurteilen, und im Falle der Verurteilung ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert. Es hat die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen und den Beklagten zu 1) verurteilt, den streitigen Draht Zug um Zug gegen Zahlung von 1.180,- DM und die Motorzubehörteile herauszugeben.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten zu 1), soweit er verurteilt worden ist, den Draht und folgendes Motorzubehör herauszugeben: 1 Riemenscheibe, 1 Ölbehälter mit Ölfilter und 1 Kasten Ersatzteile.
Die Klägerin hat sich in diesem Rechtszuge nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision musste Erfolg haben, soweit der Beklagte zu 1) zur Herausgabe des streitigen Drahtes verurteilt worden ist.
Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt: Der Eigentumsvorbehalt der Klägerin sei infolge der Bezahlung des Kaufpreises für den Draht erledigt, der Draht sei aber nicht rechtswirksam an den Beklagten zu 1) übereignet worden, weil beide Parteien durch das Geschäft gegen §1 a KWVO verstossen hätten. Die Klägerin habe sich für die Bevorzugung des Beklagten zu 1) bei der Lieferung des Drahtes durch Verzicht auf die sonst übliche Kupferbeistellung einen anderweitigen Vorteil durch Beteiligung an der zu gründenden Gesellschaft gewähren lassen. Diese Vereinbarung habe sich bereits auf die Lieferung der 10 to Draht bezogen, von denen die hier streitigen 2.230 kg ein Teil seien. Das ergebe sich eindeutig aus dem Schriftwechsel der Parteien. Bei Verstössen gegen §1 a KWVO sei auch den Erfüllungsgeschäften die Rechtswirksamkeit zu versagen. Der Beklagte zu 1) sei daher zur Rückgabe des Drahtes Zug um Zug gegen Rückzahlung des von ihm bezahlten Kaufpreises verpflichtet. Seiner Verurteilung stehe auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, da die Klägerin zur Rückzahlung des Kaufpreises bereit und imstande sei, ferner die Streitigkeiten der Parteien über die Beteiligung und die damit verknüpfte Drahtlieferung unmittelbar zu dem gegenwärtigen Rechtsstreit geführt hätten und von einer Verwirkung des Anspruchs der Klägerin daher keine Rede sein könne. Der Verurteilung des Beklagten zu 1) zur Rückgabe des Drahtes stehe auch seine Behauptung nicht entgegen, dass dieser inzwischen verarbeitet sei, da das nach seinem eigenen Vortrag erst nach der Klageerhebung geschehen und daher gemäss §989 BGB von ihm zu vertreten sei.
II.
Das Berufungsgericht hat hiermit das Fortbestehen des Eigentumsvorbehalts der Klägerin zutreffend verneint. Der übliche, vorgedruckte Vermerk auf der Rechnung der Klägerin, dass die Ware bis zur restlosen Bezahlung ihr Eigentum bleibe, konnte - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat - von dem Beklagten zu 1) nur auf die Zahlung des Kaufpreises in Geld, nicht auch auf die Erfüllung einer etwaigen Verpflichtung zur Kupferbeistellung oder an deren Stelle der Bewirkung der Einlage in die GmbH für die Klägerin bezogen werden. Ein etwaiger Wille der Klägerin, sich das Eigentum an dem Draht auch bis zur Bewirkung dieser Leistungen vorzubehalten, wäre nicht erkennbar zum Ausdruck gekommen und daher unbeachtlich (§116 BGB).
Die Parteien sind ferner übereinstimmend der Meinung, dass die Klägerin Halbmaterial an eine Firma mit Produktionsgenehmigung ohne eine besondere Bezugsberechtigung und damit dem Beklagten zu 1) auch Kupferdraht ohne Kupferbeistellung und ohne Bezugsberechtigung habe liefern dürfen, ohne gegen die damaligen Bewirtschaftungsbestiminungen zu verstossen. Auf Anfrage des Berufungsgerichts hat die Industrie- und Handelskammer zu Lü. mitgeteilt, dass das Geschäft über 10 to Isabellin-Walzdraht ihres Erachtens nicht gegen die seinerzeit geltenden Bewirtschaftungsvorschriften verstosse, wenn Nichteisen-Halbmaterial an eine mit einer Produktionsgenehmigung der brit. Militärregierung ausgestattete Firma zur Weiterverarbeitung geliefert worden sei; das Berufungsgericht hat diese Frage in seinem Urteil nicht mehr erörtert, sich aber offenbar der Ansicht angeschlossen, dass kein Verstoss gegen die Bewirtschaftungsvorschriften vorliege. Hiergegen sind keine Bedenken hervorgetreten.
Die Revision rügt jedoch mit Recht, dass das Berufungsgericht der Klägerin hinsichtlich des Drahtes einen Herausgabeanspruch gemäss §985 BGB zugebilligt hat, weil die Übereignung des Drahtes wegen Verstosses gegen §1 a KWVO nichtig sei. Dabei bedarf die Frage, ob §1 a KWVO 1947 noch gegolten hat und auch jetzt noch auf Geschäfte aus jener Zeit in zivilrechtlicher Hinsicht angewandt werden kann (dafür OGHZ 3,55; vgl. auch BGHZ. 1, 128 [130]) hier keiner Prüfung. Es kann für den vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben, ob etwa der von dem Beklagten zu 1) mit der Klägerin geschlossene Kaufvertrag über 10 to Draht - ganz oder zum Teil - nichtig gewesen ist. Auch wenn es sich um ein verbotenes Kompensationsgeschäft im Sinne des §1 a KWVO gehandelt hat, so folgt hieraus - entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung - noch nicht, dass auch das dazugehörige Erfüllungsgeschäft - für die vorliegende Klage also die Übereignung des Drahtes an den Beklagten zu 1) - nichtig ist. Diese Frage ist zwar in der Rechtsprechung und im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet worden. Wahrend das Landgericht Koblenz (DRZ 50, 87) sie verneint hat, ist sie von Weil in einer Anmerkung zu jener Entscheidung (DRZ 50/87) und von den Landgerichten Tübingen (DEZ 50/567) und Oldenburg (DR I [113] 28 c) bejaht worden. Eine nähere Prüfung des Sinnes des §1 a KWVO, insbesondere seines Wertlauts und seines Zweckes ergibt jedoch, dass kein hinreichender Grund besteht, bei Kompensationsgeschäften grundsätzlich auch das. Erfüllungsgeschäft für nichtig zu erklären. Bei der Erörterung dieser Frage ist davon auszugehen, dass das deutsche bürgerliche Recht zwischen dem Grund- und Vollzugsgeschäft scharf unterscheidet und diese daher nicht Teile eines einheitlichen Rechtsgeschäfts im Sinne des §139 BGB, sondern dass Verpflichtung und Erfüllung grundsätzlich voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte sind, sofern nicht im Einzelfalle ein abweichender Wille der Vertragsteile erkennbar ist. Dabei gilt bei Kompensationsgeschäften noch die Besonderheit, dass der Parteiwille in der Regel dahingeht, das Erfüllungsgeschäft auch bei Kenntnis der Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschafts vorzunehmen, weil es den Parteien gerade auf den Austausch der vereinbarten Leistungen ankommt. Die Anwendung des §139 BGß führt daher für diese Fälle im allgemeinen nicht zur Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäftes, sodass es darauf ankommt, ob diese aus §1 a KWVO unmittelbar abzuleiten ist.
Der Wortlaut dieser Bestimmung ergibt das jedoch nicht. Sie stellt u.a. denjenigen unter Strafe, der in Ausübung eines Gewerbes oder Berufs
- 1.
für die Bevorzugung eines anderen bei der Lieferung von Waren oder bei Leistungen eine Tauschware oder einen sonstigen Vorteil forciert oder sich oder einem anderen versprechen oder gewähren lässt,
- 2.
die Lieferung einer Tauschware oder einen sonstigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, um sich oder anderen Waren oder Leistungen bevorzugt zu verschaffen.
Aus dem Gebrauch der Worte "sich gewähren lässt" (Ziffer 1) und "gewährt" (Ziffer 2) wird vielfach geschlossen, hieraus ergebe sich das Verbot und damit auch die Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäfts. Die genannten Worte beziehen sich aber eindeutig nur auf die "Tauschware" und den "sonstigen Vorteil", sodass die Fassung des §1 a sogar die Annahme zuliesse, es solle hinsichtlich des Erfüllungsgeschäfts nur die Gewährung der Tauschware oder des sonstigen Vorteils verboten und damit nichtig sein. Diese Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Nach vorstehendem könnte allenfalls die Beteiligung der Klägerin im Gesellschaftsvertrage vom 16. Januar 1948 unwirksam sein, während der Wortlaut des §1 a nicht entgegensteht anzunehmen, dass die Lieferung der hier streitigen Ware - des Kupferdrahts - auch bei Nichtigkeit des Grundgeschäfts zu einer wirksamen Übereignung geführt hat.
Auch der Zweck des §1 a KWVO rechtfertigt dieses Ergebnis. Denn diese Bestimmung sollte "unter den sonstigen Voraussetzungen jedes Fordern und jeden Einsatz einer Ware als Tauschware" (Pfundtner-Neubert, II c 20 S. 11 Anm. 5 zu §1 a KWVO), entsprechend auch die Gewährung anderer Vorteile verbieten. Sie sollte einem Mißbrauch der Treuhänderstellung begegnen, die dem Gewerbetreibenden in der Kriegswirtschaft als dem Besitzer verknappter Waren eingeräumt war (Fuhrmann, 1943, Anm. 5 zu §1 a KWVO). Dieser Zielsetzung entspricht es, dass die Hingabe der Tauschware oder des sonstigen Vorteils verboten wurde, während kein Anlaß bestand, auch die Lieferung der Ware selbst in dieser Weise unter Strafdrohung zu stellen. Vielmehr sollte §1 a gerade dazu beitragen, den ungehinderten Umlauf verknappter Waren sicherzustellen. Auch diesem Gesetzeszweck entspricht es, wenn jedenfalls die Übereignung der Ware selbst als wirksam angesehen wird. Soweit abweichend hiervon - oder auch im Zusammenhange mit der noch zu erörternden Vorschrift des §817 Satz 2 BGB (vgl. Brandt in MDR 1948, 204) - die Meinung vertreten wird, die Rückkehr der Ware in den alten Betrieb liege im öffentlichen Interesse, wird offenbar übersehen, dass für denjenigen, der eine Ware oder Leistung unter besonderen Opfern (Tauschware oder sonstigen Vorteil) erworben hat, die Vermutung spricht, er habe auch Bedarf gehabt, und dass er daher auch zu denjenigen gehört, die durch §1 a KWVO allgemein geschützt werden sollten.
Hiernach könnte die Klägerin - auch bei Nichtigkeit des Grundgeschäfts - wegen der Wirksamkeit der Übereignung des Drahtes an den Beklagten zu 1) keinen Eigentumsherausgabeanspruch erheben. Ein Bereicherungsanspruch wäre jedoch gleichfalls nicht gegeben. Es wären zwar die Voraussetzungen des §812 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt, da der Beklagte zu 1) den Draht ohne rechtlichen Grund erlangt hätte, ferner auch die Erfordernisse des §817 Satz 1 BGB, da der Beklagte zu 1) bei der Annahme der Ware auf Grund eines unzulässigen Kompensationsgeschäfts gegen ein gesetzliches Verbot (§1 a KWVO) - daneben auch gegen die guten Sitten - verstossen hätte. Die Rückforderung wäre aber nach §817 Satz 2 ausgeschlossen, weil der Klägerin gleichfalls ein solcher Verstoss zur Last fiele. Da auch die Voraussetzungen des §817 Satz 1 erfüllt wären, braucht hier auf die Streitfrage, ob §817 Satz 2 auf alle Arten von Bereicherungsansprüchen, insbesondere auf einen Ansprach aus §812 BGB anzuwenden ist (dafür RGZ 151, 70 mit Nachw; a.M. BGB RGRK Anm. 1 zu Satz 2 des §817), nicht eingegangen zu werden.
Das angefochtene Urteil war hiernach, soweit der Beklagte zu 1) zur Herausgabe von 2.230 kg Draht verurteilt worden ist, aufzuheben. Insoweit war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Dagegen war die Revision des Beklagten zu 1) unbegründet, soweit er verurteilt worden ist, die streitigen Motorzubehörteile herauszugeben. Das Oberlandesgericht stützt die Verurteilung des Beklagten insoweit ohne Gesetzesverstoss auf den Inhalt des Lieferscheines, auf welchem die herausverlangten Teile sämtlich aufgeführt sind und den der Beklagte zu 1) nach Empfang unstreitig nicht gerügt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin den Umständen nach aus dem Schweigen des Beklagten unbedenklich entnehmen konnte, dass er die Verantwortung für die Rückgabe aller in dem Schein aufgeführten Gegenstände tragen wolle, wie das Berufungsgericht annimmt, ob dies insbesondere für den Fall gerechtfertigt wäre, dass der Beklagte zu 1) die jetzt noch heraus verlangten Teile tatsächlich, wie er behauptet, überhaupt nicht erhalten hat. Das Berufungsgericht ist aber nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe davon ausgegangen, es bestehe auf Grund des Lieferscheins und der Tatsache, dass der Beklagte zu 1) nicht alsbald widersprochen hat, eine vom Beklagten zu 1) nicht entkräftete tatsächliche Vermutung dafür, dass er alle auf dem Lieferschein verzeichneten Teile erhalten hat. Ist aber hiervon auszugehen, so kann das Vorbringen des Beklagten zu 1), von den streitigen Motorzubehörteilen besitze er nur das Auspuffrohr mit Bogen, die anderen Teile habe er niemals erhalten, nur noch dahin gewürdigt werden, dass er damit zum Aufdruck bringen will, er habe diese Teile jedenfalls jetzt nicht mehr in Besitz. Der Beklagte zu 1) ist aber auf Grund der Leihe zur Rückgabe verpflichtet (§604 BGB). Sein Einwand, dass ihm die Rückgabe unmöglich sei, ist solange unbeachtlich, als die Unmöglichkeit nicht feststeht. Der Beklagte zu 1) hat auch nicht geltend gemacht, dass ihm die Rückgabe aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde unmöglich sei. Aus seinem Vorbringen, er habe die fehlenden Teile niemals erhalten, ist nicht ohne weiteres auch die Behauptung zu entnehmen, dass er den Besitz dieser Teile später ohne sein Verschulden wieder verloren hat. Der Beklagte zu 1) hätte in dieser Beziehung bestimmte Tatsachen darlegen und unter Beweis stellen müssen (§282 BGB). Da er es hieran hat fehlen lassen, ist seine Verurteilung insoweit zu Recht erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§91, 92 ZPO. Hierbei ist berücksichtigt, dass der Beklagte zu 1) die Kosten der ersten Instanz insoweit zu tragen hat, als diese durch den Antrag der Klägerin auf Herausgabe des Motors entstanden sind, und dass im übrigen die Klägerin nur hinsichtlich der Motorzubehörteile obgesiegt hat, deren Wert nach ihrer eigenen Angabe nur 100 DM beträgt, und damit im Vergleich zu dem Gesamtstreitwert die insoweit entstandenen Kosten verhältnismässig ganz geringfügig sind.