Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1995, Az.: IV ZR 165/94
Mitversicherung einer Flugbegleiterin in einer Gruppenversicherung des Arbeitgebers; Zahlungen aus einer Fluguntauglichkeitsversicherung; Wahrheitswidrige Beantwortung ausdrücklich gestellter Fragen einer Fluguntauglichkeitsversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1995
- Aktenzeichen
- IV ZR 165/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 17462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG ... - 11.01.1994
- LG ... - 25.06.1993
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW-RR 1995, 982-983 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1995, 901-902 (Volltext mit red. LS)
- zfs 1995, 337 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
A. Versicherungs AG,
vertreten durch den Vorstand, K. straße ..., M.,
Prozessgegner
Frau Sabine G., N., F./...,
Amtlicher Leitsatz
Hat der VN auf klare Fragen in dem Antragsformular unrichtig geantwortet und enthält die unrichtige Antwort keine Unklarheiten, so bedarf es keiner ergänzenden Rückfragen des Versicherers; denn allein der Prüfung der Wahrheitsliebe des VN dient die dem Versicherer obliegende Risikoprüfungspflicht ihrem Sinn und Zweck nach nicht.
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz,
den Richter Dr. Zopfs,
die Richterin Dr. Ritter und
die Richter Römer und Dr. Schlichting
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1995
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 13. Zivilsenates des Oberlandesgerichts M. vom 11. Januar 1994 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts M. I, 3. Zivilkammer, vom 25. Juni 1993 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin, die Flugbegleiterin bei der D. L. AG war und bei der Beklagten in einer Gruppenversicherung ihrer Arbeitgeberin mitversichert worden ist, wegen einer seit 24. August 1990 bestehenden Fluguntauglichkeit, die zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses geführt hat, Leistungen in Höhe von 79.240,00 DM nebst Zinsen beanspruchen kann.
Die Beklagte hat ihren Rücktritt von der zugunsten der Klägerin abgeschlossenen Fluguntauglichkeitsversicherung erklärt, da die Klägerin bei der Antragstellung am 15. September 1988 zu den ihr gestellten Formular fragen nur eine Blinddarmoperation, eine Mandeloperation 1986 und eine Unterleibsoperation im Jahre 1987 angegeben habe und nicht auch die erstmals nach der Mandeloperation bis zur Antragstellung sechsmal aufgetretenen Nasennebenhöhlenentzündungen und die ab Januar 1988 verstärkt auftretenden Mittelohrentzündungen. Sie habe ferner unerwähnt gelassen, daß sie 1987 an 135 Tagen und 1988 an 75 Tagen krank gewesen sei. Es habe sich jeweils um manifeste Erkrankungen gehandelt, die bereits auf künftig chronisch werdende Leiden hindeuteten. Die Fluguntauglichkeit der Klägerin beruhe auch nach den flugärztlich getroffenen Feststellungen neben funktionell-vegetativen Störungen im Bereich der Blutdruckregulation und des Gastrointestinaltraktes auf chronisch rezidivierenden Tonsillitiden, Sinusitiden und Tubenfunktionsstörungen.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringfügigen Teil des geltend gemachten Zinsanspruches stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Klageabweisung.
1.
Rechtsfehlerfrei und auch von der Revisionserwiderung unbeanstandet gelassen haben das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin bei der Antragstellung weder ihre bisherige Behandlung wegen Sinusitis maxillaris (Nebenhöhlenentzündung) noch die Tubenmittelohrkatarrhe, an denen sie seit 1988 wiederholt gelitten hatte, zur Sprache brachte.
Übereinstimmend damit ist in der Gesundheitserklärung des Antragsformulars bei den Fragen Leiden oder litten Sie an:
Krankheiten ... der Ohren, der Nebenhöhlen ...?
anderen hier nicht aufgeführten Krankheiten?
Wenn ja. an welchen und wann?
jeweils nur ein Nein vermerkt.
Für diese wahrheitswidrige Beantwortung ausdrücklich gestellter Fragen hat die Klägerin einzustehen, und zwar unabhängig davon, welche Rechtsstellung der Zeuge Wem bei dem Ausfüllen des Formulars hatte. Es geht hier nicht um einen Fall, in dem die bei der Antragstellung tätig werdende Hilfsperson ihr mündlich gegebene Antworten nicht so. wie gegeben, im Formular vermerkt. Die Obliegenheitsverletzung der Klägerin gründet vielmehr gerade darauf, daß sie die wiederholt bei ihr auf getretenen, ausdrücklich erfragten Erkrankungen mündlich und schriftlich übereinstimmend verheimlichte.
2.
Entgegen der Annahme der Vorinstanzen ist es nicht bedeutungslos, daß die Klägerin in der dargestellten Art und Weise eine Obliegenheitsverletzung begangen hat, derentwegen die Beklagte gemäß § 20 VVG zurückgetreten ist; den ihr obliegenden Beweis, daß die verheimlichten Erkrankungen ohne Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles - die Fluguntauglichkeit - geblieben wären, vermag die Klägerin nicht zu führen.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihr Rücktrittsrecht mangels ordnungsgemäßer Risikoprüfung verloren. Sie hätte umgehend nachfragen müssen, weshalb die Mandeloperation (Tonsillektomie) vorgenommen worden sei und ob danach Erkrankungen im HNO-Bereich auf getreten seien. Letzteres sei nicht selten der Fall.
3.
Diese Sichtweise ist unzutreffend.
Allerdings nimmt das (erwiesene) Unterlassen einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung, die nur bei Schließung des Vertrages - und nicht erst später - vorgenommen werden kann, dem Versicherer die gesetzlich eingeräumte Rücktrittsberechtigung (so zuletzt Senatsurteil vom 2. November 1994 - IV ZR 201/93 - VersR 1995. 80).
Jedoch beweist das Unterlassen von Rückfragen nur dann, wenn sie tatsächlich geboten waren, daß der betreffende Versicherer nicht zu einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung bereit gewesen ist.
Hier bestand für die Beklagte nach Erhalt des ausgefüllten Antragsformulars kein Anlaß zu ergänzenden Rückfragen.
Mit der Ausgestaltung der Gesundheitsfragen hat die Beklagte bereits um Auskunft zum Anlaß der Mandelentfernung und zu mit ihm in Zusammenhang stehenden, nach der Operation aufgetretenen Erkrankungen im Hals-/Kopfbereich gebeten. Sie erkundigt sich nämlich mit den Fragen nach bisher, d.h. bis zur Antragstellung, auf getretenen Erkrankungen auch nach etwaigen Anlässen einer Mandeloperation, soweit sie über den Umstand hinausgingen, daß die Mandeln wegen Vereiterung entfernt werden mußten. Ebenso umfassen ihre ausdrücklichen Fragen nach Erkrankungen der Atmungsorgane, der Ohren und der Nebenhöhlen sowie nach noch nicht aufgeführten Krankheiten auch Erkrankungen, die erst nach der Mandelentfernung auf getreten sind oder sich durch sie jedenfalls nicht beseitigen ließen. Die Klägerin hat nun nicht so geantwortet, daß Unklarheiten zu Zusammenhängen zwischen Erkrankungen und der Mandeloperation entstehen konnten, die allerdings ergänzende Rückfragen erfordert hätten. Mit der durch ihr Verhalten bei Antragstellung veranlaßten schriftlichen und mit ihrer Unterzeichnung des Formulars bekräftigten Verneinung eines über die bloße Vereiterung der Mandeln hinausgehenden Operationsanlasses wie nachfolgender Erkrankungen im HNO-Bereich lieferte sie der Beklagten schon eine - wenn auch in Wahrheit zumindest für die Zeit ab der Operation nicht zutreffende - Schilderung gerade auch der Umstände, deren Aufklärung durch ergänzende Rückfragen die Vorinstanzen der Beklagten (noch) ansinnen wollen.
Allein der Prüfung der Wahrheitsliebe eines Versicherungsnehmers oder Versicherten dient die Risikoprüfung nach ihrem Sinn und Ziel aber nicht.
Der Klägerin stehen demnach, ohne daß es noch auf weiteres ankäme, Ansprüche aus der auch zu ihren Gunsten abgeschlossenen Fluguntauglichkeitsversicherung nicht zu.
Dr. Zopfs,
Dr. Ritter,
Römer,
Dr. Schlichting