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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.1979, Az.: X ZR 21/76

Entschädigungsanspruch eines gerichtlichen Sachverständigen; Erstellung eines schriftlichen Gutachtens über die Patentfähigkeit des Schutzrechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1979
Aktenzeichen
X ZR 21/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 11198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1979, 2421 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 754 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1939 (amtl. Leitsatz) "Tragvorrichtung"

Verfahrensgegenstand

Tragvorrichtung

Amtlicher Leitsatz

Dem gerichtlichen Sachverständigen steht regelmäßig kein Entschädigungsanspruch für die Zeit zu, die er dafür aufwendet zu prüfen, ob er zur Erstellung des Gutachtens in der Lage ist.

Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
am 20. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Ballhaus und
die Richter Ochmann, Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des früheren gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. E. vom 2. Januar 1979 auf Festsetzung einer Vergütung in Höhe von DM 1.900,00 wird zurückgewiesen.

Die zu ersetzenden Auslagen werden auf DM 7,30 festgesetzt.

Gründe

1

Mit Schreiben vom 19. September 1977 erklärte sich der Antragsteller in Kenntnis des mit der Berufung angefochtenen Urteils gegenüber dem beschließenden Senat bereit, in der Nichtigkeitssache betreffend ein Patent, welches eine Tragvorrichtung für Gießpfannen bei Stranggießanlagen zum Gegenstand hat, als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten über die Patentfähigkeit des Schutzrechts zu erstatten. Daraufhin wurde er durch Beschluß vom 28. September 1977 zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Mit einem Schreiben vom 9. Januar 1978 teilte der Antragsteller mit, er wolle nach dem Studium der Akten vor der Erstattung des Gutachtens noch einige Fragen stellen. Weiter führte er aus, er betrachte sich nicht als einen Fachmann auf dem Gebiet des Stahlstranggießens und der Stahlwerkstechnik, wie dies die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 8. Juli 1976 von dem gerichtlichen Sachverständigen erwarte. Seine beruflichen Erfahrungen lägen auf dem Gebiet der Konstruktion und Fertigung von Getrieben, Betonmischern und Filtern der Investitionsgüterindustrie, auf dem Gebiet der Maschinenelemente und der allgemeinen Konstruktionslehre. Einen großen Teil der an den Sachverständigen gerichteten Fragen könne er aus dieser Erfahrung nicht beantworten. Er frage, ob er unter diesen Umständen das Gutachten erstellen solle.

2

Nach Anhörung der Parteien wurde der Antragsteller durch Beschluß vom 19. September 1978 von seinen Pflichten als gerichtlicher Sachverständiger entbunden.

3

Mit Schreiben vom 2. Januar 1979 beantragt er,

eine Entschädigung von 1907,30 DM festzusetzen.

4

Er habe vor dem 9. Januar 1978 ein intensives Aktenstudium betrieben und sich mit einschlägiger Literatur beschäftigt; dafür habe er ungefähr 38 Stunden Zeit aufgewendet. Für die Aktenversendung seien ihm Auslagen von 7,30 DM entstanden.

5

Der Antrag ist nur begründet, soweit er die Auslagen für die Versendung der Akten betrifft (§ 11 ZSEG). Im übrigen steht dem Sachverständigen keine Entschädigung zu.

6

Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) abschließend geregelt (Mayer/Höver, ZSEG, 14. Aufl. 1977 § 1 Rdn. 1; Lauterbach/Hartmann, Kostengesetze 18. Aufl. 1976 Grundzüge vor § 1 ZSEG Anm. 2 A; vgl. auch BGHZ 59, 310, 312) [BGH 05.10.1972 - III ZR 168/70]. Danach wird der Sachverständige für seine Leistung entschädigt (§ 3 Abs. 1 ZSEG). Die Leistung im Sinne dieser Vorschrift besteht in der Erstattung des Gutachtens. Zu der erforderlichen Zeit für die Erstattung des Gutachtens (§ 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG) gehört nicht der Zeitaufwand, der für die Prüfung notwendig ist, ob der Sachverständige zur Erstellung des Gutachtens fachlich in der Lage ist. Dies gilt jedenfalls für einen Fall, in dem der Sachverständige ohne Schwierigkeiten und ohne nähere Untersuchungen bereits aus den ihm überlassenen Unterlagen ersehen kann, daß das von ihm erwartete Gutachten Fragen betrifft, die außerhalb seines Fachgebiets liegen (vgl. Mayer/Höver, a.a.O. § 3 Rdn. 127; Brocke/Reese, ZSEG 2. Aufl. 1964 § 3 Anm. 3, Seite 101; KG RPfleger 1962, 124).

7

Das war hier der Fall. Der Gegenstand des angegriffenen Patents ergab sich eindeutig aus der Patentschrift; das angefochtene Urteil setzte sich im einzelnen mit den Betriebsbedingungen einer Stranggießanlage, der Entwicklung der Stranggußtechnik und denkbaren Vorurteilen des Durchschnittsfachmanns auf dem Gebiet der Stranggußtechnik gegen die Lösung des Streitpatents auseinander. Bei dieser Sachlage kann der für den Hinweis vom 9. Januar 1978 an das Gericht notwendige Aufwand nicht als Teil der auf die Erstattung des Gutachtens gerichteten Tätigkeit angesehen werden.

Vorsitzender Richter Ballhaus
Richter Ochmann
Richter Windisch
Richter Hesse
Richter Brodeßer