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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.03.1978, Az.: 1 AZR 11/76

Klagebegehren; Mehrere selbständige Ansprüche; Teilurteil; Umfang einer Rechtskraft; Übereinstimmende Erklärungen; Gewerkschaftlicher Streik; Differenzierung eines tariflichen Urlaubsgeldes; BAG; Entscheidung des Großen Senats; Gewerkschaftszugehörigkeit; Spannenklausel; Eintritt der Bindungswirkung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.03.1978
Aktenzeichen
1 AZR 11/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 20.11.1975 - 6 Sa 324/75
nachfolgend
BVerfG 02.11.1979 - 1 BvR 998/78

Fundstellen

  • BAGE 30, 189 - 203
  • DB 1978, 1649 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1978, 1647-1649 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 2114-2116 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Urteil, das nur über einen Teil des aus mehreren selbständigen Ansprüchen bestehenden Klagebegehrens entscheidet, muß zweifelsfrei erkennen lassen, welcher Anspruch oder welche Teile welcher Ansprüche in welcher Höhe Gegenstand der Entscheidung sind. Fehlt es hieran, so bleibt der Umfang einer Rechtskraft dieses Teilurteils im Ungewissen. Ein solcher Mangel ist in der Revisionsinstanz auch ohne Verfahrensrüge von Amts wegen zu beachten.

Haben die Parteien den Gegenstand des Teilurteils selbst bestimmt, indem sie einen Teil des Klagebegehrens der Höhe nach unstreitig gestellt haben, so können sie die erforderliche Klarstellung auch noch in der Revisionsinstanz durch entsprechende übereinstimmende Erklärungen vornehmen.

2. Ein gewerkschaftlicher Streik zur Durchsetzung eines tariflich nicht regelbaren Zieles (hier: Differenzierung eines tariflichen Urlaubsgeldes nach der Gewerkschaftszugehörigkeit und Absicherung der Differenzierung durch eine Spannenklausel) ist rechtswidrig und verpflichtet die Gewerkschaft zum Schadenersatz, wenn sie ein Verschulden trifft.

3. Im Hinblick auf die den Koalitionen nach GG Art. 9 Abs. 3 zugewiesene Aufgabe der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen kann einer Gewerkschaft nicht ohne weiteres zugemutet werden, wegen des damit verbundenen Risikos auf die Durchsetzung einer neuartigen tariflichen Regelung von vornherein zu verzichten, wenn über deren rechtliche Zulässigkeit noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen vorliegen und in der Rechtswissenschaft unterschiedliche Auffassungen mit jeweils guten Gründen vertreten werden. In einem solchen Falle darf von dem äußersten Mittel des Streiks aber nur in maßvollem Rahmen und vor allem auch nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn für die Zulässigkeit der angestrebten tariflichen Regelung sehr beachtliche Gründe sprechen und des weiteren eine endgültige Klärung der Rechtslage anders nicht zu erreichen ist. Unter diesen Voraussetzungen kann der Gewerkschaft kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn der Streik später als rechtswidrig erkannt wird.

4. Zum Eintritt der Bindungswirkung der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts.