Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 11.09.1992, Az.: 1 BvR 1208/91
Opferentschädigung; Härteausgleich; Witwenentschädigung; Wirksame Ehe; Verlobte; Eherechtlicher Unterhalt
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 11.09.1992
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1208/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12524
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- FamRZ 1993, 1419-1420 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zum Härteausgleich für die überlebende Partnerin ihres durch eine Gewalttat getöteten Verlobten - oder Lebensgefährten - gem. den Vorschriften des OEG i. V. mit § 89 BVG (im Anschluß an BSG, FamRZ 1992, 808 = NJW 1991, 3299).
2. Es erscheint unbedenklich, wenn ein Gericht die Zuerkennung einer Witwenentschädigung gem. dem OEG grundsätzlich vom Bestehen einer Ehe zwischen dem Opfer der Gewalttat und der überlebenden Partnerin abhängig macht.
3. Verlobte erhalten im gesamten Sozialrecht - von seltenen Ausnahmen abgesehen - keine Witwen- oder Witwerversorgung. Es bedarf zusätzlicher Voraussetzungen, um eine (einen) Verlobte(n) des unmittelbar betroffenen und getöteten Opfers einem überlebenden Ehegatten wegen besonderer Härte versorgungsrechtlich gleichstellen zu können. Nur dann, wenn der Staat den Umstand, der eine frühere Eheschließung der Beteiligten verhinderte, zu vertreten hat, kann er für die Folge des Ausbleibens eines eherechtlichen Unterhaltsanspruchs einstehen müssen. Selbst wenn dies iim Ergebnis eine Brautversorgung im Rahmen des OEG nahezu ausschließen dürfte, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.