Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.09.1970, Az.: 4 AZR 343/69
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes; Anspruchsgewährende Erlasse ; Anspruch auf Vergütung; Interne Verwaltungsanweisungen; Einzelarbeitsvertrag; Gleichbehandlungsgrundsatz; Gleichheitssatz; Höhere Vergütungsgruppe; Außertarifliche Übernahme; Deutsche Bundespost; Bewertungskatalog
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.09.1970
- Aktenzeichen
- 4 AZR 343/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 07.05.1969 - 2 Sa 760/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 34 zu § 242 BGB Gleichbehandlung
- ArbuR 1971, 125
- DB 1971, 102 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Erlasse eines Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes können unmittelbar dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Vergütung gewähren, weil Erlasse grundsätzlich nur interne Verwaltungsanweisungen sind, die keinen normativen Charakter tragen und damit das Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar gestalten können.
2. Vom Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes herausgegebene Erlasse haben nur dann Bedeutung für Arbeitsverhältnisse, wenn ihr Inhalt ausdrücklich oder stillschweigend zum Inhalt des Einzelarbeitsvertrages gemacht worden ist.
3. Der sogenannte Gleichbehandlungsgrundsatz gehört dem Einzelarbeitsvertragsrecht an; er ist vom Gleichheitssatz des GG Art. 3 zu unterscheiden.
4. Der sogenannte Gleichbehandlungsgrundsatz ist, falls man ihn überhaupt auf Lohnansprüche anwenden kann, dann verletzt, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer entgegen ausdrücklicher oder stillschweigender einzelvertraglicher Verpflichtung bei einer außertariflichen Übernahme in höhere Vergütungsgruppen nicht mit gleichem Maß behandelt.
5. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber die für die höhere Vergütung einzelvertraglich vereinbarten Voraussetzungen im Einzelfall zum Nachteil des betroffenen Arbeitnehmers nicht beachtet und damit die einzelvertragliche Verpflichtung zur gleichmäßigen Behandlung all derer, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, verletzt.
6. Die Deutsche Bundespost kann im außertariflichen Raum und im Rahmen ihres Bewertungskataloges bei sogenannten Höhergruppierungen von in das Angestelltenverhältnis übernommenen Arbeitern auch haushaltsrechtliche Überlegungen anstellen.