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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.11.1982, Az.: BVerwG 9 CB 674.82

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Anforderungen an eine Revisionszulassung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.11.1982
Aktenzeichen
BVerwG 9 CB 674.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 16483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 12.05.1982 - AZ: VG 10 K 13.219/80

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. Mai 1982 sowie die Revision gegen dieses Urteil werden verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die sinngemäß auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

2

"Dargelegt" im Sinne dieser Vorschrift ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann, wenn in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage aufgeworfen wird und in dieser ein Hinweis auf den Grund enthalten ist, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll.

3

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie erschöpft sich in Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, ohne zugleich gegen diese Feststellungen beachtliche Revisionsrügen geltend zu machen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Mit ihren Angriffen gegen die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts verkennt die Beschwerde den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision. Mit Angriffen gegen die rechtliche Würdigung kann nur die zugelassene Revision, nicht jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde begründet werden.

4

Die geltend gemachte Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) entspricht ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

5

Die Frage, ob die Vorinstanz das Verfahren des Klägers gemäß § 93 VwGO mit weiteren Verfahren zu einheitlicher Verhandlung und Entscheidung verbinden durfte, vermag die Zulassung der Revision schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil sie in dem erstrebten Revisionsverfahren einer Klärung nicht zugänglich wäre. Nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 548 ZPO unterliegen Entscheidungen im Sinne von § 146 Abs. 2 VwGO, zu denen die gemäß § 93 VwGO getroffenen Anordnungen gehören, nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts (Beschluß vom 21. Februar 1973 - BVerwG 4 CB 68.72 - [Buchholz 310 § 173 VwGO Anh. § 548 ZPO Nr. 2; Beschluß vom 13. Februar 1978 - BVerwG 5 B 85.76 - [Buchholz 303 § 548 ZPO Nr. 1]).

6

Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist unzulässig und daher durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).

7

Die zulassungsfreie Revision kann gem. § 133 VwGO nur auf einen der in dieser Vorschrift abschließend aufgezählten wesentlichen Mängel des Verfahrens gestützt werden. In der Revisionsbegründung wird jedoch keiner dieser Mängel geltend gemacht.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Korbmacher
Sträter
Dr. Kemper