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Art. 33 BayWG - Staatliche Anerkennung von Heilquellen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Amtliche Abkürzung
BayWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
753-1-U

1Für die Anerkennung und den Widerruf sind die Regierungen zuständig. 2Das Anerkennungsverfahren regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung.