Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1997, Az.: I ZR 5/95
„EP“

Anforderungen an die Wettbewerbswidrigkeit einer Zeitungsanzeige; Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb; Vorliegen einer irreführenden Werbung durch missverständliche Angaben zu Einzelpreis und Gesamtpreis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.02.1997
Aktenzeichen
I ZR 5/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 24126
Entscheidungsname
EP
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 01.12.1994

Fundstelle

  • GRUR 1997, 933-934 (Volltext mit amtl. LS) "EP"

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 1. Dezember 1994 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein seit dem 4. Juli 1914 eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, für einen ordnungsgemäßen Wettbewerb zu sorgen und unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Zu seinen Mitgliedern zählen u.a. die Industrie- und Handelskammer B. sowie die Handelskammer und die Handwerkskammer B..

2

Der Kläger hat eine am 28. Oktober 1993 in der N. Zeitung B. - Kreisanzeiger - veröffentlichte Anzeige der Beklagten, die in einem Ortsteil von C. Autoradios und Kommunikationsgeräte vertreibt, als wettbewerbswidrig beanstandet. Die Beklagte hatte in der Anzeige ein Autoradio und einen CD-Wechsler unter Angabe von Einzelpreisen mit dem jeweiligen Zusatz "EP" und zu einem - unterhalb der Summe der beiden Einzelpreise liegenden - Gesamtpreis beworben. Der Kläger hat diese Angaben als irreführend angesehen, weil die Verwendung der Abkürzung "EP" unklar und zudem auch nicht zu erkennen sei, ob die Einzelpreise im Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige noch gültig gewesen seien. Er hat deshalb Unterlassung begehrt.

3

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

4

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, in Zeitungsanzeigen und sonstigen, für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen, für ein Set bestehend aus Radio und einem CD-Wechsler unter Angabe von Einzelpreisen und einem niedrigeren Gesamtpreis zu werben, wenn und soweit nicht aus den Einzelpreisen unmißverständlich hervorgeht, daß diese Preise zum Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige die gültigen Preise für den Erwerb der einzelnen Teile sind.

5

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage als unzulässig abgewiesen (OLG Bremen NJW 1995, 1036 [OLG Bremen 01.12.1994 - 2 U 98/94]).

6

Dagegen wendet sich der Kläger mit der - zugelassenen - Revision.

7

Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Februar 1997 mitgeteilt hat, sie habe nach Erlaß des Berufungsurteils und vor Einlegung der Revision eine - vom Kläger angenommene - strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgegeben, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte hat der Erledigung nicht zugestimmt und beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger nicht klagebefugt sei. Es hat dazu ausgeführt: Dem Kläger gehörten nicht, wie dies nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. geboten sei, eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertrieben. Die durch die Zugehörigkeit zu anderen Verbänden, insbesondere der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer, vermittelte Mitgliedschaft von Gewerbetreibenden reiche nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck dieser im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen zur Annahme der Klagebefugnis nicht aus.

9

II.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

10

1.

Die von der Revisionserwiderung gegen die Zulässigkeit der Revision vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Die Revisionserwiderung meint, der Kläger sei schon bei Einlegung der Revision nicht mehr beschwert gewesen und im übrigen fehle es auch am Rechtsschutzinteresse, weil die Beklagte nach Erlaß des Berufungsurteils und noch vor Einlegung der Revision mit Schreiben vom 16. Dezember 1994 eine Unterwerfungserklärung abgegeben habe, die der Kläger mit Schreiben vom 9. Juni 1995 angenommen habe.

11

Die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob die Revision zulässig ist, wenn die Erledigung zwischen den Instanzen eingetreten ist (vgl. zum Meinungsstand Bergerfurth, NJW 1992, 1655, 1656; Baumbach/Hartmann, ZPO, 55. Aufl. 1997, § 91 a Rdn. 101; Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl. 1997, § 91 a Rdn. 20 und 38, jeweils m.w.N.), stellt sich vorliegend nicht. Denn es steht nicht fest, daß die Unterwerfungserklärung, die das Datum vom 16. Dezember 1994 trägt, dem Kläger noch vor Einlegung der Revision am 9. Januar 1995 zugegangen ist und ob sie inhaltlich ausreichte. Die Parteien haben sich dazu nicht näher geäußert. Die Revisionserwiderung bringt lediglich vor, der Kläger habe die Unterwerfungserklärung mit Schreiben vom 9. Juni 1995 "angenommen und akzeptiert". Auch den Akten lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß die Erledigung bereits zwischen den Instanzen eingetreten ist. Zweifel könnten sich - ungeachtet der späteren Annahme der Erklärung - daraus ergeben, daß die abgegebene Unterlassungserklärung offensichtlich nicht mit der verlangten völlig übereinstimmt. Die abgegebene Erklärung enthält einen auf die konkrete Verletzungsform bezogenen "insbesondere-Zusatz", der im Klageantrag, der nach dem Vorbringen in der Klageschrift dem Inhalt der erbetenen Erklärung entspricht, fehlt. Unter diesen Umständen kann hier nur vom Eintritt der Erledigung nach Einlegung der Revision ausgegangen werden.

12

2.

Die Beklagte hat aufgrund der von ihr vertretenen Ansicht, daß die Revision bereits unzulässig sei, der Erklärung des Klägers, die Hauptsache habe sich erledigt, nicht zugestimmt. Bei der danach einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Klägers ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur noch zu prüfen, ob die Klage bis zu dem behaupteten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und ob sie durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann spricht das Gericht die Erledigung durch Urteil aus. Ist das nicht der Fall, weil die Klage ohnehin schon unzulässig oder unbegründet war, dann weist das Gericht die Klage ab (BGHZ 106, 359, 366 f.) [BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87]. Die Erledigungserklärung ist grundsätzlich auch dann zu berücksichtigen, wenn der Kläger sie erst im Revisionsverfahren abgibt. Das gilt jedenfalls dann, wenn das erledigende Ereignis - wie hier die spätestens mit Schreiben vom 9. Juni 1995 erfolgte Annahme der strafbewehrten Unterwerfungserklärung - außer Streit steht (vgl. BGHZ 106, 359, 368) [BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87].

13

3.

Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vermag der Senat zwar zu beurteilen, ob die Klage zulässig, nicht dagegen, ob sie auch begründet war.

14

a)

Anders als das Berufungsgericht gemeint und woran es in der Folgezeit auch nicht mehr festgehalten hat, sind Bedenken gegen die Klagebefugnis des Klägers vorliegend nicht gegeben. Dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. läßt sich eine Beschränkung auf eine unmittelbare Mitgliedschaft von Gewerbetreibenden nicht entnehmen. Es wäre auch mit dem Sinn und Zweck der Neuregelung nicht vereinbar, die Berechtigung eines Verbandes zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf die kollektive Wahrnehmung von Mitgliederinteressen zu beschränken (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F., BT-Drucks. 12/7345, abgedr. in WRP 1994, 369, 378). Diesem Gesetzeszweck entsprechend genügt es aber, wenn dem Wettbewerbsverein Industrie- und Handelskammern angehören (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs a.a.O.; vgl. auch BGH, Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 138/92, GRUR 1995, 122 [BGH 29.09.1994 - I ZR 138/92] = WRP 1995, 104 - Laienwerbung für Augenoptiker). Ähnlich verhält es sich mit der durch die Zugehörigkeit zu Fachverbänden vermittelten (mittelbaren) Mitgliedschaft (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1995 - I ZR 197/92, GRUR 1995, 354, 356 - Rügenwalder Teewurst II; Urt. v. 26.1.1995 - I ZR 39/93, GRUR 1995, 358, 359 = WRP 1995, 389 - Folgeverträge II; Urt. v. 2.2.1995 - I ZR 13/93, GRUR 1995, 274, 275 - Dollar-Preisangaben; Urt. v. 25.4.1996 - I ZR 82/94, WRP 1996, 1102, 1103 - Großimporteur; Urt. v. 11.7.1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 805 = WRP 1996, 1034 - Preisrätselgewinnauslobung III).

15

Aus der selbständigen Klagebefugnis der Industrie- und Handelskammern nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG, deren Angehörige der Zwangsmitgliedschaft unterliegen (§ 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern), ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts anderes. Gerade durch die Mitgliedschaft derartiger Institutionen wird - wie in der Regel auch bei den Fachverbänden - ein weiter Kreis von Mitgliedern zusammengefaßt, der die Möglichkeit einer kollektiven und grundsätzlich auch repräsentativen Wahrnehmung von Mitgliederinteressen gewährleistet und die Gefahr mißbräuchlicher Verfolgung von Einzelinteressen eher ausschließt.

16

b)

Dagegen läßt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob die Klage zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses auch begründet war. Das Berufungsgericht hat hierzu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch keine Feststellungen getroffen.

17

III.

Danach war auf die Revision das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

18

Das Berufungsgericht wird im neu eröffneten Berufungsverfahren auch zu erörtern haben, ob der von dem Kläger verfolgte Antrag hinreichend bestimmt ist. Bedenken könnten hier insbesondere deshalb bestehen, weil auch unter Berücksichtigung des zur Bestimmung von Umfang und Reichweite des Verbots heranzuziehenden Klagevorbringens und des Tatbestands der Antrag nicht deutlich zu erkennen geben könnte, wie der Halbsatz "wenn und soweit nicht aus den Einzelpreisen unmißverständlich hervorgeht ..." zu verstehen ist. Der Antrag muß so klar gefaßt sein, daß bei einem entsprechenden Verbotsausspruch die Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten sein sollte, nicht in die Vollstreckung verlagert würde (BGH, Urt. v. 29.2.1996 - I ZR 6/94, GRUR 1996, 796, 798 = WRP 1996, 734 - Setpreis).

19

In der Sache wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Verwendung des Zusatzes "EP" zur Irreführung im Sinne des § 3 UWG geeignet ist. Dabei wird das Berufungsgericht festzustellen haben, wie der Verkehr die Abkürzung versteht. Es könnte zweifelhaft sein, ob damit der zuletzt verlangte Einzelpreis der Beklagten, der empfohlene Preis des Herstellers oder der Endpreis gemeint ist. Die Angabe könnte daher schon aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit zur Irreführung geeignet sein; denn die Abkürzung dürfte dem Verkehr nicht hinreichend bekannt sein. Insoweit ist eine Vergleichbarkeit mit dem Urteil des Senats "Setpreis" (GRUR 1996, 796) nicht ohne weiteres gegeben. Das Berufungsgericht wird ferner, sollte es eine relevante Irreführung oder einen Verstoß gegen § 1 UWG annehmen, auch die von der Revisionserwiderung angesprochene Frage der Eignung der Anzeige zur wesentlichen Beeinflussung des Wettbewerbs zu prüfen haben. Auch insoweit handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats um ein materiell-rechtliches Element, bei dessen Fehlen die Klage auch schon vor Abgabe der Unterlassungserklärung unbegründet gewesen wäre (vgl. GRUR 1995, 122 [BGH 29.09.1994 - I ZR 138/92] - Laienwerbung für Augenoptiker).

20

Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.

Erdmann
Mees
Ullmann
Starck
Pokrant