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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 18.03.1975, Az.: 1 ABR 102/73

Rechtsschutzinteresse; Ideelle Rechtskraftwirkung; Wiederholungsgefahr; Feststellungsinteresse; Betriebsänderung; Wirtschaftliches Mitbestimmungsrecht; Recht des Betriebsrates auf Unterrichtung und Beratung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.03.1975
Aktenzeichen
1 ABR 102/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 10102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Siegen 15.05.1973 - BV 1/73
LAG Hamm 30.08.1973 - 8 TaBV 39/73

Fundstellen

  • BAGE 27, 72 - 78
  • DB 1975, 648 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1975, 1322-1323 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Auch wenn im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren bei Prüfung des Rechtsschutzinteresses großzügig zu verfahren ist, so ist doch jedenfalls bei Feststellungsbegehren, die nur ideeller Rechtskraftwirkung zugängig sind, zu fordern, daß entweder wenigstens ähnliche Fälle im Betrieb wieder auftreten können oder aber die gerichtliche Entscheidung der endgültigen Wiederherstellung des Betriebsfriedens dienen kann.

2. Deshalb ist ein Antrag mit dem Ziele der Feststellung, daß eine bestimmte nur singulare und bereits abgeschlossene Maßnahme als Betriebsänderung der Mitbestimmung des Betriebsrats bedurft hatte, mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

3. Eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Abs. 3 BetrVG 1972 ist hinsichtlich des dort vorgesehenen Rechtes des Betriebsrates auf Unterrichtung und Beratung nur eine Vorfrage. Die nach § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG 1972 angerufene Einigungsstelle kann bei Streit darüber - auch die Vorfrage mitentscheiden, ob eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG 1972 vorliegt.

4. Im Fall des § 113 Abs. 3 BetrVG 1972 kann die Frage nach dem wirtschaftlichen Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht in einem dem dort vorgesehenen Urteilsverfahren vorgeschalteten Verfahren geklärt werden.